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Zitat von neonhelm
(Beitrag 508715)
Inwiefern ist denn da der Vorsatz zu berücksichtigen...? :Lachen2:
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Hmm, mal sehen ...
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Vorsatz/ Strafrecht
Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale, also der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
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Ich denke sie wußte um die objektiven Markmale.
Der Wille zur Verwirklichung des Tatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände war wohl auch vorhanden !
Selbst der Schnee und das Eis waren abzusehen. Nicht zuletzt hier in der Laberecke wurden diese immer wieder thematisiert !
Zitat:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
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Von Fahrlässigkeit kann hier wohl keine Rede sein.
Die Tat wurde vorbereitet und angekündigt !
Zitat:
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Begehung der Tat. Nachträglich erlangtes Wissen schadet dem im Augenblick der Tathandlung unwissenden bzw. gutgläubigen Täter nicht.
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Die Tat wurde gestern begangen, nachträglich neu erlangtes Wissen liegt wohl nicht vor ...
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Unterschieden werden drei verschiedene Erscheinungsformen des Tatbestandsvorsatzes:
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Jetzt wird es nochmal spannend, oder ... ? :)
Zitat:
- Absicht liegt dann vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
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Ich meine schon, daß Diver den Erfolg herbeiführen wollte !
Man müßte dafür nochmals ihre die Posts der letzten Wochen durchgehen ...
Zitat:
- Direkter Vorsatz ist dann gegeben, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
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Da wäre dann die Frage, ob eventuell nochmal Zweifel geäußert wurden ...
Ich meine Sorge bzgl. des CutOffs gelesen zu haben ... :Gruebeln:
Dann könnte man vielleicht nicht von "direktem Vorsatz" sprechen ...
Zitat:
- Eventualvorsatz bedeutet, der Täter hält es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass sein Verhalten zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt.
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So sieht es wohl aus !
Ich denke, Diver hielt es eindeutig ernstlich für möglich und hätte sich mit Sicherheit damit abgefunden, daß ihr Verhalten zur ordentlichen Verwirklichung geführt hätte !
Selbst nach Nichterfüllen der CutOff-Bedingungen wurde offensichtlich weiterhin versucht den Tatbestand zu erfüllen !
Zitat:
Der Vorsatz ist jedoch in allen oben genannten Fällen gegeben.
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Na also !
Zitat:
Zu unterscheiden ist der Vorsatz von der Fahrlässigkeit. Gerade die Unterscheidung zwischen Eventualvorsatz und Fahrlässigkeit ist oftmals schwierig.
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Ich denke der Fall ist eindeutig !
Kein Mensch macht sowas "aus Versehen" ... :-((