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Sehe ich auch so. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Kann man vllt. darüber rätzeln, auf welche Auflage des GG sich die bisherige Diskussion hier stützt. Bin froh, ein GG griffbereit zu haben, im Zeitalter von Fake-News, Hackerattacken und Editiererei auf wikipedia.
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Quelle: Professor Dr. iur. Jörn Ipsen Universität Osnabrück Der Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG Gutachtliche Stellungnahme zur Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 28. September 2015 Der vom Verfassungsgeber vorausgesetzte Ehebegriff ist vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden. In seinem Urteil vom 17. Juli 2002 definiert das Bundesverfassungsgericht die Ehe im Sinne des Grundgesetzes als „die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft (…), begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 29, 166 [176]; 62, 323 [330]), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 [249 ff.]; 103, 89 [101]) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 179 [183]; 48, 327 [338]; 66, 84 [94]).“ So BVerfGE 105, 313 (345). Hieraus zieht das Bundesverfassungsgericht den folgenden Schluss: „…Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG. Sie erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte zu. Der Gesetzgeber trägt damit den Artikeln 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung, indem er diesen Personen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft und Diskriminierungen abbaut.“ .................................................. ................ Das BVerfG hat Ungleichbehandlungen über Art. 3 GG gelöst. Bisher. Das heißt, dass das BVerfG möglicherweise in naher Zukunft von dieser Definition abweicht (Verfassungswandel oder Rechtsfortbildung). Dann könnte es die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner in ihrer Definition zur Ehe aufheben. Schauen wir mal... |
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Evtl. muss ich mir mal ein neues kaufen! (...) |
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Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben bindenden Charakter (§ 31 BVerfGG). Solange das Verfassungsgericht die eigene Definition der Ehe nicht ändert, ist es doch quasi unmöglich, diese mit einem einfachen Gesetz auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partner zuzulassen? Ihr seht, ich habe es immer noch nicht verstanden. :Lachen2: |
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Es gibt also grundsätzlich zwei Möglichkeiten: 1. Das BVerG ändert seine Meinung (was dem BVerG vermutlich nicht so leicht fallen wird. Hier ein Artikel, in dem diese Variante bevorzugt wird) oder 2. man ändert das GG derart, dass die Auslegung des BVerG überflüssig ist, also bspw., indem man den Begriff "Ehe" im GG selbst so definiert, dass dieser alle Lebensgemeinschaften umfasst. M. |
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PS: Es wäre nicht das erste Mal, dass man sich bei der Verabschiedung von Gesetzen nicht um das Grundgesetz schert (Stichwort: Überwachung). In diesem gesellschaftlich prekären Fall nehme ich aber doch an - in dubio pro reo ;) - dass man weniger rustikal zur Sache geht und ein verfassungskonformes Gesetz vorlegt. |
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Das BVerG kann aus meinem Verständnis heraus diese Änderung nur verhindern, wenn sich im Rahmen einer Prüfung herausstellen sollte, dass sie dem GG widerspricht. Im GG steht aber nur "Ehe" und sonst nichts. Die Auslegung des BVerG, was eine Ehe ist, mag binden Charakter haben, ist aber nicht Teil der Verfassung. Also würde die Änderung des BGB aus meiner Sicht nicht gegen die Verfassung verstoßen. Ist aber nur mein Laiensicht. M. |
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