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Thorsten 17.09.2015 12:59

Art des Vergehens, ausgesprochene Maßnahme, Startnummer, Uhrzeit. Der Ort als km-Angabe, sofern möglich und sinnvoll. Gerade bei Langdistanzen ist das sinnvoll als Korrelation, wenn man z. B. einen Zahlendreher reinmacht und im Nachhinein festgestellt werden kann, dass der Athlet erst eine Stunde später an der Stelle hätte sein können.

Pfeffer und Salz 17.09.2015 15:59

Zitat:

Zitat von nuebelm (Beitrag 1165818)
Eine Frage an den Fachmann. :-)

Wenn eine Strafe erteilt bzw. Karte gezeigt wird, was wird protokolliert?
Neben der Startnr. auch Zeit und Ort?

Thorsten hat ja schon geantwortet.
Jep, protokolliert wird per Formblatt sofort während der Fahrt in Kurzform mit Karte, Verstoß, Startnummer und Uhrzeit ggf. mit Bemerkungen und Ort.

nuebelm 17.09.2015 16:09

Kann/darf der Athlet nach dem Rennen Einsicht in die Daten seiner Strafen bekommen?
Gerade dann wenn er bezweifelt, dass ihm die Karte gezeigt wurde?

Pfeffer und Salz 17.09.2015 16:50

Zitat:

Zitat von nuebelm (Beitrag 1165961)
Kann/darf der Athlet nach dem Rennen Einsicht in die Daten seiner Strafen bekommen?
Gerade dann wenn er bezweifelt, dass ihm die Karte gezeigt wurde?

Ich nehme an, nein, da auf dem Protokoll auch andere Teilnehmer sind. Bei Nachfrage auf direkte Einsicht würde ich ablehnen und auf den Einsatzleiter bzw. das Schiedgericht verweisen.

Ich persönlich würde (vielleicht) auf freundliches Ansprechen / Nachfragen und Vorzeigen seiner Startnummer Verstoß, Karte, Uhrzeit ggf. Bemerkungen und Ort aus meinem Protokoll nennen / bestätigen. Ggf. auch erläutern wieso und warum (manchmal soll es ja Regelunkenntnis von Athleten geben). Wenn jemand nachträglich verhandeln oder Protest einlegen will, verweise ich aber dann doch auf die Protestmöglichkeit beim Schiedsgericht der Veranstaltung. Und die hebeln Tatsachenentscheidungen wie bei schwarzen Karten eigentlich nicht aus, wenn nicht offensichtliche Fehler vorliegen:
Zitat:

Zitat von 28.3
Ein Protest kann nur darauf gestützt werden, dass eine Regelverletzung seitens
des Wettkampfgerichtes vorliegt, nicht darauf, dass die tatsächlichen
Feststellungen des Wettkampfgerichtes unzutreffend sind. Proteste gegen
Tatsachenentscheidungen sind unzulässig.

DTU-SPO §28

nuebelm 18.09.2015 10:33

Danke für die Info.

Hier ist es so, dass die Disqualifikation abends nach der Veranstaltung ausgesprochen wurde. Daher gabe es keine Möglichkeit die Einspruchsfrist einzuhalten und direkt mit dem Schiedsgericht zu sprechen.

Leider werden auf Nachfrage die Daten über Ort und Zeit, der angeblich nicht abgesessenen Strafe, nicht herausgegeben.
Damit ist es nicht möglich zu prüfen, ob, der von Dir angesprochene Zahlendreher, etc. vorliegt.

Das finde ich merkwürdig und hinterlässt doch ein "Geschmäckle".

Pfeffer und Salz 18.09.2015 11:07

Zitat:

Zitat von nuebelm (Beitrag 1166170)
Hier ist es so, dass die Disqualifikation abends nach der Veranstaltung ausgesprochen wurde. Daher gabe es keine Möglichkeit die Einspruchsfrist einzuhalten und direkt mit dem Schiedsgericht zu sprechen.

Leider werden auf Nachfrage die Daten über Ort und Zeit, der angeblich nicht abgesessenen Strafe, nicht herausgegeben.
Damit ist es nicht möglich zu prüfen, ob, der von Dir angesprochene Zahlendreher, etc. vorliegt.

Das finde ich merkwürdig und hinterlässt doch ein "Geschmäckle".

Das bezieht sich aber nicht auf den Eingangspost der WTC-Veranstaltung?! Bei WTC kenn ich die abweichenden Regeln nicht wirklich.

Wo war das?

Vom Ablauf nach DTU: Eine DSQ wird während des Wettkampfes vom Kampfrichter oder bei der Kampfrichterbesprechung am Ende der Veranstaltung erteilt.
Ersteres bei schwerwiegenden Verstößen sofort, Letzteres z.B. beim genannten Nichtabsitzen einer Zeitstrafe oder bei zwei Gelben z.B.
Nach der Kampfrichterbesprechung am Ende der Veranstaltung wird das inoffizielle Endergebniß mit Vermerk der DSQ ausgehängt und ab dann hat jeder Athlet 30 min die Möglichkeit Protest einzulegen.
Auch die Siegerehrung erfolgt erst danach.

Siehe:
28.6 Sind alle Teilnehmer im Ziel, wird das vorläufige Endergebnis durch Aushang
bekanntgegeben. Ort und Zeitpunkt des Aushangs sind den Athleten durch den
Veranstalter mitzuteilen. Ab dieser Bekanntgabe haben alle Athleten die
Möglichkeit das inoffizielle Ergebnis 30 Minuten auf seine Richtigkeit zu überprüfen
und Protest hiergegen einzulegen. Ein Protest nach Ablauf der Frist ist unzulässig.
Wird innerhalb dieser Frist kein Protest eingelegt, wird das Ergebnis durch die
Unterschrift des Einsatzleiters des Wettkampfgerichtes offiziell festgestellt.

Nach dem Aushang hättest Du eigentlich Zeit haben müssen, Wettkampfrichter bzw. Einsatzleiter anzusprechen, ich denke auch dass Dir der Eintrag der Zeitstrafe im Wettkampfprotokoll genannt worden (bei einem Verdacht eines Zahlendrehers, falsche Zeit, etc.) wäre und Du hättest Protest einlegen können.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine DSQ erst abends nach der Veranstaltung ausgespochen wurde, das hätte ich doch gerne etwas näher erläutert.

Pfeffer und Salz 18.09.2015 16:28

OK, ein paar Details haben wir per PN geklärt und es geht um 70.3 Zell und damit nicht um DTU-Regeln.

Nachdem ich die zugegeben strikten aber vernünftigen und nachlesbaren Regeln der DTU für Einspruch nannte,
habe ich mir (IM-Vermeider) mal die IM-Regeln gegoogled und durchgeschaut.

Zitat:

Zitat von Section*3.06 RECHT AUF EINSPRUCH ODER BESCHWERDE**

(a) Das Recht des Athleten auf Einspruch oder Beschwerde wird ggf. vom Veranstalter des Events und/oder in den Wettbewerbsregeln des für den Athleten zuständigen Nationalverbands geregelt bzw. gehandhabt;
(b) in Angelegenheiten, die von einem Race Referee beobachtet oder zuvor entschieden wurden, kann kein Einspruch eingelegt werden. Keine Person darf einen Einspruch erheben, der eine Ermessensentscheidung erfordert. Der Begriff „Ermessensentscheidung“ bezieht sich in diesen Wettkampfregeln auf die
Streitschlichtung im Zusammenhang mit mindestens einer wesentlichen Tatsache, die durch konkreten, physischen Nachweis allein nicht mit Gewissheit bestimmt werden kann.
Der Begriff „Ermessensentscheidung“ umfasst u. a. folgende Streitschlichtungen:
(i) angeblicher Verstoß gegen die Radfahrposition‐Foulregeln (einschließlich
angeblicher Verstöße gegen das Windschattenverbot);
(ii) angebliches Blockieren, Behindern oder Stören; oder
(iii) angebliches unsportliches Verhalten.
(c) Einsprüche durch Athleten, die für Ermessensentscheidungen mit einer Strafe belegt
wurden, werden nicht berücksichtigt.

Interessant! :)
(a) sagt klar aus, das nicht klar ist, wer zuständig ist und das regelt und wie das gehandhabt wird. Man kann sich auf nichts berufen... . Auf der Zeller Seite habe ich keine weiteren Erklärungen oder 'Veranstalterregeln' gefunden. Halte ich in dieser Form als nicht nachvollziehbar und höchst anfällig für Willkür.
Und der ggf. 'für den Athleten zuständige Nationalverband' ist dann bei ausländischen Teilnehmern dann auch immer ein anderer nationaler Verband ? :Lachanfall:

Oder habe ich was übersehen? Korrigiert mich ggf.

feinkost 18.09.2015 16:47

Zitat:

Ablauf nach DTU: Eine DSQ wird während des Wettkampfes vom Kampfrichter oder bei der Kampfrichterbesprechung am Ende der Veranstaltung erteilt.
Ersteres bei schwerwiegenden Verstößen sofort, Letzteres z.B. beim genannten Nichtabsitzen einer Zeitstrafe oder bei zwei Gelben z.B.
Nach der Kampfrichterbesprechung am Ende der Veranstaltung wird das inoffizielle Endergebniß mit Vermerk der DSQ ausgehängt und ab dann hat jeder Athlet 30 min die Möglichkeit Protest einzulegen.
Frage dazu: Bei einer Veranstaltung an der ich neulich teilgenommen habe wurde zwar das Ergebniss der Zieleinläufe ausgehängt, die Auswertung der Excel Tabelle konnte ich online erst einige Tage später durchführen. Ergebnis: Mehrere Weltrekorde weil einige Teilnehmer die Anzahl der zu absolvierenden Runden zu ihren Gunsten verringert hatten. Wie sieht es denn da mit Einspruch aus :confused: Ich würde sagen Essig. :( Egal war ja nur die AK betroffen :dresche


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