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Volkeree 26.05.2007 10:15

Zitat:

Zitat von kampftreter (Beitrag 23481)
das ist Quatsch frag mal deinen örtlichen Taxifahrer wie das mit der "Pflicht" denn so aussieht;)

Der Taxifahrer muss einen Grund haben, warum er dich nicht mitnimmt, z.B. total besoffen oder so.
Es ist letztlich ja ein öffentliches Verkehrsmittel
Zitat:

Zitat von kampftreter
und wenn du es auch vielleicht gerne so hättest ich muss dir gar nix verkaufen ...ich leg meine Preise selber fest:Cheese:

und wenn ich dich mag...dann kannst die bezahlen...so läuft datt

Der Bäcker hingegen kann ganz frei entscheiden, ob er dir etwas verkauft oder nicht. Er kann dich auch rauswerfen wann er will. Ob das letztlich verkaufsfördernd ist, sei mal dahingestellt.

@Hugo
Nach welchem Gesetz muss dich der Einzelhändler denn bedienen und dir etwas verkaufen?

Volker

Hugo 26.05.2007 10:31

Zitat:

Zitat von kampftreter (Beitrag 23481)
das ist Quatsch frag mal deinen örtlichen Taxifahrer wie das mit der "Pflicht" denn so aussieht;)

und vor allem wie datt so gehandhabt wird :Huhu:

und wenn du es auch vielleicht gerne so hättest ich muss dir gar nix verkaufen ...ich leg meine Preise selber fest:Cheese:

und wenn ich dich mag...dann kannst die bezahlen...so läuft datt

jo preise festlegen kannst wie du magst, kannst aber nicht sagen dass du mich nicht bedienst oder mir nix verkaufst weil du mich nicht mags. das sind zwei zieml. unterschiedliche fälle, wenn sie auch letztlich das gleiche resultat haben.

mit dem gleichbehandlungsgesetz hätte n guter anwalt leichtes spiel die brötchen einzuklagen. klar das beispiel is trivial, aber in anderen maßstäben war das alles schonmal da.

in dem moment wo der bäcker n schaufenster hat und in dem schaufenster n brötchen liegt an dem n preisschild hängt unterbreitet er jedem der vorbei kommt ein angebot(näml. dieses brötchen für X-euro). nimmt ein passant das angebot an, äußert also seine kaufabsicht liegt ein vertragsverhältnis vor von dem der verkäufer normalerweise nicht einfach zurück treten kann. in dem moment is der käufer dem händler gegenüber verpflichtet den kaufpreis zu erstatten und der händler wiederum verpflichtet das brötchen zu übergeben.

FinP 26.05.2007 10:31

Bzgl Einzelhandel muss man ja bspw noch differenzieren zwischen einzigem Laden weit und breit und einem kleinen Laden mitten in der Stadt.

Die Grundrechte (hier Gleichheitssatz) wirken nur in dann (auch dann nur mittelbar) in die privatrechtliche Beziehung ein, wenn einer von beiden eine sehr starke Monopolsstellung hat. Es gibt dann möglicherweise einen sogenannten "Kontrahierungszwang".
Bei staatlichen Einrichtungen gilt ja sowieso das Diskriminierungsverbot, bei nicht staatlichen wird das, so weit ich mich erinnere, über die sittenwidrige Schädigung geregelt, bei zB Monopolmissbrauch. Unter die Geschäfte mit möglichem Kontrahierungszwang sind öffentliche Versorgungsleistungen zu nehmen. Ob da auch Kultur- oder Sportveranstaltungen drunterfallen weiß ich nicht. Möglich wär's.

Hugo 26.05.2007 10:34

ich schliesse mich weiter KS an, ich seh in der aussage mit den zwei ironman in kurzer zeit ebenfalls ne zieml. offensichtliche anschuldigung gegen zwei triathleten.
wie man das jetzt deuten kann dass loddar schon immer gern viele rennen in kurzer zeit bestritten hat, darüber könnte man sich jetzt streiten

FinP 26.05.2007 10:37

Zitat:

Zitat von Hugo (Beitrag 23487)
in dem moment wo der bäcker n schaufenster hat und in dem schaufenster n brötchen liegt an dem n preisschild hängt unterbreitet er jedem der vorbei kommt ein angebot...

Nö,klingt zwar logisch ist aber juristisch gesehen falsch. So ein Preisschild nennt man "Einladung ein Angebot abzugeben" (Invitatio ad offerendum).

Vereinfacht vorgestellt genügt zur Annahme eines Angebots ein einfaches "Ja", denn ein Angebot sollte umfassen: den Kaufgegenstand, die Vertragspartner und den Preis.
Wenn ich aber in den Bäckerladen gehe und "Ja" rufe, dann weiß der Bäcker weder welches Brötchen ich haben will, wieviele ich haben will noch sonstwas.

Volkeree 26.05.2007 11:03

Zitat:

Zitat von Hugo (Beitrag 23487)
jo preise festlegen kannst wie du magst, kannst aber nicht sagen dass du mich nicht bedienst oder mir nix verkaufst weil du mich nicht mags. das sind zwei zieml. unterschiedliche fälle, wenn sie auch letztlich das gleiche resultat haben.

Soweit es mir bekannt ist, kann der Einzelhändler das wohl.

Zitat:

Zitat von Hugo
mit dem gleichbehandlungsgesetz hätte n guter anwalt leichtes spiel die brötchen einzuklagen. klar das beispiel is trivial, aber in anderen maßstäben war das alles schonmal da.

Ein solches Gesetz kenne ich nicht.
Zitat:

Zitat von Hugo
in dem moment wo der bäcker n schaufenster hat und in dem schaufenster n brötchen liegt an dem n preisschild hängt unterbreitet er jedem der vorbei kommt ein angebot(näml. dieses brötchen für X-euro). nimmt ein passant das angebot an, äußert also seine kaufabsicht liegt ein vertragsverhältnis vor von dem der verkäufer normalerweise nicht einfach zurück treten kann. in dem moment is der käufer dem händler gegenüber verpflichtet den kaufpreis zu erstatten und der händler wiederum verpflichtet das brötchen zu übergeben.

Der Kaufvertrag sind vier Willenserklärungen, auch vereinfacht geschrieben.
1. Ich biete das Brötchen im Schaufenster (Verkäufer)
2. Käufer: Ich möchte dieses Brötchen kaufen
3. Verkäufer: Ok, ich verkaufe dir das Brötchen für.... oder auch ncht
4. Käufer: Ich nehme das Brötchen und zahle es

Was anderes ist es, wenn der Verkäufer das Brötchen für 10 Cent im Schaufenster anbietet, es dir dann aber nur für 50 verkaufen will. Dieses Recht hat er zwar auch, das könnte aber unlauterer Wettbewerb sein.

Volker
ps. jetzt sind wir mal wieder etwas vom Thema abgekommen

FinP 26.05.2007 11:13

Zitat:

Zitat von Volkeree (Beitrag 23491)
Ein solches Gesetz kenne ich nicht.

Meint er Art.3 GG?

Warum 4.? Für einen Kaufvertrag muss ich doch das Brötchen nicht nehmen geschweige denn bezahlen? Naja, egal... :-)

Hugo 26.05.2007 11:20

jetz sin wir langsam wirklich vom thema ab.

ach...du meinst es gibt kein gleichbehandlungsgesetz?
schlag ma das BGB auf.
auf der vierten seiten steht:

Bürgerliches Gesetzbuch
mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (Gesetzesbeschluss),
Beurkundungsgesetz,
BGB.......
das is noch vorm inhaltsverzeichnis in der version vom deutschen taschenbuchverlag;)

was deine willenserklärungen angeht, wenn das preisschild am bröthcen hängt, werden I und III gleichzeitig gemacht, entsprechend braucht der kunde dann auch nur noch IV zu äußern und das vertragsverhältnis kommt zu stande, etwa wie wenn ein herr denk ausschreibt dass ein startplatz XXX€ kostet und eine Frau Kraft sich anmeldet.
abgesehn davon dass sie ein pro is und da andere regeln gelten von wegen startgeld, und dass es schon ausgebucht sein könnte. jetzt rein hypotetisch sie würde unbedingt starten wollen, er hat ein verbindliches angebot abgegeben, nämlich einen startplatz gegen einen betrag von XXX € bereitzustellen, mit welcher begründung könnte er nun rechtens aus dem vertragsverhältnis ausscheiden?


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