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... wir kommen z.B. in die von der Stadt gemieteten Bäder nur rein, sofern einer der zuvor namentlich benannten Trainer anwesend sind, nur diese dürfen Aufsicht führen.
Und die meisten bei uns glauben schon, schwimmen zu können. Bei vom Verein veranstaltetem offiziellem Training hat ein Trainer als Aufsicht anwesend zu sein. Anders kann es nicht sein. Umgehen wird man dies nicht können. Alternative wäre, privat als GbR mit einigen Freunden eine Schwimmbahn anzumieten. Ob der Betreiber das aber machen wird, wage ich zu bezweifeln. Vermutlich wird auch dann wieder der Nachweis / die Auflage sein, eine qualifizierte Aufsicht zu stellen, so dass sich das Ganze im Kreis dreht. Ist denn das Kind schon in den Brunnen gefallen? |
Zitat:
a) Durch die Betreiber der Bäder wird immer ein Bahnnutzungsvertrag abgeschlossen, der schon aus Gründen der eigenen Entlastung eine Aufsichtsperson für das Vereinsschwimmen vorschreibt, die mindestens den DLRG-Rettungsschwimmer Silber haben muß. Erst recht, wenn das Schwimmen außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten stattfindet. b) Im offenen Gewässer gilt die Aufsichtspflicht des Vereins genau so, sofern es sich um ein vom Verein offiziell angesetztes Schwimmtraining handelt c) Haftungsausschlüsse klingen gut, wirken aber nicht, d.h. sind häufig einfach nichtig. d) Eine Sportversicherung i.d.R. die ARAG beinhaltet meist die Vereinshaftpflichtversicherung, die bei nachgewiesenem "Verschulden" des Vereins leistet, aber auch unberechtigte Ansprüche abwehrt. Sollte man aber unbedingt abklären, die Vereinshaftpflichtversicherung (nicht zu verwechseln mit einer eventuell auch vorhandenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) ist extrem wichtig. e) Wenn es sich um ein offizielles Vereinstrainingsschwimmen handelt und etwas passiert, haftet der Verein und damit seine gesetzlichen Vertreter (der Vorstand). Die persönliche Haftung des Vereinsvorstands ist aber m.W. im letzten Jahr geändert worden und ist nicht mehr problematisch. Aber es wird mit dem Vermögen des Vereins gehaftet. Die direkt aufsichtsführende Person würde nur persönlich haften, wenn sie vorsätzlich gehandelt hätte (was ja kaum passieren dürfte). f) Aus der Praxis für die Praxis: Bei offiziellen Vereinsschwimmen muß also immer eine qualifizierte Person dabei sein, ob sie am Beckenrand stehen muß, oder auch im Wasser sein darf, ist m.W. nicht vorgeschrieben. In öffentlichen Gewässern wird es m.E. juristisch problematisch, denn da müßte ein Rettungsboot vorhanden sein, u.U. sogar mehrere Aufsichtspersonen. g) man muß sich vergegenwärtigen: Wenn was passiert ist, wird nach dem Verschulden durch den Verein gesucht. Und da findet man in aller Regel immer was, zumal wenn es bei Personenschäden mit Sicherheit vor Gericht geht. Es geht da meistens dann nur darum, ob die "verletzte Aufsichtspflicht" durch den Verein ursächlich für den tatsächlichen Unfall war, bzw. ob durch das Unterlassen der konkreten Aufsichtspflicht tatsächlich und ursächlich der Personenschaden entstanden ist, bzw. hätte verhindert werden können. h) wenn es kein offizielles Vereinsschwimmen ist, ist jeder für sich selber veranwortlich. Wenn aber jemand dem anderen beim Schwimmen eine "überzieht" und der absäuft, ist die private Haftpflicht gefragt (sollte auch jeder haben). Die über die Sportversicherung ARAG angebotenen Versicherungspakete für Vereine beinhalten da nur eine subsidäre und in der Regel ausgespröochen dünne Deckung, auf die man sich nicht verlassen sollte. Wenn das Seeschwimmen aber offiziell auf der Vereinshomepage angekündigt wurde und nur Vereinsschwimmer dabei sind, aber dann behauptet wird, daß man sich nur lose verabredet hätte, wird es wieder kritisch (s.o.) Gruß Nabenschalter (der hofft, etwas Licht ins Dunkel des Schwimmens gebracht zu haben) Weitere Fragen gegebenenfalls per PM |
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