Klugschnacker |
18.09.2015 13:13 |
Zitat:
Zitat von keko
(Beitrag 1166251)
|
Palmer: ... das Polizeigesetz hat da klare Regelungen. Wenn Obdachlosigkeit in einer Stadt droht, dürfen leer stehende Häuser zur Unterbringung beschlagnahmt werden. Und dieser Notfall kann durchaus eintreten, wenn alle Unterkünfte überfüllt sind und so wie derzeit trotzdem an manchen Tagen 50 Flüchtlinge auf einmal in Tübingen eintreffen. Wir würden im Fall einer Beschlagnahme den Sofortvollzug anordnen. Das heißt, ein Rechtsstreit kann nur im Nachhinein klären, ob der Schritt zulässig gewesen ist oder nicht. Aber die Unterbringung würde in jedem Fall gelingen.
Die Welt: Geht es ausschließlich um große Wohnhäuser oder auch um kleine Einliegerwohnungen?
Palmer: Es geht tatsächlich nur um große Häuser, teilweise mit Platz für 60 bis 70 Menschen. Von diesen Häusern stehen in Tübingen einige seit mehr als zehn Jahren leer. In den meisten Fällen bemühen wir uns schon seit Langem um Gespräche mit den Eigentümern, bis jetzt aber vergeblich. Deshalb bin ich schon der Ansicht, dass wir in diesen Fällen Druck ausüben dürfen und auf die Verpflichtung hinweisen müssen, die sich aus dem Eigentum ergibt.
---
Das klingt für mich sehr sinnvoll.
|