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Trimichi 28.06.2017 07:38

Sehe ich auch so. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Kann man vllt. darüber rätzeln, auf welche Auflage des GG sich die bisherige Diskussion hier stützt. Bin froh, ein GG griffbereit zu haben, im Zeitalter von Fake-News, Hackerattacken und Editiererei auf wikipedia.

Vicky 28.06.2017 07:56

Zitat:

Zitat von Jörn (Beitrag 1312311)
Weiß ich auch nicht. Im Grundgesetz, Art. 6, wird nur von Ehe gesprochen, und nicht davon, welche Geschlechter es betrifft. Es ist möglich, dass es so vom Verfassungsgericht interpretiert wurde (als Ehe zwischen Mann und Frau), sodass eine Änderung des GG eher einer Klarstellung entspräche als einer Änderung, sodass eine Interpretation nicht mehr erforderlich wäre.

Genau SO ist es:

Quelle: Professor Dr. iur. Jörn Ipsen
Universität Osnabrück
Der Ehebegriff des Art. 6 Abs. 1 GG
Gutachtliche Stellungnahme zur Anhörung vor dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 28. September 2015



Der vom Verfassungsgeber vorausgesetzte Ehebegriff ist vom Bundesverfassungsgericht in
ständiger Rechtsprechung bestätigt worden. In seinem Urteil vom 17. Juli 2002 definiert das Bundesverfassungsgericht die Ehe im Sinne des Grundgesetzes als
„die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft (…), begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des
Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 29, 166 [176]; 62, 323 [330]), in der Mann und
Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 [249
ff.]; 103, 89 [101]) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden
können (vgl. BVerfGE 39, 179 [183]; 48, 327 [338]; 66, 84 [94]).“
So BVerfGE 105, 313 (345).
Hieraus zieht das Bundesverfassungsgericht den folgenden Schluss:
„…Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht
erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und
konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 GG. Sie erkennt gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte zu. Der
Gesetzgeber trägt damit den Artikeln 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3 GG Rechnung,
indem er diesen Personen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhilft
und Diskriminierungen abbaut.“

.................................................. ................

Das BVerfG hat Ungleichbehandlungen über Art. 3 GG gelöst. Bisher. Das heißt, dass das BVerfG möglicherweise in naher Zukunft von dieser Definition abweicht (Verfassungswandel oder Rechtsfortbildung). Dann könnte es die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner in ihrer Definition zur Ehe aufheben.

Schauen wir mal...

Klugschnacker 28.06.2017 08:13

Zitat:

Zitat von Trimichi (Beitrag 1312324)
Sehe ich auch so. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Kann man vllt. darüber rätzeln, auf welche Auflage des GG sich die bisherige Diskussion hier stützt. Bin froh, ein GG griffbereit zu haben, im Zeitalter von Fake-News, Hackerattacken und Editiererei auf wikipedia.

Wie alt ist Deins? 2000 Jahre? :Cheese:

Trimichi 28.06.2017 08:22

Zitat:

Zitat von Klugschnacker (Beitrag 1312336)
Wie alt ist Deins? 2000 Jahre? :Cheese:

36. Auflage :)

Evtl. muss ich mir mal ein neues kaufen! (...)

schnodo 28.06.2017 09:47

Zitat:

Zitat von Vicky (Beitrag 1312330)
Das BVerfG hat Ungleichbehandlungen über Art. 3 GG gelöst. Bisher. Das heißt, dass das BVerfG möglicherweise in naher Zukunft von dieser Definition abweicht (Verfassungswandel oder Rechtsfortbildung). Dann könnte es die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner in ihrer Definition zur Ehe aufheben.

Nachdem ich noch einmal darüber nachgedacht habe, kommt mir die Sache doch nun wieder nicht ganz so einfach vor.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben bindenden Charakter (§ 31 BVerfGG). Solange das Verfassungsgericht die eigene Definition der Ehe nicht ändert, ist es doch quasi unmöglich, diese mit einem einfachen Gesetz auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partner zuzulassen?

Ihr seht, ich habe es immer noch nicht verstanden. :Lachen2:

Matthias75 28.06.2017 10:18

Zitat:

Zitat von schnodo (Beitrag 1312365)
Nachdem ich noch einmal darüber nachgedacht habe, kommt mir die Sache doch nun wieder nicht ganz so einfach vor.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben bindenden Charakter (§ 31 BVerfGG). Solange das Verfassungsgericht die eigene Definition der Ehe nicht ändert, ist es doch quasi unmöglich, diese mit einem einfachen Gesetz auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partner zuzulassen?

Ihr seht, ich habe es immer noch nicht verstanden. :Lachen2:

Ich zitiere mal aus Wikipedia:

Zitat:

Als Hüter der deutschen Verfassung (des Grundgesetzes) hat das Gericht (Anmerkung: das BVerG) eine Doppelrolle, einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der judikativen Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Staats- und Völkerrechts. Durch seine maßgeblichen Entscheidungen liefert es eine verbindliche Auslegung des Verfassungstextes.
Ich verstehe das so: Die Entscheidungen des BVerG haben zwar Gesetzescharakter. Das BVerG kann aber nur dort entscheiden, wo das GG unklar ist.

Es gibt also grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Das BVerG ändert seine Meinung (was dem BVerG vermutlich nicht so leicht fallen wird. Hier ein Artikel, in dem diese Variante bevorzugt wird)

oder

2. man ändert das GG derart, dass die Auslegung des BVerG überflüssig ist, also bspw., indem man den Begriff "Ehe" im GG selbst so definiert, dass dieser alle Lebensgemeinschaften umfasst.

M.

schnodo 28.06.2017 10:52

Zitat:

Zitat von Matthias75 (Beitrag 1312373)
Es gibt also grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

1. Das BVerG ändert seine Meinung...
2. man ändert das GG derart, dass die Auslegung des BVerG überflüssig ist...

Genau das ist auch meine Einschätzung. Beides ist aktuell nicht auf der Agenda, dennoch soll diese Woche die "Ehe für alle" Gesetz werden. Wie umgeht man die verfassungsrechtlichen Hürden?

PS: Es wäre nicht das erste Mal, dass man sich bei der Verabschiedung von Gesetzen nicht um das Grundgesetz schert (Stichwort: Überwachung). In diesem gesellschaftlich prekären Fall nehme ich aber doch an - in dubio pro reo ;) - dass man weniger rustikal zur Sache geht und ein verfassungskonformes Gesetz vorlegt.

Matthias75 28.06.2017 11:11

Zitat:

Zitat von schnodo (Beitrag 1312380)
Genau das ist auch meine Einschätzung. Beides ist aktuell nicht auf der Agenda, dennoch soll diese Woche die "Ehe für alle" Gesetz werden. Wie umgeht man die verfassungsrechtlichen Hürden?

PS: Es wäre nicht das erste Mal, dass man sich bei der Verabschiedung von Gesetzen nicht um das Grundgesetz schert (Stichwort: Überwachung). In diesem gesellschaftlich prekären Fall nehme ich aber doch an - in dubio pro reo ;) - dass man weniger rustikal zur Sache geht und ein verfassungskonformes Gesetz vorlegt.

Ok, hab' nochmal den Antrag aus 2015 gelesen. Egänzung: Man nimmt die Definition, die im GG fehlt, in ein Gesetz auf. In diesem Fall wird unter anderem §1353 BGB dahingehend ergänzt (*). Ist leichter als eine GG-Änderung.

Das BVerG kann aus meinem Verständnis heraus diese Änderung nur verhindern, wenn sich im Rahmen einer Prüfung herausstellen sollte, dass sie dem GG widerspricht. Im GG steht aber nur "Ehe" und sonst nichts. Die Auslegung des BVerG, was eine Ehe ist, mag binden Charakter haben, ist aber nicht Teil der Verfassung. Also würde die Änderung des BGB aus meiner Sicht nicht gegen die Verfassung verstoßen. Ist aber nur mein Laiensicht.

M.


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