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Gruss Alpino |
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Nicht jeder, der an einer RTF teilnimmt, bereitet sich zwingend auf einen Wettkampf vor. Zu dem Ausschluß der Vorbereitung habe ich mich mal schlau gemacht. Zum einen in der Schadensabteilung der Gesellschaft für die ich arbeite. Die Aussage des zuständigen Abteilungsleiters war die, dass mit dem Ausschluß die unmittelbare Vorbereitung gemeint ist, also beispielsweise das warm machen/fahren am Wettkampftag. Das reine Training wie es jeder von uns durchführt fällt hier nicht unter den Ausschluß. Zum anderen habe ich mal in dem Haftpflicht-Kommentar geschmökert. Dieser sagt aus, dass grundsätzlich schon die Ausschlußklausel im Training greift. Allerdings müssen sich hier die Gefahren verwirklichen, die zu dem Ausschluß der genannten Rennen und Kämpfe geführt haben. Als Beispiel nennen der Kommentar z.B. das Boxtraining. Training mit einem Sparringspartner führen zum Ausschluß. Das Training z.B. an einem Sandsack oder Schattenboxen hingegen nicht. Zum Radsport sagt der AHB-Kommentar aus, dass das reine Konditionstraining nicht zum Ausschluß führt. Die Einzelfahrt auf einer Übungsbahn, die zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit dient und nicht etwa der Erprobung der technischen Eigenschaften des Rennrads, führt hingegen wieder zum dem Ausschluß. Im übrigen erwähnt der Kommentar, dass es im jeweiligen Einzelfall darauf ankäme, ob es sich unter Berücksichtigung vernünftiger Maßstäbe um ein Training oder lediglich um Ausgleichssport handelt. Ein Hauptproblem bei der Ausübung von Sport und Teilnahme an Renn-/Wettkampfveranstaltungen ist aber eher eine haftungsrechtliche Frage. Bei Haftpflichtansprüchen der Sportteilnehmer untereinander stellt sich die Frage, ob der Schädiger überhaupt haftpflichtig ist und ob der Geschädigte nicht sogar bestimmte Gefahren bewußt in Kauf nimmt (ebenfalls aus dem AHB-Kommtar). |
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Im von mir oben erwähnten Kommentar sagt dieser dazu aus, dass ein persönliches Kräftemessen von z.B. zwei Sportlern, die sich zufällig treffen oder auch zu einem privaten Kräftemessen verabreden der Ausschluß der Rennklausel ebenfalls nicht greift. Ein Rennen muss schon eine entsprechende Veranstaltung sein. |
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Und selbst bei der alten Regelung gabe es doch riesen Schlupflöcher. Wer will mir denn Beweisen, daß mein Vereinstrainer die Fahrt nicht angeordnet hat ? Vereinstraining bedeutet doch nicht automatisch Gruppentraining, oder ? |
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Ich weiß nicht ob es dazu schon einen entschiedenen Fall gibt an dem man sich orientieren kann. Ich finde das Thema sehr interessant. Im Moment ist es doch eher so, dass man von zehn verschiedenen Leuten zehn verschiedene Antworten bekommt bzgl. was denn nun versichert ist, etc. Wäre es Möglich eine Übersicht von Versicherern zu erstellen und anzugeben was ausgeschlossen/nicht ausgeschlossen ist oder gibt es da selbst innerhalb eines Versicherers zu viele verschiedene Varianten? |
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Bin gerade über das Thema gestolpert und hab dazu mal mein Versicherungslehre-Buch befragt.
Demnach gilt der Ausschluss nicht für Veranstaltungen, bei denen Geschicklichkeit oder Dauerbelastung bewiesen werden muss. Dazu gibt es auch das Urteil des OLG Hamm vom 27. Jan. 1989. Das hab ich mir allerdings noch nicht zu Gemüte geführt. |
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