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Helmut S 16.05.2025 11:00

Zitat:

Zitat von tridinski (Beitrag 1781316)
Nicht starten lassen fände ich für ein fix am Rad befindliches Teil mal so gar nicht verhältnismässig. zumal die SpO genau dafür einen Passus hat, §23.6 angebaut vs. integriert. De facto nicht abbaubar (ausser mit Säge) = integriert

Ich bin jetzt aktuell für zwei "kleiner" DTU Events gemeldet (übrigens bevor das Regelwerk geändert wurde). Da hab ich dann schon ne Lösung. Das ist aber dann das letzte mal, dass ich bei einer (noch so toll organisierten) Veranstaltung eines kleinen Vereins anmelde.

Bei IRONMAN hab ich grad ne Anfrage laufen. Im Endeffekt habe ich gefragt, ob ich die selbe Box am Rad haben darf wie Magnus Ditlev auch wenn ich nur einen normalen FlaHa habe. :Cheese: Aktuell steht bei meinem Request: "waiting for internal response" ... mal schauen.

:Blumen:

Helmut S 16.05.2025 11:02

Zitat:

Zitat von Meik (Beitrag 1781318)
Da steht aber "Klebemittel", nicht nur Klebeband, für mich wäre das auch Kleber :Gruebeln:

Das Epoxidharz für das laminieren des Carbonrahmens ist auch "Kleber" :Cheese:

:Blumen:

tridinski 16.05.2025 11:07

Zitat:

Zitat von Helmut S (Beitrag 1781322)
Das Epoxidharz für das laminieren des Carbonrahmens ist auch "Kleber" :Cheese:

+1
https://resin-expert.com/ratgeber/carbon-kleben

Matthias75 16.05.2025 11:12

Zitat:

Zitat von tridinski (Beitrag 1781316)
zumal die SpO genau dafür einen Passus hat, §23.6 angebaut vs. integriert. De facto nicht abbaubar (ausser mit Säge) = integriert

Um mal wieder ganz genau zu sein: Die Sportordnung unterscheidet zwischen „angebracht“ und „integriert“.

Beides in meinem technisch-juristischen Sprachverständnis & -gebrauch nicht ganz klare Begriffe, die auch ohne weitere Erläuterung nicht klar (voneinander) abzugrenzen sind.

„Angebracht“ setzt z.B. nicht voraus, dass es demontierbar sein muss. Auch eine geklebte Box ist „angebracht“. Die Ibert-Toolbox wäre z.B. „angebracht“ und aufgrund der Form in den Rahmen bzw. das Rahmendreieck integriert. Ein integrierter Vorbau/Lenker ist ja auch irgendwie am Rahmen „angebracht“.

M.

cfexistenz 16.05.2025 12:05

Zitat:

Zitat von Matthias75 (Beitrag 1781334)
Um mal wieder ganz genau zu sein: Die Sportordnung unterscheidet zwischen „angebracht“ und „integriert“.

Beides in meinem technisch-juristischen Sprachverständnis & -gebrauch nicht ganz klare Begriffe, die auch ohne weitere Erläuterung nicht klar (voneinander) abzugrenzen sind.

„Angebracht“ setzt z.B. nicht voraus, dass es demontierbar sein muss. Auch eine geklebte Box ist „angebracht“. Die Ibert-Toolbox wäre z.B. „angebracht“ und aufgrund der Form in den Rahmen bzw. das Rahmendreieck integriert. Ein integrierter Vorbau/Lenker ist ja auch irgendwie am Rahmen „angebracht“.

M.

Alles richtig, ich würde sogar nochmal einen Schritt weiter gehen, Beispiel:

Ich gehe in einen Radladen und kaufe mir ein neues Scott Plasma 6. Das hat bereits im originalen Zustand die integrierte Box und auch den Flaschenhalter für den Sattel. Da habe ich selbst nichts zusätzlich angebracht.

Und genau um dieses "angebracht" geht es. In den Rahmen integriert war es bereits herstellerseitig. So würde ich argumentieren und das macht dann alle OEM Boxen legal. Diese Boxen dürfen dann nicht zur 30x30 cm Zone zählen.

Nur wenn man Aftermarket-Lösungen (Boxen, Flaschenhalter, CO2 etc.) nicht in diese Zone bekommt, dann wäre es nicht mehr erlaubt.

Meik 16.05.2025 12:13

Zitat:

Zitat von cfexistenz (Beitrag 1781353)
Und genau um dieses "angebracht" gehts. Integriert war es herstellerseitig bereits. So würde ich argumentieren und das macht dann alle OEM Boxen wieder legal. Nur eben keine Aftermarket-Lösungen.

Ist aber IMHO auch keine Lösung, der OEM darf dann alles basteln damit er dir noch teurer neue Räder verkaufen kann und teils fast identische Zubehörlösungen werden verboten? Passt auch nicht ...

Irgendwo muss eine Grenze gesetzt werden, auch für die OEMs.

Kein Kleber = kein Carbon, ja dann wird's lustig ... :Lachanfall:

cfexistenz 16.05.2025 12:18

Klar, das diskriminiert wieder den Aftermarket. Die ganze Regel ist Unsinn.

Es wäre so einfach gewesen:

- 30 cm Grenze horizontal von Hinterkante Rahmen/Sattelstütze und deren Verlängerung nach oben
- reguläre Flaschen dürfen von mir aus überstehen
- keine Höhenbegrenzung (oder von mir aus 30 cm über Sattel, aber das macht aerodynamisch eh kein Sinn so hoch zu bauen)
- max 2 Liter

Und dann sind alle Ausnahmen fürs Heck/SHIV mit eingeschlossen und sauber definiert. Keine Grenze zur Hinterachse, keine Höhenbegrenzung. Das verwirrt alles nur.

Matthias75 16.05.2025 12:32

Zitat:

Zitat von cfexistenz (Beitrag 1781353)
Alles richtig, ich würde sogar nochmal einen Schritt weiter gehen, Beispiel:

Ich gehe in einen Radladen und kaufe mir ein neues Scott Plasma 6. Das hat bereits im originalen Zustand die integrierte Box und auch den Flaschenhalter für den Sattel. Da habe ich selbst nichts zusätzlich angebracht.

Es ist ja nicht definiert wer die Teile angebracht haben muss und wann. Sobald sie nicht direkt bei der Herstellung des Rahmen mit diesem gemeinsam hergestellt wurden, also quasi mit dem Rahmen aus der Form kamen, sind sie technisch gesehen angebracht worden.

Eindeutig integriert wären aus meiner Sicht nur vollständig im Rahmen liegende Trinksysteme wie z.B beim neuen Cube oder Toolboxen wie beim neuen Cervelo (die aber hier nicht zur Diskussion steht, weil im Unterrohr „integriert“.

M.


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