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M. (*) Nach meinem Verständnis ist es nur ein Überholvorgang, wenn sich beide auf derselben Fahrbahn/derselben Fahrspur befinden. Wenn parallel ein abgetrennter Radweg verläuft, auf dem der Radfahrer unterwegs ist, sehe ich das streng genommen als Vorbeifahren aber nicht als Überholen an. Ob das auch gelten würde, wenn der Radweg auf der Fahrbahn durch eine durchgezogene oder gestrichelte Linie markiert ist, dazu suche ich gerade noch... |
ich dachte bisher immer dass die 1,5m Abstand auch gelten wenn die eine Spur als Radweg und die andere als allgemein Fahrbahn erkenntlich ist.
Dass das in der Praxis subjektiv anders wahrgenommen und gehandhabt wird ist mir klar, aber so wäre die Gesetzeslage, bin ich halbwegs sicher |
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Definitonen: Radweg = baulich abgetrennt Radfahrstreifen = durchgehende Linie, farblich gekennzeichnet, Fahrspur für Radfahrer, darf von Autofahrern nicht befahren werden. Schutzstreifen = gestrichelte Linie, keine separate Fahrspur, sondern Bestandteil der Fahrbahn/Fahrspur, dürfen von Autos befahren werden Laut ADFC gilt für Radwege und Radfahrstreifen die Abstandsregel nicht, sondern "nur" die allgemeine Rücksichtnahme. Nur bei gestrichelter Linie (und natürlich, wenn keine Linie vorhanden ist ;) ) gelten die Abstandsregeln. M. |
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M. |
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https://hamburg.adfc.de/artikel/faq-radfahrstreifen "Gilt dieser Mindestüberholabstand auch dann, wenn die Autofahrer*in eine Radfahrer*in überholt, die auf einem Rad- oder Schutzstreifen fährt? Das BMVI hat sich in der Gesetzesbegründung die Ansicht des Rechtsgutachtens von Prof. Dieter Müller für die UDV zu eigen gemacht und klargestellt, dass der vorgeschriebene Überholabstand auch gegenüber Rad Fahrenden auf Radfahrstreifen einzuhalten ist. Das ist wichtig, denn amtliche Gesetzesbegründungen werden von Literatur und Rechtsprechung bei der Auslegung vor allem neuer Vorschriften berücksichtigt." https://www.taylor-wheels.de/blog/de...en-radverkehr/ "Seit einer StVO-Novelle 2020 gilt nun, dass Autofahrende beim Überholen von Fahrrädern generell einen festgelegten Mindestabstand einhalten müssen. Innerhalb von Ortschaften ist das Überholen von Radfahrenden mit einem Mindestabstand von 1,50 Metern möglich. Außerhalb von Ortschaften muss beim Überholen von Menschen auf einem Rad der Mindestabstand zwei Meter betragen. [...] Mit dieser unkomplizierten Regel erhöht sich die Sicherheit beim Fahrradfahren. Im Grunde ist in der Praxis jedoch kein Unterschied zu machen, auf welcher Art von Weg die Radfahrenden unterwegs sind. Zu dichtes Vorbeifahren ist im besten Fall immer zu vermeiden" https://www.klugo.de/blog/sicherheit...-zu-radfahrern "In dem „Rechtsgutachten zu markierten Radverkehrsführungen“ gibt Prof. Dr. jur. Dieter Müller schlüssige Antworten. Der Experte für Verkehrsrecht bestätigt, dass der Sicherheitsabstand zum Radfahrer immer mindestens 1,5 Meter, besser noch zwei Meter betragen muss. Das gilt auch, wenn dieser auf einem ausgewiesenen Radfahrstreifen unterwegs ist. Ansonsten verkehrt sich der eigentliche Schutzzweck des Radstreifens ins Gegenteil." |
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