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be fast 03.03.2011 14:38

Interessant an dem Fred finde ich auch, dass man die Herkunft der Erstellerin bereits am Titel erkennt, (ne). ;)

voi_nam 03.03.2011 14:58

Zitat:

Zitat von Steffko (Beitrag 543349)
Wenn es so ist: lächerliches Urteil. Dan müsste ja jedes Auto was schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt auch ne Teilschuld bekommen (also der Fahrer nicht das Auto) - weil der Kfz-Führer ja dann offensichtlich nicht seine geschindigkeit den verhältnissen angepasst hatte.
Ich werd noch bekloppt hier oO

ja dem ist fast so, wenn du auf der Autobahn einen Unfall hast und dir wird, trotz Unschuld, nachgewiesen, dass du schneller als 130 unterwegs gewesen bist bekommste eine Teilschuld, trotz freigegebener Autobahn
ist einen Bekannten so passiert

sandra7381 03.03.2011 15:50

Zitat:

Zitat von Volkeree (Beitrag 543351)
Die Wahrscheinlichkeit, dass man ein Verwarngeld zahlen muss, ist ja eigentlich eher gering.
Oder wer musste schon mal eins zahlen?
Ich hatte bis jetzt einmal einen Disput mit einem Polizisten, der aber schon irgendwie einen Knall hatte. Trotz aller Streitereien hat er mir keine Verwarngeld angeboten.

Meine Erfahrung ist auch, dass die Polizei meistens was besseres zu tun hat.

Steffko 03.03.2011 16:42

Zitat:

Zitat von voi_nam (Beitrag 543451)
ja dem ist fast so, wenn du auf der Autobahn einen Unfall hast und dir wird, trotz Unschuld, nachgewiesen, dass du schneller als 130 unterwegs gewesen bist bekommste eine Teilschuld, trotz freigegebener Autobahn
ist einen Bekannten so passiert

130 != schrittgeschwindigkeit

Meik 03.03.2011 16:59

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/

Alle weiteren Vermutungen, Meinungen und Ansichten zählen dagegen wenig. ;)

Geschwindigkeitsschilder gelten z.B. auch für Radfahrer, die Ahndung wird aber schwer da Fahrräder keinen Geschwindigkeitsmesser haben müssen. Wobei ich mal ein Verwarngeld zahlen durfte :Lachen2:

Theoretisch sind Radwege mit dem Lolli benutzungspflichtig, die Rennleitung verzichtet in weiser Voraussicht darauf das zu ahnden. Bei 90% aller Radwege würden sie jeden Einspruch gegen ein Verwarngeld verlieren. Die Verwaltungsvorschriften befreien zwar formal nicht von der Benutzungspflicht, aber beim Einspruch reicht i.d.R. der Verweis auf die Vorschriften wann ein Radweg überhaupt benutzungspflichtig gemacht werden dürfte.

Praktisch erkundet man seine Gegend, dann weiß man irgendwann wo man zu welchen Zeiten relativ entspannt fahren kann und wo man es besser bleiben lässt.

NBer 03.03.2011 17:30

Zitat:

Zitat von NBer (Beitrag 543221)
gab es nicht vor 2-3 monaten ein gerichtsurteil, dass man nur noch eine radwegebenutzungspflicht hat, wenn es gefährlich ist, auf der strasse zu fahren und diese ansonsten aufgehoben ist?

Zitat:

Zitat von LidlRacer (Beitrag 543223)
Nein.

Zitat:

Zitat von FinP (Beitrag 543224)
NEIN!.....


jetzt hab ichs gefunden. wollte auf diese entscheidung des bundesverwaltungsgerichtes hinaus..... http://www.tagesschau.de/inland/radwegpflicht102.html

FinP 03.03.2011 18:23

Zitat:

Zitat von JF1000 (Beitrag 543346)
Wenn der Zustand des Radweges aber Gefahr für mein Leib und Leben bietet, kann ich auch von dem runter.

Ich habe nie was gegenteiliges behauptet. Ich habe nur: "Radwegpflicht gilt nicht für Rennrad" als Humbug bezeichnet.

FinP 03.03.2011 18:26

Zitat:

Zitat von NBer (Beitrag 543524)
jetzt hab ichs gefunden. wollte auf diese entscheidung des bundesverwaltungsgerichtes hinaus..... http://www.tagesschau.de/inland/radwegpflicht102.html

Und genau das hat für den "Endkunden" keine direkte Bedeutung - es sei denn, Du möchtest Dir einen unliebsamen benutzungspflichtigen Radweg wegklagen.

Wenn der Lolli steht, dann benutzungspflichtig - egal, ob "rechtswidrig" oder nicht. Offensichtliche Unbenutzbarkeit oder Unzumutbarkeit mal aussen vor gelassen. Da deckt sich die Auslegung eines Rennradfahrers meist nicht mit der des (autofahrenden) Richters.


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