Zitat:
Zitat von qbz
(Beitrag 909937)
Nimm einen gebuchten Tagesausflug, der wegen höherer Gewalt mittendrin abgebrochen werden muss. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der bis zum Abbruch getätigten Auslagen des Veranstalters, auch wenn das anvisierte Ziel deswegen nicht erreicht werden konnte. (Dabei bleibe ich, bis hier jemand ein gegenläufiges Urteil zitiert.)...
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Sorry, qbz, da steht nicht "Auslagen", da steht
Zitat:
der Veranstalter verliert den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine Entschädigung für bereits erbrachte und bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen (z.B. den Rücktransport) geltend machen (Verweiskette §§ 651j Abs.2; 651e Abs.3 S.1, 2; 638 Abs.3 BGB). Für den Reisenden, der bereits einen größeren Teil der Reise bis zur Kündigung mangelfrei absolviert hat, werden sich daher - wenn überhaupt - nur begrenzte Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises ergeben.
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Also, Reisepreis bzw. - wenn Du die Parallele ziehst - Startgeld ist futsch. Dann kann er nicht die Auslagen, sondern eine Entschädigung für bereits erbrachte und ... noch zu erbringende Leistungen geltend machen. Leistungen sind aber keine Auslagen. Leistung ist das, was der Kunde kriegt. Da ist auch ein Beispiel genannt, um's deutlicher zu machen: z.B. Rückflug. Natürlich muss der Kunde den Rückflug zahlen, wenn er erbracht wird. Aber eben nur, wenn er ihm - dem Kunden - zugute kommt.
Das, was Fuxbux gepostet hat, ist ja scheint's das momentane Angebot und das halte ich übrigens - unabhängig von rechtlichen Überlegungen - für ok. Und rechtlich haben die Athleten ja auch was gekriegt: T-Shirt, Rucksack und laufen konnten sie auch. Mir ging nur die Selbstverständlichkeit des Veranstalters und die teilweise ans beleidigende grenzende Emotionalität - von anderen, glaub ich - ziemlich auf'n Keks.
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