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Zitat:
Ab heute wird zurückgehupt! |
Sorry Leute, erst lesen, dann posten!
Das Urteil so ist nicht neu, nur jetzt nochmals bestätigt und sagt nur, dass für eine Benutzungspflicht eine Gefährdung gegeben sein muss. Das sagt absolut nichts darüber aus, dass gefährliche Radwege nicht benutzt werden müssen! Leider. Im Klartext: Steht da ein blaues Schild, haben wir das grundsätzlich zu befolgen. Die Städte und Gemeinden müssten (!) sich über das Aufstellen der Schilder Gedanken machen. Bei einer Verwarnung (die rechtens ist, sofern das blaue Schild steht) könnte man nun aber mit höheren Erfolgsaussichten Einspruch einlegen. Ich denke aber, dass es hier fast nur um Stadtverkehr gehen wird. Überlandstrassen dürften aufgrund der Geschwindigkeiten nahezu per se als gefährdend eingestuft werden. Blöd! |
Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig Radfahrer wissen, wo sie fahren dürfen/müssen.
1. Es gibt in Deutschland keine Radwegsbenutzungspflicht. 2. Man darf nicht auf Bürgersteigen fahren, es sei denn, man ist ein Kind. Dann muss (!) man auf dem Bürgersteig fahren. Ausnahme: Der Fußweg ist durch ein angehängtes Zusatzschild für Radfahrer freigeben. Es handelt sich dann weiterhin um einen Fußweg und nicht um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg! 3. Wenn eine Verwaltung meint, dass eine Straße besonders gefährlich ist, dann darf sie einen BEGLEITENDEN Radweg als benutzungspflichtig ausschildern. Dieser muss von Radfahrer benutzt werden. Ohne wenn und aber (es sei denn extreme Ausnahmen, die dann aber ein Schieben des Rades als ein Ausweichen auf die Fahrbahn erforderlich machen). 4. Wege, die keine Straße begleiten, und dennoch ein blaues "ben.pfl. Fahrradweg"-Schild tragen, sind eigentlich Schwachsinn, da sie nicht benutzungspflichtig sein können. Das Schild soll dann wohl eher Autofahrer abhalten oder irgendwie auf Fahrradfahrer einladend wirken... [Der scheinbare Widerspruch zwischen 1. und 3. ist bei genauem Lesen nicht vorhanden.] Das Gericht hat nun nur darüber entschieden, dass die Regensburger einen Weg als benutzungspflichtig gekennzeichnet haben, der die Erfordernisse hierfür nicht erfüllt. Nicht mehr. |
Zitat:
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Ein Radweg darfst Du benutzen, musst es aber nicht.
Wenn ein Radweg allerdings ein Blauschild bekommt, dann wird er benutzungspflichtig. Du darfst dann nicht mehr auf der Straße fahren. "Normaler" Radweg: Nicht benutzungspflichtig. "Benutzungspflichtiger" Radweg: Benutzungspflichtig. Leider ist gängige Praxis, alle Radwege mit Blauschild zu versehen und diese dadurch benutzungspflichtig zu machen. Dies ist vom Gesetzgeber und Bundesregierung aber so nicht (offiziell) beabsichtigt.* * Interessant dazu die Aussage vom Staatssekträr Kasparick zu Radwegen: Zitat:
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Wie identifiziert man denn einen nicht benutzungspflichtigen Radweg :confused:?
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rennrad = fahrrad?
Aber ich dachte das gilt nur für Fahrräder und nicht für Rennräder, bei denen es sich per Definition um ein Sportgerät handelt (und daher auch ohne Schutzbleche durch die Gegend gerollt werden darf).
Viele Grüße Kowolff |
Zitat:
Wie erkenne ich einen benutzungspflichtigen Radweg? Antwort: Durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241. Nur ein Radweg mit einem dieser Schilder ist benutzungspflichtig. „Radwege ohne Benutzungspflicht“ sind fahrbahnbegleitend und baulich angelegt und nach außen erkennbar für die Benutzung durch den Radverkehr bestimmt, aber nicht mit einem Verkehrszeichen beschildert. (So formuliert Wiki das schön). Zitat:
In anderen Ländern wird dies anders gehandhabt. Schutzbleche sind weder ein Indikator für Rennrad ja/nein, noch überhaupt ein vorgeschriebenes Ausstattungsmerkmal - im Gegensatz zu Klingel, Reflektoren etc.. (Oder war das ein ganz trockener Witz?) |
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