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Was ich selbst gerade erst gefunden habe, ist diese ausführliche Diskussion der UV-Bestrahlung durch Dr. Grassmann: https://www.marienkrankenhaus.com/fi...tgutachten.pdf Muss ich selbst noch lesen ... |
Kittel hatte das so beschrieben wie von HaFu dargestellt. Das Blut wurde über eine Art Bypass nur kurz an der UV-Lampe vorbei geführt und floss dann sofort wieder zurück in die Vene.
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Noch klarer: Zitat:
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Gassmann kommt zwar insgesamt zu dem Ergebnis, dass die UVB-Methode nach den Regeln von 2011 kein Doping darstellt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass er das Gutachten für 2 angeklagte Sportler sowie für Dr. Franke erstellt hat. Trotzdem finden sich darin interessante Punkte, die für den Pechstein-Fall relevant sein könnten: Z.B. zitiert er aus einer Studie: Zitat:
Habe längst nicht alles gelesen, aber in den Anlagen zu seinem Gutachten finde ich noch was: Zitat:
Was genau die therapeutische Wirkung dieser Oberflächenveränderung ist, wird leider nicht zitiert. Übrigens lässt Pechstein gern kostenpflichtige Abmahnungen verschicken, wenn man was Falsches über sie bzw. ihre Gutachter schreibt. Jens Weinreich hatte schon mal das Vergnügen. |
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Die 50ml sind ja schon extrem hoch gefasst. Kein Arzt benutzt im normalen Klinikalltag 50ml-Spritzen um irgendwas zu injizieren. Bei uns auf der Station gibt es 1ml-Spritzen für Insulin und Heparin, 2ml-Spritzen, 5ml-, 10ml und 20ml. 50ml-Spritzen benutzt man niemals für eine Injektion, sondern allenfalls z.B. um Erguss aus einem Gelenk abzuziehen. Wenn man Medikamente in dieser Menge (50ml) appliziert, z.B. Antibiotika, dann gibt man das als Kurzinfusion. Dass jeder der Erfurter Athleten aus dem Stand genau wusste, dass es nur exakt 50ml waren, die ihnen entnommen wurde und dies auch ungefragt jedem Reporter erzählte, weist deutlich daraufhin, dass die Sportler gebrieft waren, was sie sagen durften/ mussten, denn nach altem Reglement war alles über 50ml zweifellos verboten und unter 50ml bestand eine gewisse Grauzone, je nachdem ob man die UV-Bestrahlung als Blutmanipulation zum Zwecke der Leistungssteigerung interpretiert (das sollte sie aus Sportlersicht zweifellos sein und in deisem Fall war sie zweifellos auch nach altem reglement verboten) oder als sinnlosen esoterischen Humbug ohne jeden Effekt (letztere war schließlich die Verteidigungslinie der betroffenen Sportler) |
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Ferner ist interessant, dass das Gutachten halbwegs objektiv beginnt: Zitat:
Das Hauptargument warum Gassmann der festen Überzeugung ist, dass es sich bei der UV-Bestrahlung nicht um Doping handelt, ist seiner Ansicht nach der fehlende Wirknachweis, will heißen, es gibt keine seiner Ansicht nach überzeugende Studie, derzufolge die UV-Bestrahlung leistungssteigernd wirkt. Auch auf Jensweinreich.de, den ich im ürbigen als kritischen unabhängigen Journalisten auch was FIFA- und IOC-Fragen anbelangt, sehr schätze meldet sich Herr Gassmann ungewöhnlich genug für einen Wissenschaftler, laufend in den Kommentaren im Zusammenhang mit Pechstein zu Wort, argumentiert dort teilweise sehr emotional und aggressiv und kämpft um die Vorherrschaft der öffentlichen Meinung, so dass man sich unwillkürlich fragt, warum ihm dieses Thema derartig wichtig ist. |
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Da aber bereits wegen der UV-Geschichte ein sportrechtlich letztinstanzlicher Spruch ergangen ist (obwohl das Pechstein-Lager den CAS ja bekanntlich nicht als höchste Instanz anerkennt und das OLG München hier diesbezüglich gefolgt ist) hast du im Prinzip recht, dass wenn es gelingt nachzuweisen, dass ihre Anomalie auf einer ( formal erlaubten) Blutmanipulation, nämlich der UV-Bestrahlung beruht, die Sperre juristisch trotzdem falsch war. Allerdings könnte die Beurteilung der Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen deutlich anders aussehen, insbesondere wenn es Hinweise gibt, dass Pechstein möglicherweise durch weitere UB-Behandlungen vor ihren Untersuchungen in Berlin, München und Zürich versucht hat, ihre Blut weiterhin aktiv zu manipulieren, um damit die beteiligtn Gutachter hinters Licht zu führen. Allerdings wird es äußerst schwierig sein, so etwas im Nachhinein nicht nur zu behaupten oder für möglich zu halten (wie wir es hier tun), sondern auch juristisch verwertbar zu belegen. |
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:Lachen2: |
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