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ich sag einfach mal Danke für die unaufgeregten Posts von
qbz, opirat und merz |
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Du bist daher mMn ebenfalls tendenziös (Mücke / Elefant) und sehr einseitig in Deiner Schreibe, wenn ich mein Empfinden beim Lesen so ausdrücken darf... Hast halt einfach andere Interessen und Erfahrungen als ich. :Blumen: Gemeinsam haben wir wohl nur den Willen zur Stärkung unserer Demokratie (gegen Angriffe von Links, Rechts oder aus Religiösen Motiven) in Europa / Deutschland! Schönen Reformationstag allen! |
Rein persönlich betrachtet fände ich es ja unglaublich gut, wenn man Kriminalität deutlich versachlichen würde.
Im deutschen Rechtssystem steht die Strafbarkeit einer Handlung eben auf drei Säulen. Man hat die Tatbestandsmäßigkeit, die Rechtswidrigkeit und die Schuld. Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit sind durch die Gesetzgebung definiert. Meines Erachtens kommt der subjektiven Berücksichtigung der Schuld ein zu hohes Maß zu und die Strafverteidiger wissen dieses Klavier hervorragend zu bespielen. Charakterliche Unreife oder eben Rauschzustände sollte nicht strafmildernd wirken, sondern eher schärfend. Genauso wie ein hingestottertes "Tut mir leid" und ein Geständnis kurz vor der Urteilsverkündung, obwohl man in den polizeilichen Ermittlungen und zu Beginn eines Strafverfahrens kaum zu der Sachverhaltsaufklärung beigetragen hat, sollten nicht berücksichtigt werden. Dazu gehört eben auch, dass man das Motiv oder die ideologische Verblendung nicht berücksichtigt. Erfülle ich einen Tatbestand, so sollte er bei der Strafzumessung, sofern keine objektiven Milderungsgründe vorliegen, völlig egal sein, warum die Tatbestandsmerkmale erfüllt wurden. Mir wäre es völlig egal, ob mich jemand schlägt, weil ich schwarz bin, Jude bin, Moslem bin oder an das rosa Einhorn glaube. Derjenige hat dafür bestraft zu werden, weil er mich schlägt. Damit würde man die Instrumentalisierung von Straftaten bzw. deren Bestrafung für die eine oder andere Richtung auch verhindern |
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:Blumen: Thomas |
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Allerdings besteht bei einer solchen Vereinfachung das Risiko, dass man dann auch keine Unterscheidung mehr nach Vorsatz und Fahrlässigkeit macht. An dieser Trennstelle finde ich es immer noch wichtig, zu unterscheiden, ob jemand zu blöd war, im Straßenverkehr aufzupassen oder ob er den Motor angeworfen hat, um einen anderen gezielt über den Haufen zu fahren. Vermutlich wäre die Vereinfachung dann aber doch wieder weitgehend hinfällig, weil man weiterhin eine Abwägung vornehmen muss wie sehr oder wenig glaubwürdig der Angeklagte ist. Was die Strafminderung wegen Suff oder ähnlicher Ausfälle angeht, so habe ich noch nie eine nachvollziehbare Begründung dafür gehört. Naheliegend wäre aus meiner Sicht eine automatische Verdoppelung der Strafe wenn Taten im Rausch begangen werden. |
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Vorsatz bedeutet ja nicht anderes, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt oder in der schwächsten Vorsatzform, dem bedingten Vorsatz, das Eintreten des Erfolgs in Kauf nimmt. Bei letzteren ist eben zu Beurteilen ob der Täter die Konsequenz seines Handelns absehen konnte. In diesem Bereich wird für meinen Geschmack sowieso viel zu Täterfreundlich entschieden. Wenn ich einen Polenböller in eine Menschenmenge werfe, dann weiß jeder, dass es zu Verletzungen kommen kann. Wenn ich mit einem Auto in eine Menschenmenge fahre, kann man davon ausgehen, dass es ebenfalls zu Verletzungen kommt. Auch wenn ich gar keine unmittelbare Verletzungsabsicht habe, sondern es nur cool finde, wenn viele Menschen aus Angst vor mir auseinanderrennen. Hier nehme ich den Erfolg eben billigend in Kauf. Fahrlässigkeit setzt immer eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Das beste Beispiel hierfür ist die fahrlässige Körperverletzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls. (Ich hoffe) niemand setzt sich mit dem Gedanken ins Auto, mal eben auf dem Weg zur Oma einen umzufahren. Dennoch passiert es in aller Regelmäßigkeit, dass aufgrund von individuellen Fehlern (unangepasste Geschwindigkeit, Abstand, Handy, sonstige Unachtsamkeit) Unfälle passieren, wobei auch Menschen verletzt werden. Hier verstößt der Delinquent ja "nur" gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs durch die dann der Unfall entstand. Die Unfallfolge war niemals auch nur annähernd beabsichtigt und wurde auch zum Erreichen eines Ziels niemals billigend in Kauf genommen. Ich finde, dass man diese objektive Unterscheidung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen durchaus einem Richter zumuten kann. Davon völlig losgelöst kommt dann die Bemessung der Schuld, die ja vor allem bei der Strafmaßzumessung von Bedeutung ist. Hier werden dann so Dinge berücksichtigt, wie "schwere Kindheit" oder andere Gründe für ein abweichendes Verhalten. Und genau damit kann ich mich nicht anfreunden. In diesem Bereich agiert man in Deutschland viel zu täterorientiert und vergisst dabei das Opfer. In Fällen von sexuellem Missbrauch kommt es regelmäßig dazu, dass Straftäter in den polizeilichen Ermittlungen keineswegs zur Aufklärung betragen und erst wenn es vor Gericht zu einer Anklageerhebung (also die Verurteilungswahrscheinlichkeit nahe 95% liegt) plötzlich ein Geständnis ablegen und dies dann strafmildernd wirkt. Genauso wie die dahingestammelten Entschuldigungen bei Verfahren wegen Körperverletzungs, Beleidigungs oder Widerstandsdelikten. Mir hat mal jemand im Rahmen eines Polizeieinsatzes einen Glasaschenbecher über den Kopf gezogen, da er nicht damit einverstanden war, dass die Party nun dann doch beendet ist. Die Entschuldigung 1,5 Jahre später vor Gericht, wurde dann als Reue ausgelegt und wirkte entsprechend strafmildernd. Vorher hat man allerdings nie etwas von dem gehört. |
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Danke für Deine Mühe! :Blumen: |
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