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Nimm´ es einfach als sinnlose Ergänzung zu allem was schon gesagt wurde. |
Die Einwendung Dritter liest sich übrigens so:
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Kleine Randbemerkung:
Es werden auch Dopingmethoden zum Patent angemeldet: KLICK Dazu in der Beschreibung der Patentanmeldung: In recent years, as interest in health grows, the interest in aerobic endurance exercises such as marathon, jogging, cycling, and so on has grown. On the other hand, in the stressful society of modern age, it is also true that, many people are unable to find enough time to exercise due to long working hours and so on, lack of energy to exercise due to exhaustion from day-to-day overwork, or are unsuccessful in continuing to exercise even if they try. Moreover, every year, more school children are losing endurance as more of them become obese, which has become a serious social problem. For this reason, a method to enhance endurance easily, safely and effectively is strongly desired. Understanding the above background, the development of food ingredients that enhance durability is underway. For instance, proanthocyanidin and lycopene (JP 2003-334022 A), an extract of Crataegus cuneata (JP H8-47381 A), and so on, cacaonib (JP 2006-282576 A), catechin (JP 2005-89384 A), olive oil (JP 2009-161459 A) and the like have been reported as ingredients that enhance durability. Alanylglutamine is a dipeptide comprising two amino acids called alanine and glutamine ("Clinical Science," 1988, Vol. 75, No. 5, p. 438-8; "L-Alanyl-L-Glutamine," Kyowa Hakko Kogyo, 2006, p.l; WO2007/108530). Ohne Worte ... :Nee: :Nee: |
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Wie ist das denn, wenn 2PEAK jetzt einen verklagt und der Beklagte beweisen kann, dass er das schon lange vor dem Patent gemacht hat? Ist es nicht so, dass der Beklagte dann fein raus ist und vll sogar geprueft wird, wer da von wem abgekupfter hat? |
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Ein Programm als solches ist nicht patentierbar. Ein Verfahren, das von einem Programm genutzt werden kann, ist dagegen patentierbar. Das Programm ist nur das Werkzeug, um das Verfahren nutzen zu können. Im Endeffekt kommt das gleiche raus, hat aber einen anderen Namen Zitat:
Es steht beispielsweise nirgends, dass das Ergebnis nach x Sekunden berechnet sein muss. Wie komplex der Trainingsplan ist, steht auch nirgends. Im einfachsten Fall könnte das Programm z.B. zum Abnehmen genutzt werden, Eingabeparameter wären dann vielleicht einfach Kalorien und Zeit (über Pulsmesser oder manuell) und raus kommt, dass ich für mein Abnehmeziel in 6 Wochen im Schnitt x Minuten pro Tag mehr trainieren muss. Könnte auch ein Röhrenrechner oder ein Rechenschieber ausrechnen :Cheese: Dass bei komplexeren Plänen ein Rechner hilfreich ist, steht außer Frage, aber wie gesagt, das Patent beansprucht nur das Verfahren... Matthias |
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Wenn der Verklagte selbst ein Patent in dem Bereich hat, könnte es lustig werden. Wenn nicht, hat nachher keiner ein Patent und beide dürften produzieren. Für die Nichtigkeitsklage ist kein eigenes Patent erforderlich, man muss nur nachweisen, dass das Patent nicht hätte erteilt werdne dürfen, beispielsweise weil der Gegenstand des Patents vorher bereits in Benutzung war. Matthias |
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http://www.epo.org/footer/terms.html#Copyright Auch die Espacenet-Datenbanken, wenn auch frei zugänglich, sind kein rechtsfreier Raum.....solltest Du eigentlich wissen ;-) |
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