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HeinB 27.04.2012 11:14

Zitat:

Zitat von chris.fall (Beitrag 742447)
Aber auch differenziert betrachtet geht mir der Hut hoch, wenn eine Ehe trotz häuslicher Gewalt nicht geschieden werden kann, weil das türkisch-zivilrechtlich so in Ordnung ist.

Hast du den Artikel überhaupt gelesen? Die Gewalt geht vom Mann aus, und die Frau verhindert die Scheidung. Was ihr nur nach türkischem Recht zusteht.

chris.fall 27.04.2012 11:14

Moin,

Zitat:

Zitat von HeinB (Beitrag 742445)
Im Eheschluß kann man ja einen "Vertrag" sehen, die Bedingungen werden durch das Recht in dem Land, in dem die Ehe geschlossen wird, bestimmt. Und dieser "Vertrag" gilt dann nach eben jenen Bedingungen auch dann noch, wenn man in einem anderen Land wohnt.

dem kann ich schon folgen. Aber Verträge werden doch unwirksam, wenn sie "sittenwidrig" sind?!...


Viele Grüße,

Christian

chris.fall 27.04.2012 11:18

Moin,

Zitat:

Zitat von HeinB (Beitrag 742452)
Hast du den Artikel überhaupt gelesen? Die Gewalt geht vom Mann aus, und die Frau verhindert die Scheidung. Was ihr nur nach türkischem Recht zusteht.

klar habe ich den gelesen. Ich finde es auch total verdreht, dass die Frau mit so einem Kerl verheiratet bleiben will... Über die Ethik und die Werte dieser Frau zu urteilen, steht mir nicht zu. Mir geht es hier um mein Unverständnis für dieses Urteil.


Viele Grüße,

Christian

Pankerunner 27.04.2012 12:31

Soweit hergeholt ist das scheinbar gar nicht - vor ein paar Tagen erst kam er im Inforadio ein Beitrag über einen Kongress "Islamische Paralleljustiz in Deutschland".

Link

RolandG 27.04.2012 13:30

Sorry, aber dieses Unverständnis stößt bei mir auf Unverständnis.


Es ist doch wohl klar, dass nach deutschem Internationalem Privatrecht ein Rechtsinstitut, welches sich nach ausländischem Recht richtet, in aller Regel auch nach diesem zu beurteilen ist.

Für die Scheidung gilt hier Art. 17 Abs. 1 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG032501140):

"Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war."

in Verbindung mit Art. 14 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG032200377):

"(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen

1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.

(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und

1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.

Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.

(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht."



Nur weil einem das anzuwendende Recht nicht gefällt, darf man es noch lange nicht ignorieren. Seine Grenze findet die Anwendung ausländischen Rechts erst im ordre public nach Art. 6 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG031400377):

"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."

Campeon 27.04.2012 13:46

Zitat:

Zitat von malihini (Beitrag 742424)
@Campeon: Und Dein Gegenvorschlag wäre? Einfach lebenslang wegschließen? An die Wand stellen? Somit wären wir ja auf Stammtisch- und Bildzeitungsniveau angekommen.

Den pädophilen Sausäcken gehören die Eier abgeschnitten!

Welcher Mann denkt, der muß sich an Minderjährigen vergehen, dem gehört das einfach nicht anders!

Ich kann dieses weichgespülte, scheinheilige Gelaber von Resozialisierung nicht ertragen.

Stell dir vor du wärest der Vater eines kleinen Kindes, an dem sich so ein, in meinen Augen minderwertiges Arschloch, vergangen hätte???

Schon mal Gedanken darüber gemacht???

Mich kotzt das an!!!

FinP 27.04.2012 14:01

Zitat:

Zitat von Campeon (Beitrag 742532)
Den pädophilen Sausäcken gehören die Eier abgeschnitten!

Welcher Mann denkt, der muß sich an Minderjährigen vergehen, dem gehört das einfach nicht anders!

Ich kann dieses weichgespülte, scheinheilige Gelaber von Resozialisierung nicht ertragen.

Stell dir vor du wärest der Vater eines kleinen Kindes, an dem sich so ein, in meinen Augen minderwertiges Arschloch, vergangen hätte???

Schon mal Gedanken darüber gemacht???

Mich kotzt das an!!!

Zum Glück werden unsere Richter nicht direkt gewählt...

chris.fall 27.04.2012 14:09

Moin,

Zitat:

Zitat von RolandG (Beitrag 742525)
Sorry, aber dieses Unverständnis stößt bei mir auf Unverständnis.


Es ist doch wohl klar, dass
(...)

es ist eben nicht klar, sondern um dies zu Wissen, ist wohl in gewisses juristisches Wissen vonnöten. "Klar" ist für mich etwas, das zur Allgemeinbildung gehört.

Zitat:

Zitat von RolandG (Beitrag 742525)
Nur weil einem das anzuwendende Recht nicht gefällt, darf man es noch lange nicht ignorieren.

Es geht mir nicht um gefallen oder nicht gefallen, sondern um meine "ziemliche Befremdung" darüber, dass hier türkisches Recht angewandt wird, und nicht deutsches. Und auch wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt (Eigentlich logisch, dass es eine geben musste) finde ich es nach wie vor unverständlich, dass


Zitat:

Zitat von RolandG (Beitrag 742525)
Seine Grenze findet die Anwendung ausländischen Rechts erst im ordre public nach Art. 6 EGBGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG031400377):

"Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist."


hier z.B. Paragraph 2 Abs (2) GG nicht greift. Oder gehört es zu den Grundrechten, sich schlagen zu lassen, weil die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" höher einzustufen ist als das Recht auf "körperliche Unversehrtheit"?


Viele Grüße,

Christian


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