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HendrikO 17.04.2009 13:51

Zitat:

Zitat von newbreak (Beitrag 215167)
Ob Du zügig mit einem RR fahren kannst, ist erst mal egal. Im Zweifel muss man eben langsam fahren. Ist leider so, egal wieviele Einmündungen da lauern! Bei "sicher" ist das eine andere Sache: Wenn auf dem Weg so viele Scherben liegen, dass Du mit sicherheit einen Plattfuß bekommst, ist es Dir nicht merh zumuitbar, da zu fahren. Aber NUR dann!

So ist es. Ein entscheidender Faktor für die Zumutbarkeit der Benutzung ist die Frage, ob die Einschränkungen mit angepaßter Fahrweise ausgeglichen werden können. Auf (wenig) nassem Laub kann man bspw. langsamer fahren, dann geht es und die Benutzungspflicht besteht. Wichtig sind in Deinem Fall also vor allem die Scherben auf dem Radweg. Auch die Steine können entscheidend sein, wenn auch bei langsamen Tempo starke Rutschgefahr bestand.

Gruß und gute Besserung
Hendrik

dasilva65 17.04.2009 14:33

Zitat:

Zitat von FinP (Beitrag 215236)
Da muss man zwei Dinge unterscheiden:

1. Wie schnell darf man fahren ohne eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
2. Wie schnell darf man gefahren sein, wenn was passiert ist.

Zu erstens: Da ist die Rechtslage klar, wie hier auch schon geschrieben.

Zu zweitens: Das ist Ermessen des Gerichts, wenn ein Auto an einer unübersichtlichen, engen Stelle, bei Regen mit 100km/h auf der Landstraße abfliegt, dann kriegt er auch zumindest eine Teilschuld - wenn er nicht der Verkehrslage "angepasst" gefahren ist. Ist ja auch richtig so.

Genau!

In dem von mir geschrieben Beitrag geht es nicht darum wenn was passiert sondern, was wir dürfen!!
Das es bei einem Unfall so ist dass wir ne Teilschuld bekommen ist kalr und auch richtig.
Aber trotzdem dürfen wir mit 80km/h durch nen Ort fahren. Passiert nix gut. Wenn ja dann bekommt man nen mächtigen Tritt in den Hintern.

Außerdem sollte der Verstand eines Menschen einem davon abhalten mit über 30 durch nen Ort zu fahren.

Achja: Auf der Landstrasse dürfen wir auch schneller als 100 fahren, falls das jemand schafft :Cheese: Denn hier ist 100 auch eine allgemeine Beschränkung.

Falko 17.04.2009 15:22

Da ich mit Vorsatz ( Zeugen bestätigen dies) abgedrängt wurde, kann mir laut Anwalt nur sehr schwer eine Teilschuld angelastet werden. Anders sähe es aus, wenn mich der Fahrer übersehen hätte.

Bin bei meinen Recherchen bin ich im Internet auf folgendes Urteil gestoßen:

"Ein Rennradler, der einen benutzungspflichtigen, gemeinsamen Geh- und Radweg nicht benutzte und stattdessen auf der Fahrbahn fuhr, wehrte sich gegen einen Bußgeldbescheid über 70 Euro und 3 Punkte in Flensburg.
Der Rennradler argumentierte, der Radweg sei zu eng, außerdem würden Einmündungen und Fußgänger bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eine Gefahr darstellen.
Vor Gericht argumentierte der Anwalt des Radlers, dass Radfahrer in besonderen Fällen auch auf der Straße fahren dürfen, wenn die Fahrt auf dem Rad- und Fußweg als unzumutbar erscheint. Der betreffende Fuß- und Radweg an der Bundesstraße sei in der Tat ein Problem, meinte auch der Bußgeldrichter und stellte das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein – mit einem Hinweis an den Landkreis, dass sich dieser um eine neue Beschilderung zu kümmern habe. Künftig wird aus dem kombinierten Fuß- und Radweg nur noch ein Fußweg mit dem Zusatzzeichen "Radfahrer frei" (Gericht und Aktenzeichen unbekannt)."

Bei dem von mir nicht benutzten Radweg/ Fussweg kommen auch noch Scherben und größere Steine als Begründung der Unzumutbarkeit hinzu. Auch war auf der Straße ( Unfall geschah im übrigen außerorts) sehr wenig Verkehr, so dass ich es als sicherer empfand auf der Straße zu fahren.

Thorsten 17.04.2009 15:53

30-40 km/h klingt zwar imposanter, aber vor einem Gericht würde ich angeben, dass ich zwischen 20 und 30 km/h fahre. da ist man deutlich näher an der als normal empfundenen Radfahrer-Geschwindigkeit von 20 km/h dran und wird nicht gleich mit dem Raser-Stempel versehen.

Falko 17.04.2009 16:26

Zum Unfallzeitpunkt war ich ca. 35km/h +/-2 schnell, habe das so auch der Polizei zu Protokoll gegeben und wurde auch von den Zeugen, welche hinter uns fuhren, so bestätigt.

Im Moment kann ich sowieso nur abwarten. Bin gespannt, mit welchen Argumenten die gegnerische Versicherung versuchen wird ihre Kosten zu senken. Sollte jedoch in der Strafsache der Richter die Sache ebenso sehen wie ich & die Zeugen, nämlich dass der Fahrer mich vorsätzlich umgenietet hat, dann seine Versicherung schlechte Karten...aber bei Vorsatz holen die sich ihr Geld ja dann bei dem Kerl wieder. Lt. Anwalt stehen die Chancen dafür nicht schlecht.

hazelman 17.04.2009 16:43

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215297)
Zum Unfallzeitpunkt war ich ca. 35km/h +/-2 schnell, habe das so auch der Polizei zu Protokoll gegeben und wurde auch von den Zeugen, welche hinter uns fuhren, so bestätigt.

Im Moment kann ich sowieso nur abwarten. Bin gespannt, mit welchen Argumenten die gegnerische Versicherung versuchen wird ihre Kosten zu senken. Sollte jedoch in der Strafsache der Richter die Sache ebenso sehen wie ich & die Zeugen, nämlich dass der Fahrer mich vorsätzlich umgenietet hat, dann seine Versicherung schlechte Karten...aber bei Vorsatz holen die sich ihr Geld ja dann bei dem Kerl wieder. Lt. Anwalt stehen die Chancen dafür nicht schlecht.

Bitte beachten!

Wenn der Dich wirklich vorsätzlich umgenietet hat, zahlt seine Versicherung evtl. nicht!!! Ist für Dich zwar doof, weil Du Dir die Kohle von ihm holen musst. aber überleg mal: Wäre es einzusehen, wenn jemand, der mit Absicht einen Anderen schädigt, dafür seine Versicherung in anspruch nehmen könnte? Nach dem Motto: Schlag ich ihm in die Fresse, mir doch egal!"

Dafür müsste aber das Strafurteil vor dem Zivilverfahren vorliegen... was eher unwahrscheinlich sein dürfte! Meist wird das mit Versicherung vorab geregelt und die nimmt dann beim Verischerten Regress.

oko_wolf 17.04.2009 16:51

Zitat:

Zitat von hazelman (Beitrag 215305)
...Wenn der Dich wirklich vorsätzlich umgenietet hat, zahlt seine Versicherung evtl. nicht!!! ....

Ich hab' ja nun überhaupt keine Ahnung von rechtlichen Dingen, denke aber, daß in einem solchen Fall die Haftpflicht-Versicherung zahlt, und sich am Verursacher schadlos hält, soll heissen, die holen sich ihr Geld vom Versicherungsnehmer zurück.

Falko 17.04.2009 17:04

Richtig, der Versicherer nimmt den Versicherten bei Vorsatz in Regress. Diese Sorge habe ich meinem Anwalt nämlich auch schon mitgeteilt: Was mache ich, wenn der Typ kein Geld hat und die Versicherung nicht zahlt wg. Vorsatz? Lt. Anwalt geht die Versicherung dann in Vorleistung und holt sich das Geld dann vom Versicherungsnehmer....aber ich als Geschädigter bin grundsätzlich immer abgesichert.

Volkeree 17.04.2009 19:38

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215311)
Richtig, der Versicherer nimmt den Versicherten bei Vorsatz in Regress. Diese Sorge habe ich meinem Anwalt nämlich auch schon mitgeteilt: Was mache ich, wenn der Typ kein Geld hat und die Versicherung nicht zahlt wg. Vorsatz? Lt. Anwalt geht die Versicherung dann in Vorleistung und holt sich das Geld dann vom Versicherungsnehmer....aber ich als Geschädigter bin grundsätzlich immer abgesichert.

So ist mir das auch bekannt.

Was sagt denn dein Anwalt sonst zur Schadensregulierung? Präsentiert er der Versicherung eine Rechnung für Rad, Schmerzensgeld und so?
Alles was vor Gericht geht, dauert bestimmt so seine Zeit. Soweit der Beschuldigte nicht alles zugibt, wird das strafrechtliche wohl auch nicht mit einem Strafbefehl abgewickelt werden können, also Verhandlung.
Ich glaube fast zivilrechtliche Prozesse haben noch eine längere Wartefrist.

Volker

Falko 18.04.2009 11:00

Mein Anwalt wendet sich mit Unfallschilderung, Rechnungen, Zeugenaussagen usw. an die Versicherung des Gegners und fordert die Summe X. Sollten die nicht zahlen wollen wird geklagt.
Der Optimalfall wäre eine zügige Verhandlung der Strafsache, da dann meine Schadensansprüche klar bewiesen wären und wir uns nur noch über die Höhe des Schadensersatzes und Schmerzensgeldes einigen müssen.

Da mein Anwalt beantragt hat mich als Nebenkläger in der Strafsache zuzulassen vermute ich, dass der Richter in der Verhandlung die Schmerzensgeldhöhe und sonstige Regresszahlungen bereits festlegen wird.

Volkeree 18.04.2009 17:27

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215473)
.....
Da mein Anwalt beantragt hat mich als Nebenkläger in der Strafsache zuzulassen vermute ich, dass der Richter in der Verhandlung die Schmerzensgeldhöhe und sonstige Regresszahlungen bereits festlegen wird.

Wenn das geht:confused: .
Ich hätte jetzt gedacht, das eine ist Strafrecht und das andere Zivilrecht.
Wenn das in einem entschieden werden könnte, wäre das natürlich für alle Beteiligten deutlich einfacher.

Volker

Rhing 18.04.2009 23:40

Nach der Strafprozeßordnung gibt es schon die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen, sog. Adhäsionsverfahren. Voraussetzung ist, daß der Anspruch noch nicht anderweitig geltend gemacht ist, d.h. also noch keine Klage erhoben wurde. Das Gericht kann einen solchen Antrag jedoch ablehenen, d.h. nicht darüber entscheiden, wenn die Sache für eine Entscheidung "nicht geeignet" ist. Das wird wohl dann der Fall sein, wenn umfangreich Beweis zur genauen Schadenshöhe erhoben werden müßten (oder, wenn das Gericht keine Lust hat:Cheese: ). Praktisch wird ein solches Verfahren nach meiner Kenntnis nicht oft durchgeführt. Ich mache aber auch kaum Strafrecht, kann dazu also auch nicht viel sagen. Im Strafverfahren bist Du hinsichtlich der Anklageerhebung von der STA abhängig, im Zivilverfahren bestimmst Du selbst, wann und wie Du Klage erhebst. Hätte also nicht nur Vorteile, das "in einem" zu regeln.

Speedy Gonzales 22.04.2009 13:30

Der eine oder andere wird sie ja sicher lesen, Triathlon Ausgabe Mai, Seite 94. :cool:

Volkeree 22.04.2009 13:45

Bezüglich der Autos ist das ja genau das was wir hier geschrieben haben.

Das mit dem Hund ist sicherlich ein Einzelfallurteil, über das man sich erst ein eigenes Urteil machen kann, wenn man den ganzen Sachverhalt kennt.
Überspitzt könnte man daraus ableiten, dass man einen anderen Weg nehmen muss, wenn man ein unangeleinten Hund sieht.

Aber letzteres gehört hier nicht hin und eine Diskussion hierüber wurde hier schon ausgiebig geführt.

Volker

dimarco 22.04.2009 18:29

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 215311)
Richtig, der Versicherer nimmt den Versicherten bei Vorsatz in Regress. Diese Sorge habe ich meinem Anwalt nämlich auch schon mitgeteilt: Was mache ich, wenn der Typ kein Geld hat und die Versicherung nicht zahlt wg. Vorsatz? Lt. Anwalt geht die Versicherung dann in Vorleistung und holt sich das Geld dann vom Versicherungsnehmer....aber ich als Geschädigter bin grundsätzlich immer abgesichert.

Vorsatz ist in den Bedingungen der KFZ-Versicherer ausgeschlossen. Die Versicherung prüft zunächst den Versicherungsschutz. Wenn dieser gegeben ist, wird erst die Haftung überprüft.

Da Vorsatz ausgeschlossen ist, wird sie sich mit den Haftungsansprüchen erst gar nicht befassen und demnach auch nicht in irgendwelche Vorleistung gehen.

Was der Anwalt wohl meint, dass wenn die Versicherung zunächst nicht von Vorsatz, sondern von grober Fahrlässigkeit ausgeht und demnach zahlt, wird sie sich das Geld zurück holen, wenn in einem Gerichtsverfahren sich rausstellen sollte, dass der Fahrer Vorsatz begangen hat.

Wenn von vornherein fest stand, dass der Fahrer Vorsatz beging, geht eine Versicherung auch nicht in Vorleistung. Warum sollte sie auch ? Hier übernimmt ja der Versicherer das Risiko auf den Kosten sitzen zu bleiben, sollte beim Schädiger kein Geld zu holen sein.

Ich hätte in dem Fall wahrscheinlich erst mal keinen Gebrauch vom Anwalt gemacht und den Kontakt mit der Versicherung aufgenommen. Erst wenn die sich quer stellen und Schadenszahlungen drücken wollen, hätte ich einen Anwalt hinzu gezogen. Da die Versicherer nicht unerhebliche Kosten einsparen, sind sie in den Fällen ohne Anwalt meist kulanter.

powermanpapa 22.04.2009 18:38

Zitat:

Zitat von dimarco (Beitrag 217083)
.... sind sie in den Fällen ohne Anwalt meist kulanter.

und da bist du dir wirklich sicher :confused:

der unbdarfte wird doch wohl eher von den Spezialisten der Versicherer ruckzuck übern Tisch gezogen

eine fehlerhafte Formulierung
eine Antwort auf ne geschickt verdreht gestellte Frage...und ruckzuck hat man dich

Volkeree 22.04.2009 21:16

Zitat:

Zitat von dimarco (Beitrag 217083)
Vorsatz ist in den Bedingungen der KFZ-Versicherer ausgeschlossen. Die Versicherung prüft zunächst den Versicherungsschutz. Wenn dieser gegeben ist, wird erst die Haftung überprüft.

Da Vorsatz ausgeschlossen ist, wird sie sich mit den Haftungsansprüchen erst gar nicht befassen und demnach auch nicht in irgendwelche Vorleistung gehen. .....

Bist du dir da ganz sicher?

Bei alkoholbedingten Unfällen zahlt die Versicherung doch auch. Da liegt ja auch eine vorsätzliche Straftat vor.

Ich kenne mich im Versicherungrecht nicht über den Hausgebrauch hinaus aus, aus dem Bauch würde ich aber sagen, die Versicherung muss in jedem Fall zahlen.

Volker

swimslikeabike 22.04.2009 21:29

Zitat:

Zitat von powermanpapa (Beitrag 217088)
und da bist du dir wirklich sicher :confused:

der unbdarfte wird doch wohl eher von den Spezialisten der Versicherer ruckzuck übern Tisch gezogen

eine fehlerhafte Formulierung
eine Antwort auf ne geschickt verdreht gestellte Frage...und ruckzuck hat man dich

sehe das auch so. Versicherer sparen gerne an den Kosten, die so eine Leistung mit sich bringt - und beschäftigen ganze Teams, die nur mit der Abwehr von Ansprüchen beschäftigt sind. Also bei solchen Sachen: Nur mit Anwalt!

powermanpapa 22.04.2009 22:11

Zitat:

Zitat von Volkeree (Beitrag 217157)
Bist du dir da ganz sicher?

.., aus dem Bauch würde ich aber sagen, die Versicherung muss in jedem Fall zahlen.

Volker

ja
das geht nicht
die müssen zahlen
und dann können sie die Kohle von ihrem Kunden zurück holen

ist ja der Sinn der Versicherung, das der Geschädigte nicht der gearschte ist, nur weil der Verursacheridiot es mit Absicht gemacht hat

LidlRacer 22.04.2009 23:43

Zitat:

Zitat von powermanpapa (Beitrag 217195)
ja
das geht nicht
die müssen zahlen
und dann können sie die Kohle von ihrem Kunden zurück holen

ist ja der Sinn der Versicherung, das der Geschädigte nicht der gearschte ist, nur weil der Verursacheridiot es mit Absicht gemacht hat

Sinn der Versicherung ist, dass sie Geld verdient.

Wikipedia dazu:
"Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist rechtlich gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Deckungssumme immer zur Leistung verpflichtet. Der Versicherer kann sich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch bei Trunkenheitsfahrten, unbefugter Benutzung oder Fahrerflucht bis zu 5.000 € je Fall vom Fahrer regressieren. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei.

Wenn das stimmt und ich es richtig verstehe, zahlt die Versicherung also Nullkommanichts!
Wenn einer zahlt, dann der Autofahrer selbst.

sybenwurz 23.04.2009 00:23

Zitat:

Zitat von dimarco (Beitrag 217083)
Erst wenn die sich quer stellen und Schadenszahlungen drücken wollen, hätte ich einen Anwalt hinzu gezogen. Da die Versicherer nicht unerhebliche Kosten einsparen, sind sie in den Fällen ohne Anwalt meist kulanter.

Deine rosarote Lebenseinstellung möchte ich auch gerne nochmal haben...:Lachen2:

Ansonsten denke ich, dass die Versicherung den Schaden ersetzen wird, sich bei Vorsatz die Knöse aber vom Versicherungsnehmer zurückholen wird (denen ihr Bier).
Was du an Schmerzensgeld allerdings zugesprochen kriegst, wirst du von dem Knaben direkt einsammeln müssen. Wenn er Kohle hat, gut, wenn nicht, musste gucken, dassde nen Titel kriegst.
Damit kannste ihn, äääh, ich glaub, 32Jahre lang in die Mangel nehmen.

dimarco 23.04.2009 04:51

Zitat:

Zitat von powermanpapa (Beitrag 217088)
und da bist du dir wirklich sicher :confused:

der unbdarfte wird doch wohl eher von den Spezialisten der Versicherer ruckzuck übern Tisch gezogen

eine fehlerhafte Formulierung
eine Antwort auf ne geschickt verdreht gestellte Frage...und ruckzuck hat man dich

Ganz sicher ! Gerne lasse ich Euch Bedingungen zukommen. Die Fragebögen sind standardisierte Formulare, die sich innerhalb der Gesellschaften kaum bis gar nicht unterscheiden.

Zitat:

Zitat von Volkeree (Beitrag 217157)
Bist du dir da ganz sicher?

Bei alkoholbedingten Unfällen zahlt die Versicherung doch auch. Da liegt ja auch eine vorsätzliche Straftat vor.

Ich kenne mich im Versicherungrecht nicht über den Hausgebrauch hinaus aus, aus dem Bauch würde ich aber sagen, die Versicherung muss in jedem Fall zahlen.

Volker

Vorsatz wäre es hier, wenn der Schädiger sich mit Vorsatz betrunken hätte, um dann den Schaden mit voller Absicht zu verursachen. Eher nicht der Fall.

Zitat:

Zitat von powermanpapa (Beitrag 217195)
ja
das geht nicht
die müssen zahlen
und dann können sie die Kohle von ihrem Kunden zurück holen

Wenn Vorsatz von vornherein fest steht, eben nicht. Wie gesagt, Bedingungen kann ich gerne zukommen lassen. Hier zum einstellen bisschen viel.

Zitat:

Zitat von sybenwurz (Beitrag 217281)
Deine rosarote Lebenseinstellung möchte ich auch gerne nochmal haben...:Lachen2:

Nö, ist keine rosarote Lebenseinstellung, sondern Praxis.

Ich arbeite als Direktionsbeauftragter bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft. Da die Nebenkosten wie Anwaltskosten bereits ca. 15 % der Schadenzahlungen im KFZ-Bereich ausmachen, sind wir sehr daran interessiert, diese möglichst gering zu halten. Dies belohnen wir mit Zusatzleistungen, die wir normalerweise nicht bezahlen müssten.

Aber nochmal zur Definition von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz:

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Motto: Es wird schon gut gehen.

Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Schaden in Kauf nimmt. Motto: Na, wenn schon.

Vorsätzlich handelt, wer bewusst oder gewollt schädigt. Motto: Ich will.

Bereits bedingter Vorsatz reicht schon zur Leistungsfreiheit aus. Der Geschädigte hat aber die Möglichkeit an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. zu wenden.

Macht Euch doch mal die Mühe und ruft Eure eigene KFZ-Haftpflichtversicherung an und fragt nach, ob sie zahlt bei Vorsatz oder ob sie in Vorleistung tritt, wenn von vornherein Vorsatz fest stand ?

powermanpapa 23.04.2009 07:40

da werd ich dir wohl glauben müssen

das finde ich schlimm

bin ich doch bisher davon ausgegangen, ich als Opfer bin geschützt

wenn der Täter mit Vorsatz handelte, dann wäre das unter Versicherung und Versicherungsnehmer zu klären

wieder mal etwas über den Glauben

--Recht haben
--Recht bekommen

Rhing 23.04.2009 09:15

Ne, tu ma nich, PMP.
'türlich steht das in den Bedingungen so drin. Die Bedingungen sind Vertragsbedingungen und die gelten zwischen den Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Halter und eben nicht dem geschädigten Dritten. Da ist natürlich Vorsatz ausgeschlossen. Das kann aber einen direkten gesetzlichen Anspruch gegen Dritte, hier den Geschädigten, nicht entfallen lassen, der gem. § 115 VVG besteht. Dazu regelt § 117 I VVG:
Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
Der 3. kann seinen Anspruch also auch dann geltend machen, wenn eine Haftung wegen Vertragsausschlüssen ausgeschlossen ist.
Wenn der Versicherungsvertrag ausgelaufen ist, können Ansprüche auch nach Ablauf der Übergangsfrist, nach der der Versicherer nicht mehr haftet, gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden.
Wenn Halter und Geschädigter vorsätzlich zusammenwirken und einen "Unfall" gemeinsam vorsätzlich herbeiführen, um Werklohn "abzuziehen", d.h. die Versicherung betrügen wollen, sieht das natürlich anders aus. Das ist aber hier nicht gegeben.
Mit Versicherungen habe ich wie gesagt überwiegend gute Erfahrungen gemacht, wenn man auf dem Teppich und sachlich bleibt. Manchmal ist schon etwas Druck nötig. Deren Entscheidung ist natürlich gerichtlich überprüfbar. Das die aber freiwillig "nen Schnaps drauflegen", dürfte "selten" sein. Ich hab's noch nicht erlebt.

Volkeree 23.04.2009 09:53

Zitat:

Zitat von dimarco (Beitrag 217301)
Vorsatz wäre es hier, wenn der Schädiger sich mit Vorsatz betrunken hätte, um dann den Schaden mit voller Absicht zu verursachen. Eher nicht der Fall.

Man betrinkt sich wohl immer vorsätzlich. Bezüglich des Vorsatzes von im Sinne von §§ 316, 315c StGB gilt die vorverlegte Schuld.
Dann stellt sich auch die Frage, ob bei einem Unfall nicht auch von grober Fahrlässikeit oder gar von bedingtem Vorsatz gesprochen werden kann.

Dank Rhing, hört sich gut an.

Gibt es denn hier keinen Versicherungsfachmann, der mehr als die Bedingungen lesen kann und weiß, wie regelmäßig bei solchen Sachverhalten verfahren wird?

Volker

sybenwurz 23.04.2009 10:24

Zitat:

Zitat von Rhing (Beitrag 217311)
Das die aber freiwillig "nen Schnaps drauflegen", dürfte "selten" sein. Ich hab's noch nicht erlebt.

Entspräche auch einen Erfahrungen nicht. Eher das Gegenteil, also zicken, bis man doch zum Anwalt geht.
Dass die versuchen, ihre Kosten zu minimieren, verstehe ich, aber dimarco´s "Zuckerl", wenn man als Geschädigter den kleinen Dienstweg beschreiten will, iss mir noch nicht untergekommen und keinem, den ich kenne.

Transswiss 23.04.2009 10:45

Regress oder nicht
 
Da ich vor Jahren mal in der Schadenabteilung einer Versicherung gearbeitet habe - wenn auch nur in der Schweiz - versuch ich das mal zu beantworte.

Falls der Fahrzeuglenker betrunken war, wird die Versicherung auf ihn Regress nehmen, dh. der Lenker darf die Kosten des Schadenfalles selber bezahlen. In dem hier geschilderten Fall dürfte es aber schwierig sein, das Fahren im angetrunkenen Zustand überhaupt zu beweisen. Der Unfallverursacher wurde ja von der Polizei zu Hause nicht angetroffen und daher dürfte auch kaum eine Alktest vorhanden sein. Die Fahrweise des Fahrers dürfte als Beweis kaum ausreichen.

Auch wenn der Unfall absichtlich, sozusagen mit Vorsatz verursacht wurde, wird ein Versicherer Rückgriff auf den Fahrer nehmen. In diesem Fall hier sind die Aussagen der Zeugen, des Geschädigten sowie des Fahrers selber massgebend. Ich denke, auch der Vorsatz wird nicht einfach zu beweisen sein, auch wenn Zeugen vorhanden sind, die haben ja das Gespräch zwischen dem Radfahrer und dem Autofahrer nicht gehört ...

Es sieht also so aus, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen wird, aber nicht unbedingt einen Regress auf den Verusacher nehmen kann. Zumindest dürfte das bei uns in der Schweiz so laufen.

So oder ähnlich läuft es in der Schweiz ab. Ist wie gesagt schon lange her ...

Grüsse
Markus

Rhing 23.04.2009 10:45

Na ja, ich schreib auch in eigenen Sachen mit RA-Briefkopf, das mag den Unterschied ausmachen. Dann mach ich meine Ansprüche ohne bzw. in einem Fall mit sehr moderatem Schmerzensgeld und ohne RA-Honorar geltend, schreib drunter, dass weitere Schmerzensgeldansprüch und Honorar nicht geltend gemacht werden, wenn das "so durchläuft", ansonsten entsprechend erhöht wird. Danach hab ich nur noch ne Zahlung erhalten. Das ist mir so lieber, als wenn ich 3 mal hin un herschreiben muß. Wenn das so nicht "fluppen" würde, säh das natürlich anders aus. Dann kann man nur alles in Rechnung stellen, schon um ne vernünftige Verhandlungsposition aufzubauen.

Rhing 23.04.2009 10:49

@Transswiss: ... und in D wohl auch. Allerdings käme Falco ja im Rechtstreit zwischen Versicherer und Halter/Fahrer als Zeuge in Betracht, so daß der Vorsatz über ihn vielleicht doch nachweisbar ist, vor allem mit den dazu passenden anderen Zeugenaussagen.

Pascal 23.04.2009 11:17

Zitat:

Zitat von Rhing (Beitrag 217311)
Dazu regelt § 117 I VVG:
Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

Der 3. kann seinen Anspruch also auch dann geltend machen, wenn eine Haftung wegen Vertragsausschlüssen ausgeschlossen ist.

Sehr schönes Juristendeutsch, für Laien wie mich kaum verständlich und ein zumindest scheinbarer Widerspruch in sich.

Der erste Teilsatz bedeutet, bei "Vorsatz" muss die Versicherung nicht zahlen.

Was aber bedeutet die Formulierung "Verpflichtung in Ansehung des Dritten"?

Tritt die Versicherung also doch immer in Vorleistung und holt sich ggf. wenn der "Vorsatz" gerichtlich bestätigt ist die Leistung beim Schädiger (=Versicherungsnehmer) zurück?

averna 23.04.2009 12:16

Was machen die Versicherer nur mit dem Fugen-s? Bei Schadenfall schmerzen einem ja die Augen. Genauso wie bei Schadenersatz usw. Früher, als ich noch jung war, gab´s im Schadensfall noch Schadensersatz.

Wie auch immer, grüße aus dem off :Huhu:

Volkeree 23.04.2009 14:33

Zitat:

Zitat von averna (Beitrag 217439)
Was machen die Versicherer nur mit dem Fugen-s? Bei Schadenfall schmerzen einem ja die Augen. Genauso wie bei Schadenersatz usw. Früher, als ich noch jung war, gab´s im Schadensfall noch Schadensersatz.

Wie auch immer, grüße aus dem off :Huhu:

Also ich habe die Fugen meistens mit Fugenmörtel von PCI verschlossen. Die Firma "S" kenne ich da nicht :Cheese: :Huhu: .

Es tut sich also um den Fall gehen, wo der Schaden passiert ist :Cheese: .

Volker

Rhing 23.04.2009 19:04

Zitat:

Zitat von Pascal (Beitrag 217401)
Sehr schönes Juristendeutsch, für Laien wie mich kaum verständlich und ein zumindest scheinbarer Widerspruch in sich.

Der erste Teilsatz bedeutet, bei "Vorsatz" muss die Versicherung nicht zahlen.

Was aber bedeutet die Formulierung "Verpflichtung in Ansehung des Dritten"?

Tritt die Versicherung also doch immer in Vorleistung und holt sich ggf. wenn der "Vorsatz" gerichtlich bestätigt ist die Leistung beim Schädiger (=Versicherungsnehmer) zurück?

Na ja, so steht's halt im Gesetz. Im Ergebnis ist Dein Verständnis richtig. Die können halt nicht "Vorsatz" reinschreiben, weil das z.B. auch gilt, wenn der Halter die Versicherung gekündigt hat. Dann besteht im Innenverhältnis (Versicherer - Versicherungsnehmer) auch keine Leistungspflicht, im Außenverhältnis (Versicherer - Geschädigter, Dritter - aber bis zum Fristablauf sehr wohl. Einen Widerspruch sehe ich da nicht. Das muß ja auch differenziert geregelt sein. Die Versicherung muß halt zahlen, um den Geschädigten auf jeden Fall zu schützen. Davon soll aber der, der vorsätzlich handelt oder seine Versicherung nicht zahlt, natürlich nicht profitieren.

Falko 26.04.2009 11:50

Wie nicht anders zu erwarten war, leugnet mein Unfallgegner natürlich meine Darstellung des Unfalls & auch seine Versicherung kann keine (Mit-) Haftung erkennen...

Ich glaube, dass der Typ einfach die Klappe hält und seinen Anwalt machen lassen wird...frei nach dem Motto: Ich werde nur zugeben, was man mir nachweisen kann.
Er würde ja sonst eine Straftat zugeben.

Dies zieht die ganze Sache halt in die Länge, da wir wohl nun auf jeden Fall Klagen müssen und evtl. sogar erst mal die Strafverhandlung gegen ihn abwarten müssen.

So viel zum aktuellen Stand der Dinge.

drullse 26.04.2009 12:03

War zu erwarten.

Anwalt machen lassen, hart bleiben.

Und gute Nerven wünsche ich.

drullse 26.04.2009 14:41

Wenn man überlegt, was hier der Auslöser war und bei Dir, dann müsste Dein Gegner eigentlich auch in den Knast kommen...: http://www.ksta.de/html/artikel/1239772089370.shtml

FuXX 26.04.2009 16:46

Zitat:

Zitat von Falko (Beitrag 218410)
Wie nicht anders zu erwarten war, leugnet mein Unfallgegner natürlich meine Darstellung des Unfalls & auch seine Versicherung kann keine (Mit-) Haftung erkennen...

Ich glaube, dass der Typ einfach die Klappe hält und seinen Anwalt machen lassen wird...frei nach dem Motto: Ich werde nur zugeben, was man mir nachweisen kann.
Er würde ja sonst eine Straftat zugeben.

Dies zieht die ganze Sache halt in die Länge, da wir wohl nun auf jeden Fall Klagen müssen und evtl. sogar erst mal die Strafverhandlung gegen ihn abwarten müssen.

So viel zum aktuellen Stand der Dinge.

War in der Tat nicht anders zu erwarten. Zum Glück hast du Zeugen!

Viel Erfolg.

FuXX

Pascal 26.04.2009 19:31

Zitat:

Zitat von drullse (Beitrag 218426)
Wenn man überlegt, was hier der Auslöser war und bei Dir, dann müsste Dein Gegner eigentlich auch in den Knast kommen...: http://www.ksta.de/html/artikel/1239772089370.shtml

So am Rade auch immer wieder interessant: "30-jähriger Student"...

Jedenfalls hätte der Täter in unserem Fall auch eine Strafe ohne Bewährung verdient. Ich wünsche es ihm jedenfalls.

Rhing 26.04.2009 19:47

Jou, bleib da bloß dran. Er hat zunächst mal die Betriebsgefahr vom Auto zu vertreten. Dann stellt sich erst die Frage des Mitverschuldens und da er Dich gesehen hat, muß er auch Abstand halten, m.E. unabhängig davon, ob dort ein Radweg ist oder nicht. Wenn der nicht befahrbar war, um so besser für Dich.

drullse 26.04.2009 20:06

Zitat:

Zitat von Pascal (Beitrag 218466)
So am Rade auch immer wieder interessant: "30-jähriger Student"...

Hier OT aber trotzdem: was ist daran interessant? Ich war auch mit 30 Student, weil ich nach Ausbildung und Arbeit nochmal angefangen habe zu studieren...


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