Zitat:
Zitat von Rhing
(Beitrag 909912)
1) ja
2) Zum Reiserecht gibt's spezielle Regelungen, die aber auf andere Sachverhalte nicht anwendbar sind. Auch bei "extensiver Auslegung" und selbst bei 226 km liegt keine Reise vor, oder nimmst Du unterwegs ne Unterkunft in Anspruch? ;)
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Nimm einen gebuchten Tagesausflug, der wegen höherer Gewalt mittendrin abgebrochen werden muss. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf Erstattung der bis zum Abbruch getätigten Auslagen des Veranstalters, auch wenn das anvisierte Ziel deswegen nicht erreicht werden konnte. (Dabei bleibe ich, bis hier jemand ein gegenläufiges Urteil zitiert.)
Zitat:
Aber im Ernst: Würdest Du das Startgeld nachträglich zahlen? Warum soll das bei Vorkasse anders sein?
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Der Veranstalter ist IMHO berechtigt, die tatsächlichen Auslagen zu fordern, die an und bis zu diesem Tag für die Teilnehmer angefallen sind. Ob die Teilnehmer diese nun freiwillig zahlen oder erst nach Klage sind andere Themen, welche die Einstellung / Haltung des Veranstalters und der Teilnehmer betreffen.
Andere Frage: Sind Deiner Ansicht nach alle AGB´s und Teilnahmebedingungen rechtlich ungültig, die eine Rückerstattung im Abbruchsfall wegen höherer Gewalt bei Veranstaltungen oder Konzerten ausschliessen? Fast jeder Veranstalter hat das in der speziellen AGB.
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