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§95 AMG in Verbidung mit §6 AMG verbieten bereits heute den Erwerb und den Besitz von Arzneimitteln zu Dopingzwecken.
Das mit den "nicht geringen Mengen" bezieht sich auf einen anderen Absatz von §95 in dem es um die "in Verkehrbringung" geht. |
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Wer nur von träumt macht sich natürlich nicht strafbar, ich sprach selbstverständlich vom Ausleben!!! |
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2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,
Wenn ich es nich erwerben und nicht besitzen darf zu Dopungzwecken, dann dürfte auch ein Selbstverwendung schwer fallen. Gut, in §6 bezieht man sich wieder auf "nicht geringe Mengen" (2a) 1Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Nunja. Ich behaupte mal, wenn man wollte, hätte man mit den alten Gesetzen auch schon was anfangen können. Wollte man aber nicht. Wenn man aber nicht will, hilft auch ein neues Gesetz nichts. |
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Schaut man seitwärts des Radsportes, interessiert mich die Umsetzung sehr. Das Gesetz kommt aus der gleichen Richtung wie die Fördermillionen die dem deutschen Volke zu Ruhm und Ansehen bei Sportveranstaltungen verhelfen sollen. Ich will ja jetzt nicht von Staatsdoping reden, aber mir erscheint die Geschichte etwa wie der Versuch, den Teufel mit Belzebub auszutreiben... |
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