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sybenwurz 29.11.2013 08:45

Zitat:

Zitat von FidoDido (Beitrag 985224)
Versicherungen halt, die reden gern viel, wenn der Tag lang ist.

Das heißt noch lange nicht, dass das auch juristisch berechtigt ist, nur klagen werden in solchen Fällen wohl die wenigsten.

Wenn dir zwo Räder für 8Mille wegkommen bei so ner Aktion, schauste die ganz bestimmt und mitm Rechtsanwalt an, was im Rahmen der Versicherung drin iss, und ne Diebstahlversicherung zahlt einfach nicht, wenns kein Diebstahl ist. Punkt.

Wennst ne Brandschutzversicherung hast, die Küche iss nach nem kleinen Feuerchen etwas verkohlt, aber die ganze Wohnung fritte, weil einer mitm Löschwasserschlauch durchmarschiert ist und damit abgeräumt hat, kriegste auch nur den Brandschaden, nicht jedoch den Löschwasserschaden ersetzt, wenn das nicht explizit miteingeschlossen ist.

Red-Fred 29.11.2013 11:40

Zitat:

Zitat von Lui (Beitrag 985203)
Als ich Kölner Express als Link sah, dachte ich der Vorfall wäre in Köln gewesen und der Ex-Profi Darius Kaiser. Er steht nämlich immer Kippe rauchend mit seinem Schäferhund grimmig vor seinem Laden:dresche

Meinst du das Bike-Perfekt?
Kenn zwar Darius Kaiser nicht, aber der Schäferhund ist mir da schon öfters aufgefallen:Cheese:

tandem65 29.11.2013 12:10

Hi sybenwurz,

Zitat:

Zitat von sybenwurz (Beitrag 985272)
Wenn dir zwo Räder für 8Mille wegkommen bei so ner Aktion, schauste die ganz bestimmt und mitm Rechtsanwalt an, was im Rahmen der Versicherung drin iss, und ne Diebstahlversicherung zahlt einfach nicht, wenns kein Diebstahl ist. Punkt.

Ist einfacher Diebstahl denn überhaupt rentabel versicherbar? Es muß doch immer so etwas wie Einbruchdiebstahl oder erschwerter Diebstahl sein damit die Versicherungen zahlen. Sprich das Rad oder die Räumlichkeiten muß/müssen abgeschlossen sein.

FidoDido 29.11.2013 12:16

Zitat:

Zitat von sybenwurz (Beitrag 985272)
und ne Diebstahlversicherung zahlt einfach nicht, wenns kein Diebstahl ist. Punkt.

Aber ist es doch. Die Versicherung argumentiert nur so, dass es keiner wäre, in der Hoffnung, nicht zahlen zu müssen.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html
Zitat:

§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Da man nunmal nicht aus Versehen mit dem Rad verschwinden kann, ist es absichtlich und die Norm somit erfüllt.

edit: Es scheint, dass das Wort "Wegnahme" der springende Punkt ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Diebsta...nd%29#Wegnahme

Und für Betrug gilt die Diebstahlversicherung ja nicht, mies.

edit²: Wenn man als Händler dem Kunden sagt, er darf es nur im Laden Probe fahren, ist man wohl auf der sicheren Seite. Damit bleibt imo nämlich die "tatsächliche Sachherrschaft" erhalten und ein Wegfahren mit dem Rad wäre definitiv Diebstahl.
Zitat:

Tatsächliche Sachherrschaft hat, wer nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen ohne wesentliche Hindernisse eine physisch-reale Eingriffsmöglichkeit auf die Sache besitzt.

tandem65 29.11.2013 12:56

Hi FidoDido,

Zitat:

Zitat von FidoDido (Beitrag 985411)
Aber ist es doch. Die Versicherung argumentiert nur so, dass es keiner wäre, in der Hoffnung, nicht zahlen zu müssen.

der Versicherung ist ja erst mal das Strafrecht egal! Wie schon geschrieben ist die Frage ob die Ware gesichert war oder nicht interessant und ob einfacherladendiebstahl überhaupt versichert wurde, also ob der Versicherungsnehmer den Schutz überhaupt beantragt hat.
Wenn ich mich nicht dagegen versichere, bleibe ich auch bei Einbruchdiebstahl auf meinem Schaden sitzen. Das hat mit Strafrecht absolut gar nichts zu tun!

LidlRacer 29.11.2013 13:18

Falls irgendwen interessiert, wer der (Ex?)-Profi/Fahrradverkäufer ist:
Radprofi Retschke schnappt Fahrraddieb - Er radelt ihm einfach hinterher …
Kenn ich nich.
Und überhaupt: Rennrad gegen BMX auf der Straße ist ja unfair.

Thorsten 29.11.2013 17:39

Zitat:

Zitat von tandem65 (Beitrag 985426)
der Versicherung ist ja erst mal das Strafrecht egal!

Danke, das ist auch meine Ansicht. Nur weil eine Versicherung nicht bezahlt, da ich es dem Täter evtl. zu leicht gemacht habe, wird ein Straftatbestand nicht nichtig.

StGB § 242
Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

LidlRacer 29.11.2013 18:33

Das ist nicht trivial. Hier wird für vergleichbare Fälle mit Auto-Probefahrten detailliert diskutiert, unter welchen Umständen es Diebstahl, Betrug oder Unterschlagung ist:
Probefahrt: Der kleine, feine Unterschied


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