![]() |
Was fotografiert ihr alle?
Bei privaten Schnappschüsse im Urlaub, auf der Straße oder zu Hause bleibt alles beim Alten. Da greift weiterhin die Kunstfreiheit (KUG) Bin ja ambitionierter Hobbyfotograf, all meine Bilder kann ich in Zukunft ohne Einschränkungen weiter so machen: https://www.flickr.com/photos/foto-trottel |
Der Sinn der GDPR / DSGVO ist vor allem, dass sich die Großen mit den Themen mal beschäftigen müssen und dokumentieren, welche Daten sie wie wo und wie lange aufheben.
https://nilehq.com/journal/gdpr-for-dummies/ Zitat:
|
Zitat:
So etwas ist eher selten. Die Übergangsfrist von 2 Jahren war dazu da, ausreichend Zeit einzuräumen um das eigene Angebot datenschutzkonform anzupassen. PS: Heise hat unter DSGVO: Folterfragebogen im Selbsttest einige interessante Links und ein informatives Video-Interview mit ihrem Justiziar und Datenschutzbeauftragten. |
Zitat:
https://www.fotomagazin.de/bild/kolu...che-einordnung |
Zitat:
|
Zitat:
|
Zitat:
Es geht hier aber doch um die Frage der Veröffentlichung. Diese kann man nicht mehr zurück nehmen oder nachträglich heilen. Ist etwas veröffentlicht (ein Bild mit Metadaten) dann ist das für immer und ewig veröffentlicht, selbst wenn man es auf seiner HP löscht (das Netz vergisst nichts) Das ist das Wesen einer Veröffentlichung, dass es dann für immer in der Welt ist. Man kann auf verschiedenen Webseite z.b. zeitlich im Web zurück blättern und findet alles wieder, das ist nicht löschbar. |
Zitat:
Und wenn Du mal das Stichwort "beschlagnahmte Schriften" heranziehst, erkennst Du, dass der Gesetzgeber sehr wohl der Meinung ist, dass sich ein Zugang zu veröffentlichtem Material eindämmen lässt. Zitat:
|
Zitat:
Und genau da liegt das Problem. |
Zitat:
Zitat:
|
Zitat:
|
Zitat:
|
Zitat:
Ja, da stimme ich zu, für die ist das tatsächlich ein Problem. |
"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben."
Aus einer Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums: Vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018. Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden. Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben. Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend. Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen. Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit. Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Regina Krahforst Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat - Bürgerservice - E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de www.bmi.bund.de www.115.de |
Zitat:
War Kinderpronographie jemals erlaubt? Und es ist im Recht schon auch ein Unterschied ob man von schweren Straftaten oder anderem redet. |
Zitat:
|
Zitat:
|
Zitat:
Zitat:
Zitat:
|
Zitat:
Das veröffentlichen eines Fotos wird durch die neue Datenschutzverordnung aber nicht zu einer schweren Straftat, du bestätigst also mein Argument :Huhu: |
Zitat:
|
Zitat:
|
Zitat:
Die DSGVO verbessert die Sache aus Sicht der Betroffenen ja eher. |
Zitat:
Ich weiß leider nicht so recht, was Dein Argument ist. Ich hatte lediglich darauf hindeuten wollen, dass eine ursprünglich straffreie Handlung im Lauf der Jahre zu einer Straftat werden kann, im dümmsten Fall sogar zu einer schweren und dass es keinen Bestandsschutz gibt. Was die von Dir angesprochene Veröffentlichung eines Fotos angeht, so kommt es auf den Inhalt an. Von "harmlos" bis "schwere staatsgefährdende Straftat" kann ich mir da alles vorstellen. Die DSGVO deckt nur einen Teil dieses Spektrums ab. |
Bei Heise gibt es noch etwas zum Thema:
DSGVO und Telemedien: Cookies und Tracking nur noch mit expliziter Einwilligung? Zitat:
|
Ich hab in Beitrag 1 einen weiteren Link eingefügt zum Thema "Fotografieren in Zeiten der DSGVO – Große Panikmache unangebracht"
Hier noch ein Link zu einem Generator für die Datenschutzerklärung: eRecht24 Datenschutz Generator Viele Grüße Andy |
Zitat:
Mein Argument war, dass sich die Rechtslage in diesem Fall nicht nachträglich ändern kann, da eine Veröffentlichung nicht zurück zu nehmen ist, weil genau das das Wesen einer Veröffentlichung ist ("Sie ist in der Welt".). Deswegen kann z.b. auch eine Idee nicht mehr zum Patent angemeldet werden, wenn sie schon veröffentlicht ist. |
Zitat:
Wenn jetzt jemand der Veröffentlichung eines Bildes widerspricht, dann das Bild von dem, der davon Kenntnis erlangt das Bild aus dem Netz nehmen. Niemand wird da für die Vergangenheit belangt, für die Gegenwart & Zukunft schon eher. |
https://www.berliner-zeitung.de/30148928
"In letzter Minute will Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) offenbar die Regeln zur Umsetzung der umstrittenen EU-Datenschutzgrundverordnung lockern. Sie reagiert damit auf massive Kritik aus Wirtschaft und Verbänden. Merkel sagte am Mittwoch auf einer Kreisvorsitzendenkonferenz ihrer Partei in Berlin, die bisher vorgesehene Umsetzung lasse Probleme entstehen. „Manches ist wirklich eine Überforderung.“ In anderen Ländern, wie etwa Österreich, werde die EU-Vorschrift anders realisiert als in Deutschland. Darüber werde sie nun noch einmal mit dem zuständigen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) beraten." |
Die neue DSGVO wird dazu führen, dass in Kürze zahlreiche Ergebnislisten unvollständig sind, weil Teilnehmer darauf bestehen, dass sie aus den Ergebnissen gelöscht werden. Nachdem wir schon mehrere Anfragen bekommen haben frage ich mich, wie es andere Veranstalter/Vereine handhaben.
Löscht Ihr die Listen vorsorglich nach einigen Wochen/ Monaten? |
Zitat:
Du kannst bei der Anmeldung die Zustimmung zur Veröffentlichung einholen. Die kann natürlich auch widerrufen werden. Erst dann mußt Du wahrscheinlich nur den Namen, Wohnort, Verein löschen. Die Zeiten wären mbMn. nicht zu löschen. |
Zitat:
Datasport haben seine Datenschutzerklärung und AGBs überarbeitet und werden dies nicht ohne einen kundigen Juristen gemacht haben: https://www.datasport.com/de/datenschutzerklaerung/ https://www.datasport.com/de/allgeme...gsbedingungen/ Ich habe kürzlich folgende Rundmail bekommen: Sie haben ein myDS-Konto bei Datasport, das Ihnen insbesondere die Möglichkeit gibt, sich an Sportevents anzumelden, Einstellungen zum Datenschutz zu verwalten und Resultate in Ihrem Profil mit Freunden und der Öffentlichkeit zu teilen. Vor dem Hintergrund der neuen EU-Datenschutzverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, und im Hinblick auf die Revision des Schweizer Datenschutzrechts, haben wir eine neue Datenschutzerklärung verfasst, die im Detail beschreibt, wie Datasport und die Veranstalter Ihre Daten bearbeiten. Wir haben bei dieser Gelegenheit auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen von Grund auf überarbeitet. Dies war nötig, weil viele der Leistungen, die wir anbieten, in den bisherigen Bedingungen nicht hinreichend reflektiert waren. Die Art und Weise, wie wir unsere Dienstleistungen anbieten, ändert sich im Grundsatz nicht. Nehmen Sie sich die Zeit, die Unterlagen zu studieren. Wenn wir von Ihnen innerhalb der nächsten 30 Tagen keinen Widerspruch erhalten (schriftlich oder per E-Mail), gehen wir davon aus, dass Sie den Allgemeinen Vertragsbedingungen vom 1.5.2018 zustimmen, ebenso, falls Sie sich auf Ihr myDS-Konto ab dieser Mitteilung weiter einloggen. Falls Sie den neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen widersprechen sollten, müssen Sie damit rechnen, dass wir das Vertragsverhältnis auf das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen aufheben (Sie können dann allerdings auch nicht mehr auf Ihr myDS-Konto zugreifen). Sollten Sie mit unserer Datenbearbeitung grundsätzlich einverstanden sein, aber nicht wollen, dass Dritte Ihre Resultate auf Ihrem myDS-Profil einsehen können, so brauchen Sie nicht zu kündigen, sondern können Ihr Profil in den Einstellungen auf privat schalten. Wir hoffen, Sie auch weiterhin zu den Nutzern des myDS-Kontos zählen zu dürfen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. Sportliche Grüsse Datasport AG |
Also je mehr Artikel ich lese desto verwirrter bin ich. Ich habe ja (noch) eine eigene Website und einen Blog bei Wordpress.
Was muss ich jetzt wo denn als Privatperson auf die Seite / den Blog packen ? Bin ich bei Wordpress der Betreiber meines Blogs oder muss Wordpress dafür sorgen dass die Daten sicher sind ? Meine eigene Website werde ich wohl vorerst so gestalten, dass nur die Startseite zu sehen ist ohne interaktive Möglichkeiten - aber reicht das dann aus ? Viele Grüße Andy |
Die c't bietet aktuell ein PDF-Booklet ("Fit für die DSGVO") kostenlos zum Download an:
FTP-Download des Booklets als PDF-Datei Zitat:
|
Zitat:
|
@Schnodo: Danke.
Sind (nervende.....) Cookie "Warnhinweise" für einen Freiberufler (ohne Shop) Pflicht? |
Zitat:
|
Hier gibt es eine Übersicht über diverse Plugins für Wordpress:
Plugins für Wordpress zur DSVGO Viele Grüße Andy |
@Stefan, UlmerAndy: Danke.
Leider ist die DSVGO soooooo kompliziert. Wahnsinn, höchst ärgerlich. |
Ich kann und will dazu nur sagen: EIN GLÜCK habe ich solche Sites nicht. Das Thema macht einen echt Knülle, finde ich. Auch wenn alles so ruckizucki ging. So hab ich das zumindest empfunden.
|
Zitat:
Schlecht ist halt, das bis vor dem 25.05 die Allgemeinheit nicht informiert wurde. Da sind Meldungen über DT, Handelskrieg, und Börsen Quatsch wichtiger gewesen. Mich wundert, das TSZ hier noch gar nichts gemacht hat?! |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 20:10 Uhr. |
Powered by vBulletin Version 3.6.1 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.