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-   -   Verzwickter Radunfall: Radweg nicht benutzt, aber Beschilderung nicht zum Biker (https://www.triathlon-szene.de/forum/showthread.php?t=43092)

Trimone 04.11.2017 10:41

Zitat:

Zitat von FlyLive (Beitrag 1340459)
Also wenn ich das jetzt nicht komplett missverstanden habe, dann bist Du in den kreisverkehr eingefahren nachdem Du nach freier Bahn von links geschaut hast. Du warst im Kreisverkehr bevor der Sensenmann mit seinem Auto im Kreisverkehr war. Dieser fuhr dort also ein ohne auf Dich zu achten und fuhr Dich vom Rad.

Wärst Du im Auto unterwegs gewesen, gäbe es keine Diskussion - Richtig !
Auch in diesem Fall sehe ich keinen Grund Dir irgendeine Mitschuld zu geben, da Du ein gleichberechtigter Verkehrsteilnehmer bist.
Im schlechtesten Fall droht Dir ein Bußgeld des Ordnungsamts wegen Missachten des Radwegs .....glaube ich aber auch nicht !
Gib die Sache an einen Anwalt und lass Dir den Schaden ersetzen. Wäre ja noch schöner, wenn man jeden ummähen könnte.

Ich bin mir nicht ganz sich....aber ich meine wenn Radwegpflicht an der Stelle ist und man nutzt ihn nicht, hat man automatisch eine Teilschuld

be fast 04.11.2017 10:44

Zitat:

Zitat von Andreundseinkombi (Beitrag 1340456)
Die Benutzungspflicht liegt trotz des Schildes nicht vor, wenn der Radweg nicht den rechtlichen Bestimmungen nach baulich ausgeführt ist. Es dürfte zumindest fraglich sein, da der Radweg nur im Bereich des Kreisverkehres vorhanden ist.

Das einzige was in Richtung "rechtliche Bestimmung" geht ist die Verwaltungsvorschrift. Geplant wird nach "Empfehlungen und Richtlinien". Alle genannten Dinge werden regelmäßig bei der Beschilderung mißachtet. Dennoch gilt es für den Verkehrsteilnehmer der Anordnung Folge zu leisten, um nicht in eine schwierige Situation zu geraten. Sei es die Ordnungswidrigkeit oder die rechtliche Beurteilung nach einem Unfall.

Der Nachweis, dass eine Nutzung nicht verpflichtend gewesen sein konnte gelingt eher selten. Gleiches gilt dafür wenn die Nutzung aufgrund z.B. von Veerschmutzung nicht zumutbar ist. In Bayern "gab es" für einen berufspendelnden Polizisten, nach Schuldsprechung, die Begründung, er hätte unter anderem sinngemäß "bessere" Reifen aufziehen müssen.

Thorsten 04.11.2017 10:47

Zitat:

Zitat von be fast (Beitrag 1340446)
Hmm, ist das maßgebend. Wenn der Weg 2 Kilometer lang wäre würde das sich am Ende es Weges angebrachte Schild die Benutzungspflicht doch auch nicht aushebeln?!

Dann denkt man bei der ersten Benutzung am Ende, das man gearscht wurde und fährt beim nächsten mal nicht mehr drauf oder (wenn zwischendurch noch möglich) rechtzeitig wieder auf die Straße zurück, bevor man an der Stelle ist, wo es Folgen hat, dass er nicht straßenbegleitend ist.

Ist ja nicht so, dass man keine Radwege benutzen will, so lange sie vernünftig sind. Da hat man zumindest Ruhe vor den Blechkistenbewohnern.

Hier sieht man schon zu Beginn des nicht straßenbegleitenden Radwegs, dass er es in 30 m Entfernung nicht ist und braucht gar nicht draufzufahren.

sandmen 04.11.2017 10:55

Ich würde mal Fotos des Kreisverkehrs zur Beweissicherung machen, bevor irgend jemand von der Straßenverkehrsbehörde an der Anordnung des Schildes etwas ändert.

Weiterhin würde ich den Unfall mal vorsorglich meiner Haftpflichtversicherung melden, einfach nur, falls du verklagt werden solltest. Solltest du einen DTU-Startpass besitzen müsste darüber auch eine Rechtsschutzversicherung laufen, über die du kostenlose Rechtsberatung bekommst, wenn du in Ausübung deines Sports unterwegs warst (Weg zur Arbeit könnte hier strittig werden).

Wenn man selber nur wegen der Kratzer des Fahrrades Schadensersatz geltend machen will, würde ich aus Aufwandsgründen davon abraten, weil vermutlich ein eigenes Mitverschulden berücksichtigt wird, so dass der Anspruch des Autofahrers größer sein dürfte. Hier würde ich aber mal abwarten, ob dann wirklich Klage erhoben wird. Wichtig wäre nur, einen möglichen Schaden seiner Versicherung zu melden, weil dies in der Regel einer Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag entspricht.

be fast 04.11.2017 11:02

Zitat:

Zitat von Thorsten (Beitrag 1340480)
Dann denkt man bei der ersten Benutzung am Ende, das man gearscht wurde und fährt beim nächsten mal nicht mehr drauf oder (wenn zwischendurch noch möglich) rechtzeitig wieder auf die Straße zurück, bevor man an der Stelle ist, wo es Folgen hat, dass er nicht straßenbegleitend ist.

Ist ja nicht so, dass man keine Radwege benutzen will, so lange sie vernünftig sind. Da hat man zumindest Ruhe vor den Blechkistenbewohnern.

Hier sieht man schon zu Beginn des nicht straßenbegleitenden Radwegs, dass er es in 30 m Entfernung nicht ist und braucht gar nicht draufzufahren.

Unterbrechungen sind bei Planungen (in Rhein-Main) schwer durchzusetzen. Dies wollte ich z.B. bei einem neu geplanten, ca. 2 Kilometer langen Radweg vorsehen, da er am Waldrand verläuft und auch land- und forstwirschaftliche Fahrzeuge darauf fahren. Kurz gesagt, er wird verschmutzt und auch des öfteren "versperrt" sein, sodass man auf die Straße ausweichen müsste.... Die Fachstellen für unter anderem die Schutzplanken lehnen das ab.
"Herr xxxx, Wird der Radweg benutzungspflichtig?". "Es ist von auszugehen, dass er nach Fertigstellung so beschildert wird". "Dann bleibt die Trennung, denn der Fahrradfahren hat auf der Straße nichts zu suchen."


Nun gut, es geht ja nicht nur darum, was du wahrnimmst, sondern was eventuell der Autofahrer für einen Eindruck hat. Als Richter argumentiert man vielleicht damit, dass die Behörden sich bei der Beschilderung was gedacht hätten und dass der Autofahrer durch die Kenntnis der Benutzungspflicht nicht mit einem Radfahrer gerechnet hat... So doof wie es ist.

be fast 04.11.2017 11:29

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Seit einiger Zeit gibt es das bei uns. Die 4 Schilder stehen auch in der anderen Richtung. Der Radweg beginnt, wie man sieht, ca. 15 m vor dem "Parkour"...:(
Anhang 38087

DocTom 04.11.2017 11:43

das alles nutzt dem geschädigtem Kollegen hier nichts.
Werter TE, nimm erstmal den Telefonhörer, lass Dir einen sehr guten Verkehrsrechtsanwalt von zB dem ADAC empfehlen (ich kennte einen in Berlin) und frag nach, was eine Erstberatung Dich kostet.

AFAIK (!) ist das noch nicht an die RA Gebührenordnung gebunden, sondern verhandelbar. Und fragen kostet erstmal nichts.

Rest ist doch nur glauben und denken. Meine Erfahrung zeigt aber auch, vor deutschem Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Wenn der Unfallgegner schon einen Anwalt hat, wird der auch versuchen, Dir zumindest seine Kosten aufzudrücken.

Gut find ich die Tips mit dem Startpass und der Rechtsschutz, die da inkludiert ist. Wenn beim ADAC kann man da auch mal unverbindlich nachfragen, oft läßt sich die Rechtsschutz noch abschließen und man wird (mehr oder minder ) gut beraten.

immernoch nur meine pers. Meinung
Thomas

Hafu 04.11.2017 12:06

Zitat:

Zitat von bobb77 (Beitrag 1340388)
Ein saublöder Fall, vor allem weil es am Ende nur um geringen Schaden geht.
...

Nachdem sich der TE seit gestern Abend und dem Öffnungspost nicht mehr gemeldet hat und eh unklar ist, welcher Schaden wem entstanden ist, warten wir vielleicht besser ab, bis weitere Infos bekannt sind.


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