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Es wurde verschiedentlich angeführt, Pechsteins Werte seien just zu den Hauptwettkämpfen mysteriös gewesen. Hier gibt es eine Analyse, auch grafisch, zu den jeweiligen Saisonhöhepunkten: https://www.marienkrankenhaus.com/up...-Pechstein.pdf Zusammenfassung: "Bei summarischer Betrachtung aller Zahlenwerte ist keine Tendenz zu erkennen, dass mittels Doping die Blutwerte Hämatokrit und Hämoglobin für Top-Ereignisse „optimiert“ wurden, um damit eine bessere Leistungsfähigkeit zu erreichen. Auch bei den Retikulozyten sieht man keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Kontroll-Situationen." "Es wurden keine Unterschiede zwischen Blutwerten festgestellt, die bei Top- Ereignissen wie Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen, Weltcup- Veranstaltungen und im Training gewonnen worden waren. Hämoglobinwerte, Hämatokritwerte und Retikulozytenzahlen waren in diesen verschiedenen Situationen prinzipiell gleich... Zusammenfassend wurde kein Hinweis für Blut-Doping vor der WM 2009 in Hamar gefunden. Zusätzlich wurde kein Hinweis für systematisches Blutdoping über die 10 Jahre hinweg gefunden. Diese Analyse hätte von den ISU-Verantwortlichen vor der Anklageerhebung durchgeführt werden müssen." (Prof. Dr. med. Winfried Gassmann Klinik für Hämatologie und internistische Onkologie) |
Hier noch ein Kommentar zur Bestrahlungsthese. Ich erlaube mir, ihn von der oben verlinkten Seite zu kopieren. Er ist nicht ohne Logik:
"Betrachtet man die wissenschaftliche Evidenz, die es für die beiden oben in den Raum gestellten Hypothesen gibt, so fällt das Urteil klar zu Gunsten der Blutanomalie aus. Eine solche ist in Hunderten von Veröffentlichungen in qualitativ hochwertigen wissenschaftlichen Zeitschriften mit “Peer Review Verfahren” (so was gibt es in der Wissenschaft!) und Kontrollgruppen gut dokumentiert und wird weiter erforscht. |
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Nach meinem bisherigen Kenntnisstand ist ja eben kein Membrandefekt belegt worden (der bei 80-90% der Patienten mit Sphärozytose nachweisbar ist) und dies wird im Gutachten der ISU als starker Hinweis gegen die SphärozytoseHypothese angesehen. Prof. Ehninger wischt in seinem Mini-"Gutachten", dieses Argument lapidar beiseite mit dem Hinweis, dass es auch seltene Fälle gibt (10%-20%), in denen der Membrandefekt nicht nachweisbar ist und trotzdem eine Sphärozytose vorliegt. Dass sog. "neue" Verfahren, dass Herr Weinman (im übrigen ein enger Spezi von Herrn Ehninger) angewandt hat ist ein reines Screening-Verfahren, entwickelt und gedacht für Reihenuntersuchungen (um auffällige Blutprofile zu finden --> hohe Sensitivität, aber eher geringe Spezifität!) und nicht zur Diagnosestellung in einem umschriebenen Einzelfall gedacht und entwickelt. Das von Weinmmann genutzte Verfahren beruht eben nicht auf dem Nachweis des krankheitstypischen Memrandefektes sondern, auf der interpretation der REtikulozytenzahl, der Hamoglobinkonzentration innerhalb der Erys und verschiedener anderer automatisch von Analysegeräte gemessenen Blutparameter. Man sollte bei der Beurteilung nicht vergessen, dass die Pechstein-Seite nur die Atteste und "Gutachten" veröffentlicht, die ihre Sicht der Dinge belegt, während man die Argumente die letztlich zur Verurteilung von Pechstein geführt haben nur teilweise indirekt in der Veröffentlichung des Urteilstextes des CAS-Urteils findet (laienhaft interpretiert von Juristen), nicht aber als direkten Download. |
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Ganz zu Beginn des Verfahrens hat es einmal von der WADA die (inoffizielle) einschätzung gegeben, dass das UV-Verfahren wahrscheinlich keine verbotene Methode sei, wenige Tage später zog die WADA diese erste Einschätzung aber ausdrücklich zurück und erklärte das Verfahren zur verbotenen Methode. Die drei als Musterverfahren von der NADA gegen betroffene Sportler (u.a. die Eisschnelläuferin Judith Hesse) eingeleiteten Dopingverfahren vor der Antidopingkommission endeten zwar ohne Sperre, aber hauptsächlich aus dem Grund, weil z.B. Hesse mehrmals beim verabreichenden Arzt nachgefragt habe, ob das auch erlaubt sei und dieser behauptet habe die Methode sei erlaubt. Als offizieller Olympiastützpunktarzt genosse der Erfurter Dr. Franke einen gewissen Vertrauensvorschuss. Im Urteil in Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde aber ncoh einmal explizit klar gestellt, dass es sich bei der UV-Betrahlung zweifelsfrei um einen Dopingverstoß gehandelt hat und das ergangene Urteil nur in diesem Einzelfall wegen der besonderen Umstände gilt (es somit bei anderen betroffenen Sportlern, z.B. wenn sie nicht so sorgfältig nachgefragt haben, oder mehr Lebenserfahrung haben) durchaus auch andere Urteile geben könnte. Warum es trotz dieser Einschätzung und Urteilsbegründung (bislang) nicht mehr sportrechtliche Verfahren gegeben hat (ca. 30 Sportler waren mindestens vom UV-Blut-doping betroffen), weiß ich nicht. Vermutlich hängt es mit der Unterfinanzierung der NADA zusammen, und damit dass die Antidopingkomissionen ehrenamtlich arbeitet und jedes einzelne Verfahren ein groer Aufwand bedeutet. Franke selbst ist freigesprchen worden, aber das liegt vor allem an den Besonderheiten des Strafrechtes und dass es bislang in Deutschland kein Antidopinggesetz gibt und die Ermittlungen nur auf dem Arzneimittelgesetz beruhten. Ein verbotenes Verfahren ist ja schwer als Medikamentenmissbrauch strafrechtlich zu interpretieren. |
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Die für die "Diagnose" der milden Sphärozytose angewandte "neue" Methode ist nicht in hunderten, sondern in genau einer einzigen peer-review-kontrollierten Veröffentlichung dokumentiert und keinesfalls in der Medizin etabliert. Und das von Ehninger und Weinmann genutzte Verfahren ist auch zu einem anderen Zweck entwickelt worden (Screening) als es von ihnen genutzt wurde. Darüberhinaus wurde die Diagnosemethode 2009 bei Haematologica (einem sehr angesehenen Journal) eingereicht, hat aber dort den peer review-Prozess anscheinend aus unbekannten Gründen nicht bestanden und ist dann 2011 in einer anderen weniger angesehenen meidizinischen Zeitschrift veröffentlich worden. (http://directory.unamur.be/research/...7-b4168c970d44) |
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"Der Internationale Sportgerichtshof Cas hat ein Grundsatz-Urteil in Sachen Blutdoping gefällt. Die UV-Bestrahlung des Blutes war vor dem 1. Januar 2011 keine verbotene Methode, wenn sie nicht zur Erhöhung des Sauerstofftransfers führte... Dies sei im vorliegenden Fall nicht erwiesen, der objektive Tatbestand einer verbotenen Methode nicht erfüllt." |
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