Zitat:
Zitat von TriBlade
(Beitrag 851122)
Diese Frage ist ziemlich einfach zu beantworten, steht im Grundgesetz. Ja, kann das Grundgesetz, tut es, siehe Artikel 6. Das Grundgesetz stellt die Familie unter einen besonderen Schutz. Damit werden explizit gleichgeschlechtliche Personen ausgeschlossen. Die Grundrechte können sich grundsätzlich gegenseitig einschränken.
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unzulässige Interpretation. Und eigentlich sogar eine Lüge. Wo steht der explizite Ausschluss? Hier der Text.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
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