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Bin kein Experte, hab nur schnell diese Info bei einer Versicherung gefunden: Wann ist die Aufsichtspflicht der Eltern verletzt? "[...] Wann dürfen Kinder alleine mit dem Fahrrad auf der Straße fahren? Bis zu ihrem achten Geburtstag müssen Kinder auf dem Gehweg fahren und bis zum zehnten Geburtstag dürfen sie auf dem Gehweg fahren. Ab einem Alter von zehn Jahren sind sie in der Lage, unübersichtliche Situationen wie den Straßenverkehr zu erfassen und mit Bedacht zu handeln. Eine Radfahrprüfung, die in der Regel in der vierten Klasse durchgeführt wird, ist ein guter Indikator dafür, ob der Nachwuchs für die Anforderungen des Straßenverkehrs bereit ist. Eine bestandene Radfahrprüfung entbindet aber nicht von der gesetzlichen Aufsichtspflicht. Von einer vollständigen Straßenverkehrstauglichkeit kann aber erst mit 14 Jahren gesprochen werden, da erst in diesem Alter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit voll entwickelt sind. [...] Was passiert, wenn Erziehungsberechtigte die Aufsichtspflicht verletzen? Wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzen und ein Dritter zu Schaden kommt, müssen die Eltern dafür haften. Im schlimmsten Fall sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich. Wenn eine andere Person verletzt oder gar getötet wird, können die Eltern wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung auch angeklagt werden. Bevor es dazu kommt, muss die Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht richterlich festgestellt werden. [...]" Habe nicht alles Relevante zitiert. Für mich klingt das signifikant anders als die Auskunft des Anwalts. |
Ihr seht das alle ganz schön locker hier.
Mit dem Auto hätte das Kind schwer verletzt sein können. Ich will niemanden zu nahe treten aber oft war man zu schnell in so Situationen. Mir könnte sowas auch passieren und meine Absicht ist es nicht den Eröffner zu diskreditieren. Möchte generell etwas sensibilisieren. |
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Je nach Schadenshöhe kann es dann vorteilhaft sein, eine Versicherung zu haben, über die man den Schaden schnell begleichen kann. M. |
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Wenige Minuten nach dem Unfall kamen zwei junge Männer mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (in der Straße ist 30km/h) und lauter Musik an der Stelle vorbei gefahren. Das wäre für den Kleinen ganz anders ausgegangen. Wenn er ab jetzt bei solchen Situationen vorsichtiger ist, hat es womöglich für ihn sogar etwas positives gebracht. Ich habe den Vater angerufen, um nach dem Sohn zu fragen. Dem geht es gut, er ist am nächsten Tag in die Schule gegangen. Wir hatten wohl beide ziemliches Glück, den Rest werde ich eben ersetzen. |
Gerade erst den Thread gesehen...
@ironshaky Glück im Unglück! Weiterhin alles Gute! :Blumen: |
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Ich weiß nicht, wie viel Abstand Du zu den parkenden Autos hattest. Ich fahre da möglichst immer so, dass ich nicht mit plötzlich aufgehenden Autotüren kollidieren würde. Vielleicht hätte das hier auch schon ausgereicht, um den Unfall zu verhindern!? |
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Um die Diskussion noch etwas zu versachlichen. Dieses Thema ist in § 828 BGB geregelt:
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Daraus folgt: Unter 7 Jahren müssen die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben. Das nachzuweisen wird dann sportlich, ist aber nicht ausgeschlossen. Dadurch, dass der 6jährige mit dem Fahrrad auf der Straße unterwegs war, ist das nicht völlig ausgeschlossen. Wenn er jetzt nur aus dem eigenen Grundstück herausgerollt ist, dann trifft die Eltern wohl kein Verschulden. War er weit von zu Hause weg, vielleicht wieder schon. Wenn der Radfahrer mit mehr als 25 km/h unterwegs war, dann dürfte das Verschulden des Radfahrers überwiegen. Insgesamt dürfte es nur Sinn machen, das auszustreiten, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, damit man dem schlechten Geld nicht noch gutes Geld hinterherwirft. |
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