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Es ist letztlich ja ein öffentliches Verkehrsmittel Zitat:
@Hugo Nach welchem Gesetz muss dich der Einzelhändler denn bedienen und dir etwas verkaufen? Volker |
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mit dem gleichbehandlungsgesetz hätte n guter anwalt leichtes spiel die brötchen einzuklagen. klar das beispiel is trivial, aber in anderen maßstäben war das alles schonmal da. in dem moment wo der bäcker n schaufenster hat und in dem schaufenster n brötchen liegt an dem n preisschild hängt unterbreitet er jedem der vorbei kommt ein angebot(näml. dieses brötchen für X-euro). nimmt ein passant das angebot an, äußert also seine kaufabsicht liegt ein vertragsverhältnis vor von dem der verkäufer normalerweise nicht einfach zurück treten kann. in dem moment is der käufer dem händler gegenüber verpflichtet den kaufpreis zu erstatten und der händler wiederum verpflichtet das brötchen zu übergeben. |
Bzgl Einzelhandel muss man ja bspw noch differenzieren zwischen einzigem Laden weit und breit und einem kleinen Laden mitten in der Stadt.
Die Grundrechte (hier Gleichheitssatz) wirken nur in dann (auch dann nur mittelbar) in die privatrechtliche Beziehung ein, wenn einer von beiden eine sehr starke Monopolsstellung hat. Es gibt dann möglicherweise einen sogenannten "Kontrahierungszwang". Bei staatlichen Einrichtungen gilt ja sowieso das Diskriminierungsverbot, bei nicht staatlichen wird das, so weit ich mich erinnere, über die sittenwidrige Schädigung geregelt, bei zB Monopolmissbrauch. Unter die Geschäfte mit möglichem Kontrahierungszwang sind öffentliche Versorgungsleistungen zu nehmen. Ob da auch Kultur- oder Sportveranstaltungen drunterfallen weiß ich nicht. Möglich wär's. |
ich schliesse mich weiter KS an, ich seh in der aussage mit den zwei ironman in kurzer zeit ebenfalls ne zieml. offensichtliche anschuldigung gegen zwei triathleten.
wie man das jetzt deuten kann dass loddar schon immer gern viele rennen in kurzer zeit bestritten hat, darüber könnte man sich jetzt streiten |
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Vereinfacht vorgestellt genügt zur Annahme eines Angebots ein einfaches "Ja", denn ein Angebot sollte umfassen: den Kaufgegenstand, die Vertragspartner und den Preis. Wenn ich aber in den Bäckerladen gehe und "Ja" rufe, dann weiß der Bäcker weder welches Brötchen ich haben will, wieviele ich haben will noch sonstwas. |
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1. Ich biete das Brötchen im Schaufenster (Verkäufer) 2. Käufer: Ich möchte dieses Brötchen kaufen 3. Verkäufer: Ok, ich verkaufe dir das Brötchen für.... oder auch ncht 4. Käufer: Ich nehme das Brötchen und zahle es Was anderes ist es, wenn der Verkäufer das Brötchen für 10 Cent im Schaufenster anbietet, es dir dann aber nur für 50 verkaufen will. Dieses Recht hat er zwar auch, das könnte aber unlauterer Wettbewerb sein. Volker ps. jetzt sind wir mal wieder etwas vom Thema abgekommen |
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Warum 4.? Für einen Kaufvertrag muss ich doch das Brötchen nicht nehmen geschweige denn bezahlen? Naja, egal... :-) |
jetz sin wir langsam wirklich vom thema ab.
ach...du meinst es gibt kein gleichbehandlungsgesetz? schlag ma das BGB auf. auf der vierten seiten steht: Bürgerliches Gesetzbuch mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (Gesetzesbeschluss), Beurkundungsgesetz, BGB....... das is noch vorm inhaltsverzeichnis in der version vom deutschen taschenbuchverlag;) was deine willenserklärungen angeht, wenn das preisschild am bröthcen hängt, werden I und III gleichzeitig gemacht, entsprechend braucht der kunde dann auch nur noch IV zu äußern und das vertragsverhältnis kommt zu stande, etwa wie wenn ein herr denk ausschreibt dass ein startplatz XXX€ kostet und eine Frau Kraft sich anmeldet. abgesehn davon dass sie ein pro is und da andere regeln gelten von wegen startgeld, und dass es schon ausgebucht sein könnte. jetzt rein hypotetisch sie würde unbedingt starten wollen, er hat ein verbindliches angebot abgegeben, nämlich einen startplatz gegen einen betrag von XXX € bereitzustellen, mit welcher begründung könnte er nun rechtens aus dem vertragsverhältnis ausscheiden? |
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