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Die zweijährige Sperre als Höchststrafe für Ersttäter steht ausdrücklich auch im Regelwerk der NADA. Es werden zudem strafmildernde Umstände beschrieben.
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Du sagst, die zweijährige Sperre als Höchststrafe für Ersttäter stamme ursprünglich aus dem Krabbe-Prozess und mithin aus dem Fall einer Profisportlerin (nicht eines Amateurs). Es spielt heute aber keine Rolle, auf welche Weise dieses Strafmaß in den NADA-Code kam. Die Regel gilt, und es gibt keine Einschränkungen für Amateursportler. Der oben erläuterte Bestimmtheitsgrundsatz erlaubt nur solche Strafen, die im NADA-Code stehen. Eine längere als zweijährige Strafe für Ersttäter steht nicht darin, also kann sie auch nicht verhängt werden. Zumindest nicht in Deutschland. Beispiel: Wer im Strafraum ein Foul begeht, kann nicht zu 300 Liegestütz oder 4 Elfmeter verdonnert werden, sondern nur zu exakt der Sanktion, die im Regelwerk steht. Davon abweichende oder darüber hinausgehende Strafen sind nicht zulässig. Danke, Dude, für Deine Geduld und Hartnäckigkeit! :Blumen: Grüße, Arne P.S.: Der NADA-Code ist kein Gesetz, gilt also nicht automatisch für alle Bürger. Sondern nur für diejenigen, die sich ihm freiwillig unterwerfen, zum Beispiel, indem sie beim Vereinseintritt, beim Lösen einer Lizenz oder bei der Teilnahme an einer Veranstaltung den NADA-Code als Bestandteil der DTU-Regeln akzeptieren. Ich erwähne dies nur vorsorglich, weil mir evtl. gleich mitgeteilt wird, der NADA-Code sei kein Gesetz. |
In Dudes zitiertem Beispiel des lebenslangen Lizenzentzuges für erwischte Radamateure in Italien geht es ja nicht darum, diese generell für mehr als zwei Jahre zu sperren, denn sie dürfen ja nach Ablauf ihrer NADA-Sperre durchaus auch wieder an RTFs, Gran Fondos als Radtouristiker teilnehmen, nur eben nicht mit Lizenz (und damit bleibt ihnen der Zugang zu Preisgeldtöpfen bei solchen Rennen verwehrt).
Ich sehe das durchaus vom Wada-Code gedeckt, denn ich sehe keinen Grund, einem Amateur, der gedopt hat krampfhaft wieder in Versuchung zu verführen, um Preisgelder zu fahren, was zweifellos die Rückfallgefahr erhöht. Die Verwehrung der Lizenz dient da ein Stück weit auch der Fürsorgpflicht des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern. Die Doper werden nicht unnötig in Versuchung geführt und die sauberen Sportler des Verbandes werden vor den Dopern geschützt. |
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Beispiel: Challenge Roth fuehrt Amateurdopingkontrollen ein und beschliesst eine lebenslange Sperre fuer Challenge Rennen sofern die NADA den Sportler verurteilt. Hans Mustermann testet in Roth positiv auf EPO. Als Ersttaeter wird er von der NADA 2 Jahre gesperrt. 2016 will er wieder in Roth starten. Roth lehnt ab und beruft sich auf die interne Regelung. Mustermann zieht vor Gericht. Das Gericht steht nun vor einer dem Gesetz nachstehenden Richtlinie einerseits (NADA/Mustermann) und dem gesetzlichen Recht auf Vertragsfreiheit andererseits (Roth). Mustermann kann sich als Hobbysportler nicht auf sein Grundrecht zur Berufsfreiheit berufen. Die Entscheidung ist also eindeutig: Mustermann darf nicht in Roth starten. Nebenschauplatz DTU-Roth: die DTU (BTV) derweil ruegt Roth, dass diese sich an den WADA code zu halten haben und droht mit Rausschmiss aus dem Verband. DAS waere doch dann endlich mal ein interessantes Szenario, welches der DTU eine Chance boete, zum Thema Amateurdoping Stellung zu nehmen. ;) |
So geht’s. Es gibt zwar an einigen Stellen Einschränkungen zu dem, was Du oben grob skizziert hast, aber dem Grundsatz nach sehe ich das auch so.
Allerdings setzt Du voraus, dass die Veranstaltung den NADA-Code nicht umsetzt. Das dürfte IMHO eine künftige Genehmigung der Veranstaltung seitens des Verbands ausschließen. Grüße, Arne |
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Nicht vergessen im obigen Musterbeispiel den Sonderfall: Roth ist der Veranstalter der DM in den nächsten Jahren und ein Amateur, der dafür meldet nach seiner befristeten Sperre. :-) :-)
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