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Kasrwatzmuff 14.07.2017 11:27

Ich habe wohl das Glück, dass ich noch in einer Gegend lebe, wo es verhältnismäßig ruhig auf den Straßen zugeht. Wenn man die vielbefahrenen Bundesstraßen meidet, kann man relativ entspannt radeln.

Ich persönlich hatte erst einmal eine etwas heftigere Situation. Ein schwarzer BMW musste wegen mir in einer Ortschaft kurz von 50 auf etwa 30 bremsen, fuhr dann ganz langsam in einem Abstand von gefühlt 20 cm an mir vorbei. Natürlich mit Absicht. Aber ich hab glücklicherweise den Fuß aus der Pedale bekommen und irgendwie ist der BMW dann mit einem ganz komischen Ton an meinem Fuß langgeschrammt. Und somit waren wir irgendwie wieder quit.

Der Kumpel, dem ich den TP für seine LD in F geschrieben habe, hat in den letzten 12 Monaten wohl an die 6000 km geradelt. Dabei ist ihm einmal die Vorfahrt genommen worden (Sturz über Motorhaube, nur Platzwunde am Schienbein) und einmal hat ihn ein LKW in einer Engstelle (mittige Verkehrsinsel) fast von der Straße gedrängt. Dies war aber beides Mal auf einer stark befahrenen Bundesstraße. Auch von anderen Bekannten hört man relativ wenig über schlimme Gefährdungen.

Gestern hatte ich auf der Heimfahrt nach der Arbeit eine interessante Begegnung. Auf einer kurvenreichen Strecke hatte ich plötzlich einen MTB-Fahrer auf der Straße vor mir. Wie immer hab ich bei Gegenverkehr die Geschwindigkeit auf Radfahrerniveau abgesenkt. Daraufhin hat sich der Radfahrer umgedreht und ist anschließend auf dem Bankett weitergefahren.

Und wenn es um die Strafe geht, dann kann eigentlich nur § 224 (1) Nr. 5 StGB in Verbindung mit § 227 (1) StGB einschlägig sein. Mindeststrafe wäre dann eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Alternativ könnte man solche Leute ja auch wie folgt bestrafen: sie müssten Sonntag abends (da wird am schlimmsten gerast) einfach 30 km über die A5 radeln... :Peitsche:

MattF 14.07.2017 12:40

Zitat:

Zitat von triwolf (Beitrag 1316274)

Wir sehen nicht, was wir nicht sehen wollen (Radfahrer im Straßenverkehr). Blendet man als Autofahrer die ungeliebten Radfahrer wirklich aus?

So weit wie möglich und insbesondere die auf dem Radweg.

Deshalb ist der Abbiegeunfall einer der häufigsten Todesursachen für Radler. Vom rechtsabbiegenden Verkehr überrollt auf dem vermeintlich sicheren Radweg.

RolandG 14.07.2017 13:49

Zitat:

Zitat von Kasrwatzmuff (Beitrag 1316293)
Ein schwarzer BMW musste wegen mir in einer Ortschaft kurz von 50 auf etwa 30 bremsen, fuhr dann ganz langsam in einem Abstand von gefühlt 20 cm an mir vorbei. Natürlich mit Absicht. Aber ich hab glücklicherweise den Fuß aus der Pedale bekommen und irgendwie ist der BMW dann mit einem ganz komischen Ton an meinem Fuß langgeschrammt. Und somit waren wir irgendwie wieder quit.

Nö, irgendwie nicht. Er hat eine Ordnungswidrigkeit begangen und Du eine Straftat. Dir ist nichts passiert und sein Auto musste teuer lackiert werden.


Zitat:

Zitat von Kasrwatzmuff (Beitrag 1316293)
Und wenn es um die Strafe geht, dann kann eigentlich nur § 224 (1) Nr. 5 StGB in Verbindung mit § 227 (1) StGB einschlägig sein. Mindeststrafe wäre dann eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Wenn Du so gerne im StGB blätterst, schau Dir mal § 303 StGB an.

drullse 14.07.2017 13:57

Zitat:

Zitat von gaehnforscher (Beitrag 1316251)
Als Berliner kann ich nur sagen: fast in jeder anderen Stadt in D stellt man als Radfahrer oder Fußgänger mehr Rücksichtnahme fest ;)

Kann ich bestätigen - liegt aber vermutlich daran, dass wir langsam die Hauptstadt des Ichings sind, da ist Rücksichtnahme sowas von 80er...

gaehnforscher 14.07.2017 14:04

Zitat:

Zitat von RolandG (Beitrag 1316326)
Nö, irgendwie nicht. Er hat eine Ordnungswidrigkeit begangen und Du eine Straftat. Dir ist nichts passiert und sein Auto musste teuer lackiert werden.




Wenn Du so gerne im StGB blätterst, schau Dir mal § 303 StGB an.


ganz klar: zuerst erschrocken, dann Gleichgewicht verloren und irgendwie bedingt durch die Situation unkontrolliert versucht nicht umzufallen.

Davon ab ist gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durchaus nicht nur eine Ordnungswidrigkeit.

Vicky 14.07.2017 14:06

Zitat:

Zitat von drullse (Beitrag 1316330)
Kann ich bestätigen - liegt aber vermutlich daran, dass wir langsam die Hauptstadt des Ichings sind, da ist Rücksichtnahme sowas von 80er...

Das liegt bestimmt daran, dass die geborenen Berliner alle weggezogen sind... :Cheese: :Cheese: :Cheese: (herzliche Grüße in meine Heimat :Blumen: :Huhu: )

Im ernst... ich habe den gleichen Eindruck hier bei mir in Stuttgart leider auch. Mein Eindruck ist absolut total sowas von SUBJEKTIV. Aber auch ich bin dabei auf Gravel Bike umzusteigen...

RolandG 14.07.2017 14:39

Zitat:

Zitat von gaehnforscher (Beitrag 1316336)
ganz klar: zuerst erschrocken, dann Gleichgewicht verloren und irgendwie bedingt durch die Situation unkontrolliert versucht nicht umzufallen.

Schutzbehauptung.

Zitat:

Zitat von gaehnforscher (Beitrag 1316336)
Davon ab ist gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durchaus nicht nur eine Ordnungswidrigkeit.

Das bestraft nur Eingriffe in den Straßenverkehr von außen. Eng Überholen fällt nicht darunter.

Vielleicht sollten wir den Thread hier nicht zu sehr off topic führen.

gaehnforscher 14.07.2017 15:40

http://strafverteidiger-verkehrsstra...f.php#gefstv_6

"Grundsätzlich liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nur bei von außen vorgenommen verkehrsfremden Eingriffen vor. Ein Außenstehender greift also in den Straßenverkehr ein. Unter engen Voraussetzungen kann aber auch ein sogenannter Inneneingriff einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB darstellen. Eine Handlung im Verkehr ist dann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, wenn der Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert.

Eine Pervertierung erfolgt unter drei Voraussetzungen. Zunächst bedarf es eines bewusst zweckwidrigen Einsatzes des Fahrzeuges. Das Fahrzeug muss gezielt zur Schädigung eingesetzt werden. Des Weiteren muss man mindestens mit bedingtem Schädigungsvorsatz handeln. Man muss somit billigend in Kauf nehmen, dass ein Schaden herbeigeführt wird. Zuletzt muss der Verkehrsteilnehmer auch mit einer verkehrsfeindlichen Absicht gehandelt haben. Es muss die Absicht vorliegen, einen Unfall herbeizuführen.

Demnach kann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB durch Verhaltensweisen im Straßenverkehr, unter Führung des eigenen Autos, verwirklicht werden."

Edith: Ich sollte vllt. noch ergänzen, dass ich grundsätzlich jede Form von "dem werd ichs jetzt aber zeigen" als wenig zwecksmäßig erachte, genauso wie ein Kategorisierung von "die Autofahrer", "die Radfahrer" ... meist führt dies nur dazu, dass sich Dinge weiter aufschaukeln und sich durch entsprechendes Verhalten die Vorurteile beim jeweils anderen weiter verfestigen. Wenn sich jeder an die eigene Nase fasst und selbst ab und an zurück nimmt, lassen sich sicher viele unangenehme Situationen vermeiden.


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