Jahangir |
17.01.2010 23:28 |
§ 355 Abs. 3 BGB. (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Weisste was, ich würde einfach gegenüber dem Verkäufer widerrufen, dass dem Inkassobüro mitteilen und es dann mal darauf ankommen lassen. Das Widerrufsrecht müsste dir noch zustehen, dann können die auch keine Kosten auferlegt werden. Anspruchsgrundlage wäre Verzug, dieser liegt aber nicht vor, wenn du wirksam widerrufst.
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