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Rhing 18.01.2010 07:51

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 334594)
Eben noch mal nachgeschaut: Warenwert 40€// Inkasso will insges. 109€ von uns

Edith sagt eine Bestellbestätigung mit Zahlungsaufforderung per Mail liegt vor.


@Thorsten: Der Tipp wg. zurückschicken ist gut. Wir werden morgen mal den Shop anrufen.

Zum Telefonieren: Spar Dir die Mühe und die Kosten, nur Erklärungen in Textform sind wirksam, d.h. Brief, Fax, Email. Du bist beweispflichtig dafür, dass der Unternehmer den Widerruf in Textform empfangen hat.
Zu spä? Wer sagt das, bei Fernabsatzgeschäften beginnt die Frist erst dann, wenn Du die Ware hast, und Du hast sie ja noch nicht.
Kaufpreis: Wenn Du unbedingt telefonieren willst, laß Dir die Faxnr. geben, die sollte aber bei den Vertragsunterlagen / -Mail stehen. Widerrufe und der Vertrag ist nicht gültig.
Der Verkäufer kann auch nicht zunächst Vorkasse verlangen, wenn Du widerrufen hast, denn arglistig handelt, wer verlangt, was er sofort zurückzuerstatten hat. Und das hätte er ja bei Widerruf. Das gilt erst recht, wenn die einzige Folge wäre, dass Du Portokosten zu zahlen hättest.
Die 6-Monatsfrist greift nicht, weil die Sache noch nicht geliefert ist. Sie setzt im Übrigen ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung voraus.
Inkassokostenanspruch setzt Verzug voraus. Das ist nicht die bloße Nichtzahlung. Entweder muß gemahnt worden sein oder Dir muß ne Rechnung zugegangen sein, auf der auf die Folge, das Du 30 Tage nach Zugang in Verzug gerätst, hingewiesen wird. Ob und wann die Rechnung zugegangen ist, muß der Unternehmer im Streit beweisen.
Außerdem können Inkassokosten nur verlangt werden, wenn der Unternehmer damit rechnen konnte, dass Du durch die aufgrund der Einschaltung zahlst, was z.B. nicht der Fall ist, wenn Du die Zahlung abgelehnt hast. Die Rechtsprechung dazu ist allerdings örtlich unterschiedlich.
Ich würde jedenfalls dem Verkäufer gegenüber widerufen, ggfls. dem Inkassobüro ne Kopie von dem Widerruf schicken und nix zahlen.

Jahangir 18.01.2010 10:26

Zitat:

Zitat von LidlRacer (Beitrag 334673)
Verstehe ich nicht. Warum sollte er jetzt noch widerrufen können, nachdem die 6 Monate um sind? Es sei denn, er wäre nicht richtig über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden.

§ 355 Abs. 3 S. 2 BGB: Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.

Da die Ware bisher nicht beim Besteller eingegangen ist, besteht das Widerrufsrecht weiterhin.

Falko 18.01.2010 12:47

Dem Onlineshop haben wir soeben per Einschreiben den Widerruf - mit dem Verweis auf die von Euch genannten § im BGB -geschickt. Den Jungens vom Inkassobüro haben wir die Kopie geschickt.
Dann warten wir mal ab.


Danke für Eure Hilfe!

kupferle 18.01.2010 12:56

Und schließ ne Rechtsschutz ab!

Die braucht man nicht oft, aber in so nem Fall ist sie ganz praktisch.
Kostet auch nicht viel...

Jahangir 18.01.2010 13:14

Zitat:

Zitat von kupferle (Beitrag 334887)
Und schließ ne Rechtsschutz ab!

Die braucht man nicht oft, aber in so nem Fall ist sie ganz praktisch.
Kostet auch nicht viel...

Jawoll!

Falko 18.01.2010 13:24

Zitat:

Zitat von kupferle (Beitrag 334887)
Und schließ ne Rechtsschutz ab!

Die braucht man nicht oft, aber in so nem Fall ist sie ganz praktisch.
Kostet auch nicht viel...

Wird schnellstens gemacht.

Wingman 18.01.2010 13:25

rechtschutz ist anwalts liebling, oder wie war das? :Lachen2:

be fast 18.01.2010 13:38

Zitat:

Zitat von kupferle (Beitrag 334887)
Und schließ ne Rechtsschutz ab!

Die braucht man nicht oft, aber in so nem Fall ist sie ganz praktisch.
Kostet auch nicht viel...

Die Kohle spar ich mir uns lass mich lieber für Umme im Forum beraten... :Lachen2:


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