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Ich wüsste nicht wie daß dann das Verhalten des KfZ-Fahrers rechtfertigen könnte und damit die Strafrechtliche Beurteilung beinflussen sollte. |
Muss man nicht offiziell 1,50 m Abstand zum Radfahrer halten als Autofahrer?
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ich meine 1,5m Innerorts, 2m Außerorts
Gruß Matthias |
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Er hat ja niemanden tatsächlich geschädigt... Aber ich freu mich natürlich, wenns nicht so kommt. |
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Völlig außer Frage, dass der SUV Fahrer da absolut lebensgefährlich handelte. |
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Aber das Überholen und direkt mit Warnblinke die Radfahrer ausbremsen und dann die Türe aufreißen, gefolgt von quer-über-die-Strasse fahren und den Radfahrer aufn-Grünstreifen-drängen ... Da könnte man schon von einer Missachtung der SVO sprechen - ganz geringfügig. Auch für mögliche andere (entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer. Also wenn sowas nicht bestraft wird, dann weiss ich auch nicht. |
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