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drullse 09.05.2018 13:10

Zitat:

Zitat von schnodo (Beitrag 1377580)
Und wenn Du mal das Stichwort "beschlagnahmte Schriften" heranziehst, erkennst Du, dass der Gesetzgeber sehr wohl der Meinung ist, dass sich ein Zugang zu veröffentlichtem Material eindämmen lässt.

"eindämmen" ja - ganz verhindern nein.

Und genau da liegt das Problem.

schnodo 09.05.2018 13:15

Zitat:

Zitat von drullse (Beitrag 1377614)
"eindämmen" ja - ganz verhindern nein.

Das hat man schon in analogen Zeiten nicht geschafft. Es wäre ein Wunder, wenn es im Digitalen gelänge.

Zitat:

Zitat von drullse (Beitrag 1377614)
Und genau da liegt das Problem.

Das habe ich nicht verstanden. Für wen ist das ein Problem? Für den Gesetzgeber, den Anbieter oder den Konsumenten?

drullse 09.05.2018 13:51

Zitat:

Zitat von schnodo (Beitrag 1377615)
Für wen ist das ein Problem? Für den Gesetzgeber, den Anbieter oder den Konsumenten?

Für den Betroffenen.

tandem65 09.05.2018 13:57

Zitat:

Zitat von drullse (Beitrag 1377624)
Für den Betroffenen.

Wer ist jetzt der Betroffene? :Huhu:

schnodo 09.05.2018 14:29

Zitat:

Zitat von tandem65 (Beitrag 1377625)
Wer ist jetzt der Betroffene? :Huhu:

Ich vermute mal, diejenigen, die in einem peinlichen/unerwünschten/strafbaren Foto oder Video auftauchen, das sich nicht mehr rückstandslos aus dem Netz entfernen lässt.

Ja, da stimme ich zu, für die ist das tatsächlich ein Problem.

kromos 09.05.2018 14:43

"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben."



Aus einer Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums:


Vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de

MattF 09.05.2018 15:22

Zitat:

Zitat von schnodo (Beitrag 1377580)
Das bedeutet aber nicht, dass das entsprechende Werk nach einer Gesetzesänderung weiterhin verfügbar gehalten werden darf. Siehe Kinderpornographie.

Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich.

War Kinderpronographie jemals erlaubt?

Und es ist im Recht schon auch ein Unterschied ob man von schweren Straftaten oder anderem redet.

qbz 09.05.2018 15:33

Zitat:

Zitat von kromos (Beitrag 1377641)
"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben."
...........

danke für die Veröffentlichung dieser Antwort.


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