hazelman |
26.11.2012 10:00 |
Zitat:
Zitat von schumi_nr1
(Beitrag 837358)
es gibt jetzt wohl sogar einen 405 euro gutschein, aber ich denke wir können davon ausgehen das keiner auch nur die 88 euro gutschrift bekommt
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sofern die ne bestellbestätigung geschickt haben, wirds schwer, davon wieder runter zu kommen!
wer die nicht hat, der hat wohl pech gehabt. der gutschein funktionierte wohl noch etwas länger, man bekam aber trotzdem keine bestätigung mehr.
Otto wird sich wohl auf ein Urteil berufen können, bei dem der Verkäufer nen Preis i.H.v. 10% der UVP angab, s. unten.
Schaumermal. In jadem Fall kann es den Kunden kein Geld kosten, sondern bloß nen Storno der Bestellung rauskommen. Dafür hat Otto allerdings auch bloß 2 Wochen Zeit.
hmmm...
Falsche Preisangabe und Anfechtungsmöglichkeit des Händlers
Ein Internet-Versandhändler verweigerte jetzt sogar eine Lieferung, nachdem er bereits eine Auftragsbestätigung verschickt hat. Damit wäre prinzipiell der Vertrag zustande gekommen. Das Landgericht (LG) Osnabrück in einer jüngst ergangenen Entscheidung (Az. 12 S 497/05) einem Web-Shop-Betreiber genau das zugestanden – nämlich die wirksame Anfechtung eines bereits bestätigten Verkaufs aufgrund eines gravierenden Preisirrtums. Auslöser war das Missgeschick einer Elektrofirma, die ein Plasma-Fernsehgerät in ihrem Online-Shop präsentierten und dabei irrtümlich einen Preis von 399 Euro angegeben; tatsächlich hätte das noble Zimmerkino aber für 3.999 € über die virtuelle Ladentheke gehen sollen.
Ein Schreibfehler, der allerdings auf Kundenseite die Hoffnung auf ein Mega-Schnäppchen weckte: Kurze Zeit nachdem das Angebot ins Web gestellt wurde, orderte ein Käufer aus Köln das Fernsehgerät zum ausgewiesenen Preis von 399 Euro. Das Unternehmen schickte dem Rheinländer umgehend eine automatisch erzeugte E-Mail, die den Auftrag bestätigte. Erst nachdem diese Nachricht versandt war, fiel dem Unternehmen der Fehler auf. Um vom Vertrag loszukommen, übermittelte man dem Kunden eine SMS, die ihn über den Tippfehler aufklärte, und fragte, ob er auch einem Kauf zum korrekten Preis von knapp 4.000 Euro zustimmen würde. Der Käufer fand das weniger lustig und wollte darauf nicht eingehen: Er wollte das Gerät für den ursprünglich ausgewiesenen Preis geliefert zu bekommen, und zog vor Gericht. Erfolglos!Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um einen Erklärungsirrtum. Danach kann der geschlossene Kaufvertrag kann durch eine Anfechtungserklärung rückgängig gemacht werden. Dieses Recht besteht trotz der Bestätigung des Verkäufers, weil solche automatischen Mails nicht Bestätigungen im Sinne des Gesetzes seien. Der BGH sieht das übrigens in Fällen genauso, in denen etwa ein Preisirrtum auf einem Fehler bei der Datenübermittlung zurückzuführen ist. In dem seinerzeit entschiedenen Fall verlangte ein Besteller vom Betreiber eines Internet-Shops die Lieferung eines Notebooks für den irrtümlich angegebenen Preis von 245 Euro. Der tatsächliche Preis betrug 2650 Euro. Ursache der falschen Preisangabe war ein Datenübertragungsfehler.
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