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- Herz-Kreislauftest - Hörtest - Sehtest - Urinprobe Das sollte für ihn ja alles kein Problem sein, es sei denn er hat was an den Ohren oder Augen. Unsere "Durchfaller" sind alle wegen mangelnder Fitness aussortiert worden. |
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Ja, das hat mich echt schwer beeindruckt, dass man sich nur dann bewegt, wenn man nicht anders ans Ziel kommt. Das ganze lässt sich übrigens auch auf Rolltreppen, Lifte etc. anwenden. Das gleiche Unverständnis schlägt mir von denen entgegen. ("Du bist doch völlig irre. Nein, du bist wie ein Astronom, du hast einfach den Bezug zu normalen Dimensionen verloren. 60km Rad fahren sind nicht NUR 60km Rad fahren.") |
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Sowas gehört sich nicht. Stell dir mal vor da erschreckt sich jemand und bekommt ein Herzkasper. |
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:Lachanfall: :Lachanfall:
Aber bei soviel Training darf man sich doch die Rolltreppe gönnen. :Blumen: Wobei ich zugeben muss auch "spätberufener" zu sein. Bis zum Abi war ich auch ein mässig übergewichtiges Kind. Bewegen? Ihh, wozu denn? Zumindest waren meine Eltern so vernünftig (Danke!) dass das nicht zu sehr ausgeatet ist und ich trotzdem reichlich draussen unterwegs war. Das ist aber auch etwas das mir IMHO an der Schule fehlt. Da gibts so einen (bescheidenen) Schulsport. Aber mal ein paar Hintergründe was Training bewirkt, wie der Stoffwechsel funktioniert, was gesunde und ausgewogene Ernährung bedeutet usw. fehlte zumindest bei mir vollständig. Dafür lernt man viele tolle Dinge mit denen man im normalen Leben nix anfangen kann. Und der Kakao, die Schokoriegel und Süssigkeiten werden weiterhin noch auf dem Schulhof verkauft. Statt Obst, Brot, und anderer gesunder Dinge. Gruß Meik |
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Die G 26 1) Sinn und Zweck einer G 26: Der Sinn und Zweck einer G 26-3 liegt, wie bei allen arbeitsmedizinischen Untersuchungen, darin festzustellen, ob die Tätigkeit unter Atemschutz die Gesundheit des Feuerwehrmannes gefährden kann. Die Absicht bei einer G 26-3 Untersuchung ist nicht (wie man meinen könnte) die Eignung des Feuerwehrmannes zum Atemschutz festzustellen. Die Tätigkeit unter Atemschutz ist die größte Herz-Kreislauf-Belastung welche der Arbeitsmediziner kennt. (CSA ist natürlich noch schlimmer). Neben den „üblichen“ Einsatzgefahren liegt die Gefährdung des Feuerwehrmannes in der Kreislaufbelastung. Es ist wiederholt zu Todesfällen wegen Herz-Kreislauf Versage unter Atemschutz gekommen. Die FUK teilt mit, das zuletzt 2003 in Bayern ein FM in der Übungsstrecke (!) verstorben ist. Genauere Informationen bietet auch die Homepage: www.Atemschutzunfaelle.de. Wegen der vielen (häufig unterschätzten) Gefahren für den AGT ist es daher unbedingt notwendig, das der Atemschutzgeräteträger/in körperlich und geistig fit ist. 2) Vorschriften Die G-26 zählt zu den speziellen arbeitsmedizinischen (berufsgenossenschaftlichen) Untersuchungen. Diese sind alle in Art und Untersuchungsumfang in einer Unfallverhütungsvorschrift (BGV A 4 [hieß früher UVV 100]) festgelegt. Diese Untersuchung ist damit für den Verantwortlichen (in diesem Fall OBM) bindend! Außer zur Menschenrettung (da ist ja immer alles anders) darf ein Feuerwehrmann ohne gültige G 26 grundsätzlich nicht eingesetzt werden. Natürlich auch nicht zu Übungs- und Ausbildungszwecken. Eine Untersuchung gemäß G 26 dürfen auch nur bestimmte Ärzte, welche eine entsprechende Ermächtigung (=Zulassung) besitzen durchführen. Eine Liste/ Suchmaschine der ermächtigten Ärzte findet man auf der Homepage des Landesverband der Berufsgenossenschaften: www.lvbg.de. 3) Untersuchungsumfang Wie oben angegeben ist der Untersuchungsumfang festgelegt. Er umfasst für alle(!) Feuerwehrleute unter Atemschutz: Erhebung der Krankheitsvorgeschichte Körperliche Untersuchung Sehtest Hörtest Urinuntersuchung Röntgen der Lunge (aber nur alle 6 Jahre) Lungenfunktionsprüfung Belastungs-EKG Bei Feuerwehrleuten unter 40 Jahren ist die Leistungsanforderung (!) im Belastungs-EKG höher. Die häufig anzutreffende Meinung, dass ein Belastungs-EKG in diesem Alter nicht notwendig ist, ist schlichtweg falsch! Da es auch bei jüngeren Menschen unerkannte Herz-Kreislauf–Erkrankungen geben kann ist diese Einstellung auch gefährlich! Bei Verdacht auf bestimmte Erkrankungen kann der Arzt auch weitergehende Untersuchungen (z.B.) Laboruntersuchungen durchführen oder anordnen. Die Kosten hierfür muß der Arbeitgeber also die Kommune tragen. Einen juristischen Problemfall stellt das Röntgenbild der Lunge dar. Einerseits fordert die G-26 Vorschrift ein Röntgenbild, andererseits verbietet die Strahlenschutzverordnung ein Röntgenbild zu Vorsorgezwecken wie zum Beispiel G-26. Ein Problem was die Berufsgenossenschaften bald lösen wollen. Bis dahin muss jeder Arzt hier eine eigene Entscheidung fällen. 4) Ergebnis Gemäß den Untersuchungsergebnissen kann der Arzt folgende „Urteile“ fällen: Keine Bedenken Keine Bedenken unter bestimmten Vorraussetzungen Befristete Bedenken Unbefristete Bedenken Zur Erläuterung: Keine Bedenken bedeutet, das keine gesundheitliche Gefährdung für den Feuerwehrmann/frau besteht. Eine Nachuntersuchung vor Ablauf von 3 Jahren reicht aus. Bei Feuerwehrleuten welche älter als 50 Jahre sind, bereits nach einem Jahr. Keine Bedenken unter bestimmten Vorraussetzungen bedeutet, dass unter bestimmten Vorraussetzungen eine Gefährdung nicht besteht. Diese Vorraussetzungen werden im Bemerkungenfeld genannt. Zum Beispiel: „Verkürzte Nachuntersuchung“ oder Maskenbrille erforderlich. Befristete Bedenken bedeutet, dass der Feuerwehrmann/frau aus gesundheitlichen Gründen keinen Atemschutz tragen darf, es besteht aber die Möglichkeit, dass sich der Zustand wieder bessert. Darüber wird in einer Nachuntersuchung entschieden. Unbefristete Bedenken bedeutet, das der untersuchende Arzt nicht ausschliessen kann, dass der Feuerwehrmann/frau durch das Tragen von Atemschutz zu schaden kommt. Ein Einsatz würde das Feuerwehrmitglied gefährden, er ist deshalb nicht als AGT einzusetzen. Die einzelnen Untersuchungs-Ergebnisse müssen dem Feuerwehrmann/frau mitgeteilt werden. Wie in allen anderen Fällen unterliegt der Arzt aber der Schweigepflicht. Dem „Arbeitgeber“ in diesem Falle dem OBM/Atemschutzgerätewart darf nur das Endergebnis in der oben genannten Form mitgeteilt werden. |
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