Zitat:
Zitat von drullse
(Beitrag 668707)
Vielleicht wußte er es gar nicht?
Ist ja interessant - für mich als Laien: bedeutet das, dass keiner mehr automatisierte Trainingspläne anbieten darf, ohne das Patent zu verletzen?
Edit: und was ist, wenn ein Mensch noch drüber schaut?
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Für das Verfahren müssen die Daten des Messgeräts (Garmin, Polar, SRM etc.)
und die persönlichen Daten an die Recheneinrichtung übertragen und dort ausgewertet werden. Kenne mich jetzt nicht so aus, aber ist es nicht normalerweise so, dass ich meinen Datensammler zu Hause auswerte und die ausgewerteten Daten gemeinsam mit persönlichen Angaben zu Trainer schicke? Dürfte dann eigentlich nicht mehr darunter fallen, oder werden die Polar/SRM-Datne üblichweise direkt an den Anbieter geschickt?
Zitat:
Zitat von Megalodon
(Beitrag 668725)
Schon möglich das das die Betroffenen nicht mitbekommen haben. Anyway, man könnte ja noch etwas dagegen tun. Ich würde eine Nichtigkeitsklage anstrengen.
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Nichtigkeitklage nach Erteilung und Ablauf der Einspruchsfrist bei einem europäischen Patent muss einzeln vor jedem nationalen Gericht eingereicht werden, für die das Patent erteilt wurde -> extrem teuer und langwierig. Dann lieber abwarten, ob mir das Patent oder der Patentinhaber wehtun.
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Zitat von Largon
(Beitrag 668745)
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Könnte sein, der Ersteller der Seite ist zumindest auf dem Patent als Erfinder genannt.
Zitat:
Zitat von leiti
(Beitrag 668759)
Zumindest ist so, dass ein Patent grundsätzlich jenem zugesprochen wird, der es einmeldet. Egal ob es ihm tatsächlich zusteht oder nicht.
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Nicht ganz korrekt, Artikel 61 EPÜ
http://www.epo.org/law-practice/lega...10/d/ar61.html
Zitat:
Zitat von leiti
(Beitrag 668759)
Das Patentamt kann auch nicht prüfen, ob das Patent gerechtfertigt ist (wie sollte es auch alle betroffenen externen Firmen kennen).
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Doch, genau das ist die Aufgabe des Patentamtes: Prüfen, ob die Erfindung, die als Patent angemeldet wurde, patentierbar ist, also neu (noch nicht bekannt), erfinderisch (nicht naheliegend aus bekanntem Stand der Technik) und gewerblich anwendbar ist.
Falls das Patentamt etwas übersieht gibt es die Möglichkeit während des Prüfungsverfahrens Einwendungen Dritter einzureichen oder nach Erteilung des Patents innerhalb von 9 Monaten Einspruch einzureichen.
Zitat:
Zitat von leiti
(Beitrag 668759)
Interessant wird es dann, wenn das Patent öffentlich gemacht wurde, wie die Mitbewerber reagieren.
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Das Patent wird üblicherweise bereits vor der Erteilung veröffentlicht, üblicherweise 18 Monate nach Einreichnung der Patentanmeldung. Da sich ein Prüfungsverfahren regelmäßig wesentlich länger hinzieht, haben die Mitbewerber die Möglichkeit im Rahmen der oben genannten Mittel (Einwendungen Dritter) auf das Erteilungsverfahren Einfluss zu nehmen.
Matthias