Zitat:
Zitat von hansnorbert
(Beitrag 492297)
wenn da eins von den blauen Radwegschildern war gilt erstmal grundsätzlich die benutzungspflicht.
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Meines Wissens müssen auch die mit blauen Schildern gekennzeichneten Radwege nur dann benutzt werden, wenn sie straßenbegleitend und zumutbar sind. Und damit würdest du im Notfall wahrscheinlich sehr oft aus der Sache rauskommen.
Nicht zumutbar ist ein Radweg z.B. dann, wenn er im Winter nicht geräumt ist, oder wenn er mit Glasscherben übersät ist - leider ist es in dem Fall dann meist schon zu spät. Und den Weg vorauseilend nicht nutzen weil dort "oft" Glas liegt, gilt halt nicht.
Um als straßenbegleitend durchzugehen muß der Weg im Sichtbereich der Straße geführt werden, also keine Bäume dazwischen. Außerdem muß an den Kreuzungen die gleiche Vorfahrtsregelung wie für die Straße gelten.
Abgesehen davon, daß ich die folgende Straße nicht unbedingt freiwillig mit dem Rad fahren würde: Hier steht das blaue Radwegzeichen. Benutzungspflicht????
Nein, denn die folgende Kreuzung sieht so aus.
Darüber hinaus würde ich bezweifeln, daß der Weg im Sichtbereich der Straße geführt ist.
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