![]() |
Zitat:
|
Zitat:
|
...hätte euch wohl im konkreten Fall nicht geholfen, aber da wir alle regelmäßig mit Autofahrern bezüglich der "Nutzungspflicht" von Radwegen potentiellen Diskussionsbedarf haben, hier ein Link über ein neues Grundsatzurteil zur Radwegebenutzungspflicht...
http://www.adfc.de/news/Grundsatzurt...eroeffentlicht Wenn ich das Urteil richtig verstanden habe, dann darf nur in Ausnahmefällen die Radwegebenutzung angeordnet werden. Sprich, selbst bei einme vorhandenen Radweg muss man diesen in der Regel nicht benutzen. Ich wollte mir das Urteil ohnehin ein paar mal ausdrucken und bei meinen Ausfahrten mitnehmen, damit ich das Ding den selbsternannten Verkehrserziehern an der nächsten Ampel unter Wischer klemmen kann. Muss jetzt wohl auch auf den Cochemer aufpassen, Berrenrath liegt ja bei mir um die Ecke. Einfach unfassbar, so einen verstrahlten hatte ich Gott sei Dank noch nicht. Liebe Grüße aus Kölle fuxdeluxe |
Zitat:
Freie Fahrt für freie Radler Bin gespannt ob jemand schneller war.. edith meint NEIN.. |
Zitat:
Davon völlig unabhängig darf Dich aber trotzdem kein Autofahrer auf der Straße gefährden. |
Zitat:
Der erste Satz ist richtig: Es darf nur in Ausnahmefällen die Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden. Der zweite Satz ist aber falsch: Wenn die Benutzungspflicht angeordnet ist, dann darfst Du Dich nicht darüber hinweg setzen. Dir steht aber der Rechtsweg offen, die Benutzungspflicht aufheben zu lassen. Solange musst Du Dich aber daran halten. Zitat:
|
Zitat:
Vom Wortlaut hast Du recht. Einen vorhandenen Radweg musst Du in der Regel nicht benutzen. Das war schon immer so (zumindest seit der letzten Novelle). Erst wenn dieser durch die bekannten Zeichen benutzungspflichtig wird, musst Du diesen benutzen. |
Zitat:
|
| Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 18:48 Uhr. |
Powered by vBulletin Version 3.6.1 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.