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Das wird leider überall falsch verbreitete. Die Benutzungspflicht bestand bisher und auch in Zukunft überall dort, wo sie durch ein blaues Radwegschild ausgwiesen wird. Die Ausschilderung soll eigentlich eine Ausnahme sein, also nur dort angeordnet werden, wo es für die SIcherheit der Radfahrer unverzichtbar ist. Wenn ein Schild steht, ist die Pflicht aber da, auch wenn es zu Unrecht steht. Man kann es aber relativ leicht vor Verwaltungsgerichten wegklagen. :-)
Die Benutzungspflicht entfällt dann, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Etwa wenn im WInter nicht geräumt wurde, Fußgänger den Weg blockieren, Autos darauf parken u.s.w. Gruß Hendrik, Radwegablehner |
Zitat:
auch nicht erstattet kriegen, wenn man am Ende Recht bekommt, dass das Schild da zu Unrecht steht. Hat da schon jemand ein entsprechende Urteil zu gesehen? Heute kamen mir übrigens wieder 4 Erwachsene alle nebeneinander auf dem gemeinsamen Rad-/Fußweg entgegen, 10-15 m vor sich einen recht großen Hund und machten sehr behäbige Anstalten, den Hund und die eigenen Är... an die Seite zu bringen. Nur wegen des Hundes habe ich die Geschwindigkeit reduziert, bei ihm konnte man Mitdenken im Straßenverkehr nicht voraussetzen. |
Man kann nicht die Knöllchen wegklagen, sondern die widerrechtlich aufgestellten Schilder. Das nutzt einem nix, wenn man die Knolle schon hat.
Zu deinem Fall: freu dich doch. Hättest du auf der Straße fahren dürfen, ist eh sicherer. |
Zwischen dem Punkt, an dem ich die Meute entdeckt habe und der Meute war ein durchgängiger breiter Streifen Wiese. Das wäre holprig geworden und außerdem gibt es keine Flucht vor dem Feind :Duell: :Cheese:. Und ob der Polizist mir das abnehmen würde, dass ich heute auf der Straße fahre, weil da gestern 4 Personen und ein Hund gewesen sind?
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Dürfte schwierig werden. Aber du kannst ja mal ein Grundsatzurteil dazu durchprozessieren. ;-)
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