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Zitat von outergate
(Beitrag 143227)
die kfw hielt 38% und war damit größte anteilseignerin der ikb.
keiner der nächstkleineren aktionäre hatte eine sperrminorität inne.
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Ja und? Was hätte die KfW denn mit einem Stimmrechtsanteil von 38 % in der HV machen sollen? Sperrminorität bedeutet zudem überhaupt nichts, weil man damit in der HV keine Entscheidungen treffen, sondern nur welche verhindern kann. Allerdings auch nur solche, für die ein qualifiziertes Quorum erforderlich ist.
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Zitat von outergate
(Beitrag 143227)
darüberhinaus ist die bafin bei begründeter faktenlage zu jeder zeit in der lage, ein abberufungsverfahren gegen vorstände einzuleiten. bei der ikb wie bei jeder anderen bank auch.
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Das ist so nicht ganz richtig. Die BaFin kann keine Vorstände abberufen, weil das nach § 84 Abs. 3 AktG nur der AR kann. Die BaFin kann - in schweren Fällen und unter sehr engen Voraussetzungen - nach § 46 KWG als einstweilige Maßnahme Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. So etwas wird aber idR nur als ultima ratio in Betracht kommen, wenn das Institut nicht selbst aktiv wird. Bei der IKB sind doch die entsprechenden Vorstände vom AR recht schnell geschasst worden.
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Zitat von outergate
(Beitrag 143227)
problematisch war eher die konstellation zwischen beteiligungs- und aufsichtsgremien. eine bank unter halbstaatlicher führung mit einem 22 mitglieder starken, freiwirtschaftslastigen aufsichtrat hat sich schließlich im kreis verwaltet. von aufsichtsführung konnte keine rede sein. und: lediglich asmussen vom bmf und leinberger von der kfw waren als staatsvertretende aufsichtsräte gesetzt. asmussen, seinerzeit noch "nur" abteilungsleiter im bmf, hatte in seiner rolle einfach gar nicht die möglichkeit der intervention. leinberger als kfw vorstand hatte schließlich andere sorgen. '88 war er zwar VP controlling der kfw, aber die zeit war wohl zu kurz, um's handwerk richtig zu lernen.
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Was lässt Dich denken, dass der AR mit dem Tagesgeschäft eines Instituts befasst wird und darauf Einfluss nehmen kann? Der Vorstand hat dem AR nach § 90 AktG Bericht zu erstatten, aber damit hat der AR noch keine Möglichkeit, ins Tagesgeschäft einzugreifen. Das darf er nach § 111 Abs. 4 Satz 1 AktG auch gar nicht. Wenn die (letztlich fatalen) Geschäfte also nicht in den Zustimmungskatalog der Satzung nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG fielen, hatte der AR wenig Möglichkeiten.
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