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Wenn mir als Versender jemand ne Kiste Vollschrott unterjubeln wollte, weil er zu deppert ist, reinzuschauen, obwohl er sich das Zeug ausgerechnet auch noch am Samstag schicken lässt, wo er zuhause ist, wärs mit Kulanz und Kundenfreundlichkeit deutlich vorbei. Wer sagt mir denn, dass der Kunde die Kischd nedd auf der Strasse angenommen hat und dann beim in-den-3.Stock-schleppen die Treppe runtergekullert ist? Du schreibst hier von deiner eigenen Dummheit und erwartest, dass die die aus Gründen deiner vielgepriesenen Kundenfreundlichkeit ausbügeln? Haste dem Kameltreiber, der dir das Paket in die Hand gedrückt hat, noch nen Arschtritt verpasst um ihn schnellstmöglichst loszuwerden statt ihm nen Fünfer Trinkgeld fürs Warten in die Hand zu drücken? Irgendwo hört der Spass echt auf. |
Zurück zum eigentlichen Thema, sprich der Realität: "Ware wurde beim Transport beschädigt da vom Versender offensichtlich schlecht verpackt/ schlecht gepolstert/ schlecht geschützt sowie Paketdienst hat das Paket falsch herum transportiert so das die Ware auf dem Kopf stehend beschädigt worden ist".
Denke da greift § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB sowie § 377 Abs. 1 HGB , § 475 Abs. 2 BGB, § 309 Nr.8 b) ee) BGB und § 307 Abs. 1 BGB |
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Ich bin mal gespannt wie die Realität aussieht. ;) :Huhu: |
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Wenn das immer so liefe, bräuchte es wohl knapp doppelt so viel Personal ... |
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Ich frag mich gerade, warum ich mir das hier angucke. Auf der Autobahn gucke ich bewusst weg und gaffe nie, wenn auf der Gegenfahrbahn ein Unfall passiert ist :(. |
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Und zum Posting oben: Mich interessieren BGB, HGB Paragraphen (Gesetze) und Urteile Und da denke ich, habe ich gute Chancen. Lässt sich ja klar erkennen das es beim Transport passiert ist. Beschädigungen auf der Innenseite der Verpackung. Ist definitiv ein versteckter Mangel und da finde ich den "kundenfreundlichen" Rügepflicht-Paragraphen ganz interessant. http://www.juraforum.de/lexikon/ruegepflicht Ein versteckter Mangel liegt dann vor, wenn er für den Käufer nicht sofort erkennbar gewesen ist. Den Käufer trifft dann allerdings die Verpflichtung den Mangel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Dabei ist jedoch die gesetzliche Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu beachten. Ist diese Verstrichen, dann ist die Rüge des Käufers für den Verkäufer gegenstandslos. |
Gab es denn eine Aufschrift "oben" auf dem Paket?
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- Oben - Pfeil nach Oben mit Aufschrift - und "Vorsichtigig Behandeln" stand drauf mehrmals auf allen Seiten |
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