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"Weil Nandrolon für einen Ausdauerathleten wie ihn keinen Sinn machen würde, noch dazu im Aufbautraining für die neue Saison und weil die nachgewiesene Konzentration viel zu gering sei, um relevante biologische Wirkungen zu entfalten, sei bewusstes Doping unwahrscheinlich bis abwegig und die Anschlag-Hypothese daher weitaus plausibler." Natürlich hat sich an den bekannten Fakten nichts verändert und wird sich nach 15 Jahren auch nichts mehr ändern, aber im Sportrecht bei der Frage Doping ja oder nein geht es ja nicht darum, wie im Strafrecht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und unter dem Strafrechtsgrundsatz "in dubio pro reo" ein Urteil zu finden, sondern es geht nur um den Anscheinsbeweis: Wenn insgesamt deutlich mehr für die Schuld des Sportlers spricht als für dessen Unschuld kommt es zu einer Sperre. Wenn also nun alte Unschulds-Argumente die von damaligen Funktionären ebenfalls unterstützt wurden wegfallen bzw. im Licht aktuellerer Erkenntnisse neu und anders bewertet werden, bekommen die längst bekannten Schuld-Argumente automatisch auch ohne neue Fakten eine höhere Gewichtung. (Gerade die Micro-Doping-Geschichte, dass manche Leistungssportler sich mit verschiedenen Substanzen, die z.t. biologisch im Körper synergistisch wirken, knapp an die Nachweisgrenze herandopen, war um die Jahrtausendwende keineswegs so bekannt unter Dopingbekämpfern, möglicherweise bis wahrscheinlich aber längst Allgemeinwissen unter gut informierten Dopern.) |
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1. dass der Anscheinsbeweis bei Baumann nicht geführt werden konnte. 2. Deshalb wurde er vom Rechtsausschuss des DLV freigesprochen. Ankläger in diesem Prozess gegen Baumann war Clemens Prokop. Er unterlag im Urteil vor dem Rechtsausschuss, Baumann wurde freigesprochen. Der Fall ging nun auf die internationale Ebene des Leichtathletik Weltverbands (IAAF). Dort war aber nicht Baumann der Beklagte, sondern der Deutsche Leichtathletik Verband. Vertreten wurde er ausgerechnet durch Jens Prokop. So wurde Prokop vom Ankläger Baumanns auf nationaler Ebene zu dessen vermeintlichem Verteidiger auf internationaler Ebene. Die Sitzung der IIAF dauerte deshalb auch nicht lange, man wurde sich schnell einig: Sperre für Baumann. Der Sportler selbst wurde dabei nicht angehört. |
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, in der es im Kern darum geht, ob die Entscheidung des IAAF (für eine Sperre) Bindungswirkung gegenüber dem von dir zitierten "Freispruch" des Rechtsausschusses des DLV (gegen eine Sperre) hat, ging es bei Baumann sehr wohl um einen sog. "Anscheinsbeweis" und dass dieser eben vom Sportler nach Ansicht des Gerichtes nicht "nachhaltig erschüttert werden konnte". |
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1. Der DLV hatte Baumann aufgrund einer positive Probe vorläufig suspendiert. Eine positive Urinprobe reiche als Anscheinsbeweis aus. 2. Baumann klagte dagegen vor dem OLG. Das OLG bestätigte das Vorliegen eines Anscheinsbeweises, den Baumann nicht erschüttert habe. Baumann müsse das Ergebnis des sportrechtlichen Verfahrens abwarten, oder entlastende Beweise liefern. Baumann blieb suspendiert. 3. Der DLV hob danach seinerseits die Suspendierung auf und sprach Baumann frei. Ein Anscheinsbeweis gegen Baumann komme nach Auswertung aller Fakten nicht infrage. Edit: Ordentliche Gerichte dürfen nicht zu der Frage Stellung beziehen, ob Baumann Täter oder Opfer sei. Das gebietet die verfassungsrechtlich geschützte Vereinsautonomie. LG Stuttgart 17. Zivilkammer AZ: 17 O 611/00 Baumann |
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Das OLG kam letztlich zu der Überzeugung, dass das Urteil des IAAF unter rechtsstaatlichen Grundsätzen zustande kam und durchaus mit der Möglichkeit für Baumann als Beklagten Gehör zu finden und deshalb gültig sei und Baumann Klage dagegen wurde abgewiesen. Baumann musste die Kosten dieses Verfahrens tragen. |
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