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Wenn ich mir die einzelnen Posts so durchlese, finde ich es wirklich beängstigend, was das Netz mittlerweile für Möglichkeiten bietet...
Werden jetzt alle Steffen Schreiber, gegoogelt, angeprangert und verurteilt? :Nee: |
kann mich bischi nur anschließen...
vor allem wenn ich lese, dass er irgendwo im grauen mittelfeld ankommt. dann schadet er mit dem doping eher seinem körper als irgendwem hier im forum. ich möchte sein vergehen jetzt auch nicht runterspielen aber wenn sich die staatsanwaltschaft wirklich einschaltet oder die ärtzekammer ist er meines erachtens ebenfalls mehr als genug gestraft für seine dummheit |
Zitat:
Die Veröffentlichung eines Namens mag bei einem bekannten Profi, zweifelsfrei zugeordnet werden können, aber bei AK´lern sind Verwechslungen und Anschwärzungen Tür und Tor geöffnet. Hier muss dann wohl auch der Datenschutz, bzw. Schutz der Persönlichkeitsrechte, hinten anstehen. Leider gibt der Doping Code der DTU ( 9 Seiten ) und der Doping Code der NADA ( 76 Seiten ) , keine Grundlage für eine genauere Zuordnung des Betrügers ! Quelle ( in Auszügen ) : Anti-Doping-Code (ADC) der Deutschen Triathlon Union (DTU) beschlossen vom außerordentlichen Verbandstag am 08.11.2008 in Frankfurt am Main 11.4 Vertraulichkeit 11.4.1 Die DTU, der Anti-Doping-Beauftragte, der Anti-Doping-Koordinator sowie die ADK behandeln die gewonnenen Erkenntnisse vertraulich. 11.4.2 Die ITU, die NADA und andere Sportorganisationen, Vereine und die Öffentlichkeit sind ab Bekanntgabe der vorläufigen Suspendierung über den Inhalt des Verfahrens und die Rechtsfolgen zu informieren, die sich auf die Teilnahmeberechtigung der betroffenen Person beziehen, soweit dies für einen geordneten Sportbetrieb erforderlich erscheint und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht entgegenstehen. § 8 Sanktionen und Maßregeln 8.1 Sanktionen Die Sanktionen für den Fall eines festgestellten Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen sind in Artikel 10 NADC geregelt. 8.2 Maßregeln außerhalb des Sports 8.2.1 Bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen § 6a Arzneimittelgesetz (AMG) ist die DTU verpflichtet, die jeweilige Person zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bringen. 8.2.2 Bei hinreichendem Verdacht auf einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat die DTU die jeweilige Person ebenfalls zur Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu bringen. Für den Fall des § 31a Abs. 1 BtMG steht die Strafanzeige im pflichtgemäßen Ermessen der DTU. Es ist dabei davon auszugehen, dass ein Eigenverbrauch einer geringen Menge bei max. 3 Konsumeinheiten des Betäubungsmittels vorliegen kann. 8.2.3 Darüber hinaus kann die DTU Berufsorganisationen, Einrichtungen oder weitere Stellen informieren, für die die Kenntnis des Verstoßes von Belang ist. Nationaler Anti Doping Code 10.10 Status während einer Sperre 10.10.1K Teilnahmeverbot während einer Sperre Ein Athlet oder eine andere Person, gegen die eine Sperre verhängt wurde, darf während dieser Sperre in keiner Funktion an Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen teilnehmen (außer an autorisierten Anti-Doping-Präventions- oder Rehabilitationsprogrammen), die von einem Unterzeichner, einer Mitgliedsorganisation eines Unterzeichners oder einem Verein oder einer anderen Mitgliedsorganisation der Mit- Unterzeichners autorisiert oder organisiert werden, oder an Wettkämpfen, die von einer Profiliga oder einem internationalen oder nationalen Veranstalter autorisiert oder organisiert werden. Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre von mehr als vier (4) Jahren verhängt wurde, darf nach Ablauf von vier (4) Jahren der Sperre an lokalen Sportveranstaltungen teilnehmen, jedoch nicht an solchen der Sportart, in der der Athlet oder die andere Person den Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen hat, und dies nur sofern diese lokale Sportveranstaltung nicht auf einer Ebene stattfindet, auf der sich der Athlet oder die andere Person ansonsten direkt oder indirekt für die Teilnahme an einer nationalen Meisterschaft oder einer Internationalen Wettkampfveranstaltung qualifizieren könnte (oder Punkte für eine derartige Qualifikation sammeln könnte). Ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/die eine Sperre verhängt wurde, wird weiterhin Dopingkontrollen unterzogen. 10.10.2K Verstoß gegen das Teilnahmeverbot während der Sperre Wenn ein Athlet oder eine andere Person, gegen den/ die eine Sperre verhängt wurde, während der Sperre gegen das Teilnahmeverbot gemäß Artikel 10.10.1 verstößt, werden die Ergebnisse dieser Teilnahme annulliert, und die ursprünglich festgelegte Sperre beginnt mit dem Tag des Verstoßes gegen das Teilnahmeverbot erneut zu laufen. Diese erneute Sperre kann gemäß Artikel 10.5.2 herabgesetzt werden, wenn der Athlet oder die andere Person nachweist, dass ihn/sie beim Verstoß gegen das Teilnahmeverbot Kein signifikantes Verschulden trifft. Die Entscheidung darüber, ob ein Athlet oder eine andere Person gegen das Teilnahmeverbot verstoßen hat, und ob eine Herabsetzung gemäß Artikel 10.5.2 angemessen ist, trifft die Anti-Doping-Organisation, nach deren Ergebnismanagement die ursprüngliche Sperre verhängt wurde. 14.3 Information der Öffentlichkeit 14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti- Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der Anti-Doping- Organisation, die für das Ergebnismanagement zuständig ist, und der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet oder die andere Person gemäß Artikel 7.2, 7.3 oder 7.4, und die zuständige Anti-Doping- Organisation gemäß Artikel 7 oder 14.1 benachrichtigt wurde. 14.3.2 Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll die für das Ergebnismanagement zuständige Anti- Doping-Organisation die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zum Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. Dieselbe Anti-Doping-Organisation soll ebenfalls innerhalb von zwanzig (20) Tagen Entscheidungen zu einem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen Veröffentlichen, die im Rechtsbehelfsverfahren ergangen sind. Ferner übermittelt die Anti- Doping-Organisation sämtliche Entscheidungen aus Disziplinarverfahren und Rechtsbehelfsverfahren innerhalb des Veröffentlichungszeitraums an die WADA. 14.3.3 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti- Doping-Bestimmungen verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten oder einer anderen Person veröffentlicht werden, der/die von der Entscheidung betroffen ist. Die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten, und veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer anderen Person gebilligten gekürzten Form. |
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Anprangern sollte man dann natürlich nicht, wenn man nur google-gestützte Mutmaßungen treffen kann. |
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das war mir schon klar was bischi meinte...
ich wollte aber auch noch anmerken, dass ein stefan schreiber kein schwerverbrecher ist und die jagd nach der person deshalb (er hat ja seine strafe schon bekommen) übertrieben ist. ich hab die informationen aus diesem thread elch...und den hab ich mir auch nur durchgelesen, weil arne ihn in seiner rundschau erwähnt hat...von nun an werd ich mich auch raushalten und einen bogen um den thread machen |
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Denn wenn wir das dulden, dann können wir die Kontrollen auch abschaffen. |
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