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Hugo 26.05.2007 11:28

Zitat:

Zitat von FinP (Beitrag 23492)
Meint er Art.3 GG?

Warum 4.? Für einen Kaufvertrag muss ich doch das Brötchen nicht nehmen geschweige denn bezahlen? Naja, egal... :-)

doch musst du...also zahlen is klar, aber du musst die ware auch abnehmen. ansonsten müsste der bäcker unter umständen ne lagerhalle anmieten um das alte brötchen aufzubewahren, die dafür anfallenenden Kosten könnte er dir in rechnung stellen.

was so beim brötchenkaufen alles passieren kann:Lachanfall:

pioto 26.05.2007 11:31

Zitat:

Zitat von Hugo (Beitrag 23461)
wenn dich dein bäcker nicht leiden kann weil du mit seiner tochter rum gemacht hast, das aber in beiderseitigem einvernehmen statt fand und die kleine auch schon 18 war...

Ich denke mal, dass da in jedem Fall eine Straftat vorliegt, und zwar Schwarzbrennerei und vermutlich Umgehung von Alkoholsteuern.

Zum Rummachen (zusammen geschrieben) mit Zustimmung reichen mE schon 16 Jahre für die Bäckerstochter aus, falls der Typ nicht ihr Lehrer o.Ä. ist, aber das nur nebenbei.

Sauer ist der Bäcker wahrscheinlich so oder so.

Hugo 26.05.2007 11:34

habs nich so mit der neuen deutschen rechtschreibung...mit der alten auch nicht.:Lachanfall:

FinP 26.05.2007 11:50

Zitat:

Zitat von Hugo (Beitrag 23494)
doch musst du...also zahlen is klar, aber du musst die ware auch abnehmen. ansonsten müsste der bäcker unter umständen ne lagerhalle anmieten um das alte brötchen aufzubewahren, die dafür anfallenenden Kosten könnte er dir in rechnung stellen.

was so beim brötchenkaufen alles passieren kann:Lachanfall:

Nö, das ist doch einfach nicht präzise. Aus einem wirksamen Kaufvertrag entsteht ein Schuldverhältnis, das mich verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen und das Brötchen abzunehmen - insofern stimmt, was Du schriebst.
Wenn ich das nicht mache verletzte ich diese Pflichten, der Kaufvertrag kommt aber unabhängig davon zu stande.

FinP 26.05.2007 11:51

Zitat:

Zitat von Hugo (Beitrag 23493)
was deine willenserklärungen angeht, wenn das preisschild am bröthcen hängt, werden I und III gleichzeitig gemacht, entsprechend braucht der kunde dann auch nur noch IV zu äußern und das vertragsverhältnis kommt zu stande, etwa wie wenn ein herr denk ausschreibt dass ein startplatz XXX€ kostet und eine Frau Kraft sich anmeldet.
abgesehn davon dass sie ein pro is und da andere regeln gelten von wegen startgeld, und dass es schon ausgebucht sein könnte. jetzt rein hypotetisch sie würde unbedingt starten wollen, er hat ein verbindliches angebot abgegeben, nämlich einen startplatz gegen einen betrag von XXX € bereitzustellen, mit welcher begründung könnte er nun rechtens aus dem vertragsverhältnis ausscheiden?

NEIN! Das stimmt nicht! Kannst Du in wirklich jedem Lehrbuch nachlesen.
Ein Schild oder ähnliches, dass ein Startplatz XXX Euro kostet ist halt KEIN vebindliches Angebot!

Hugo 26.05.2007 12:13

Ja dass der vertrag zustande kommt bestreite ich auch nicht, aber du verletzt damit sehr wahrscheinl. deine pflichten, es sei denn es steht ausdrücklich drin dass du nicht zahlen und nicht abnehmen musst...wobei das dann ein komischer vertrag wäre

wenn in der ausschreibung auf der homepage des veranstalters unter dem punkt "anmeldung" eine seite aufgeht, auf der man gebeten wird name, nachnahme und weiß der geier was noch alles an zu geben, ein häkchen macht dass man die AGB`s anerkennt und man gebeten wird den fälligen betrag auf folgendes konto zu überweisen dann is das unabhängig davon ob verbindliches angebot oder nicht ein vertragsschluss.

wenn weiterhin in der ausschreibung ein preis genannt wird, und neben dem vermerk dass evtl. schon ausgebucht sein könnte oder bestimmte personengruppen aus welchen gründen auch immer den startplatz nicht bekommen können nichts weiter erwähnt wird, dann is das ein sehr konkretes und bindendes angebot. Mir ist von keiner veranstaltung bekannt dass ich zunächst dem veranstalter ne mail schreiben musste mit der bekundung meines willens bei dem event starten zu wollen und er mir doch bitte erst mal ein verbindliches angebot schicken möge.

wenn ich in der ausschreibung schreiben dürfte was ich wollte als veranstalter, ohne dass mir daraus irgendwelche konsequenzen drohen würden, wozu dann noch solche klauseln einbinden wie "alle angaben ohne gewähr" oder "änderungen vorbehalten"?
wenn es sich dabei ja ohnehin um ein unverbindliches angebot handeln würde?

da biste ganz schnell im unlauteren wettbewerb drin

FinP 26.05.2007 12:24

Ich habe da keine Lust mehr drauf. Du schmeißt tausend Sachen in einen Topf und behauptest hinterher was anderes.

Hugo 26.05.2007 12:31

wenn du das sagst.

ich bin dann radeln:Huhu:


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