Zitat:
Zitat von matwot
(Beitrag 1149307)
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Die Lösung steht schon in Post #8
Bei der DSQ in Karlsfeld wurde nicht die Annahme fremder Hilfe geahndet, sondern der Verstoß gegen SpO §49a) "Wettkampfteilnehmer dürfen laufen oder gehen"
(es wäre schön, hierzu von Kampfzwerg eine Bestätigung zu bekommen).
Hart aber regelkonform.
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In der Theorie hast du recht. Praktisch erfolgte am Sonntag die Diskussion aber eben nicht auf der Grundlage des Paragraphen 8, denn laut drei voneinander unterschiedlicher Zeitungsartikel, die hier sachon verlinkt waren sowie der Aussagen von zwei Mitgliedern des Organisationskomitees war die rechtlcihe Grundlage eben doch der Paragraph 20.6 (Annahme fremder Hilfe) und nicht das Krabbeln ins Ziel.
Zitat:
20.6 Die Annahme fremder Hilfe, einschließlich durch andere Athleten, ist verboten, soweit die SpO keine Ausnahmen vorsieht. Als Ausnahmen gelten insbesondere Notfälle Gesundheitsgefährdung) und Hilfen durch vom Veranstalter hierfür eingesetzte Personen
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Aus Sicht der Cheerleader würde ich mich trauen zu behaupten, dass eine Art Notfall vorlag (mindestens aber ein Ausnahmetatbestand) und außerdem sind die Cheerleader "vom Veranstalter eingesetzte Personen", so dass die Disqualifikation aufgrund der vorliegenden Informationen durchaus nicht unausweichlich war.
Um mal wieder Analogien aus dem an Regeldiskussionen auch nicht gerade armen Fußball zu bemühen: das ist so, wie wenn wir hier über ein glasklares elfmeterreifes Handspiel diskutieren würden, dass der Schiedsrichter nicht gepfiffen hat und du schreibst die Entscheidung des Schiedsrichters war zweifelsfrei korrekt, weil in der Szene danach der Angreifer beim Pass im Abseits stand.
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