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Pascal 15.09.2009 13:37

Zitat:

Zitat von Ingo77 (Beitrag 277704)
Manoman. Jetzt hör doch mit deiner Polemik der billigsten Sorte auf. Ein Anwalt ist ein Anwalt ist ein Anwalt. Es ist u.a. sein Job, Straftäter zu verteidigen.

Und wo ist dann der Zusammenhang mit dem offensichtlichen Versuch durch "Worte in den Mund legen" Strafmilderung zu erlangen? Das ist keine Verteidigung, denn es geht weder um Fakten noch um Rechtsnormen die der Täter als Laie nicht kennen kann. Das ist Effekthascherei.

Cruiser 15.09.2009 13:40

Zitat:

Zitat von Ingo77 (Beitrag 277704)
Wer den Anwalt deswegen verurteilt, hat arge Probleme mit seinem Rechtsempfinden und sollte sich mit den hier geltenden Gesetzen vertraut machen.

Ich verurteile primär die Verteidigungsstrategie.

Wenn der Anwalt dem Täter rät, Reue vorzuspielen, nur um so das Strafmass zu senken, finde ich das höchst widerlich!

Ingo77 15.09.2009 13:41

Zitat:

Zitat von Pascal (Beitrag 277709)
Und wo ist dann der Zusammenhang mit dem offensichtlichen Versuch durch "Worte in den Mund legen" Strafmilderung zu erlangen? Das ist keine Verteidigung, denn es geht weder um Fakten noch um Rechtsnormen die der Täter als Laie nicht kennen kann. Das ist Effekthascherei.

Ohne mich vor den Täter stellen zu wollen (nichts liegt mir ferner!)

Woran erkennst du den "offensichtlichen Versuch"? Hat der Täter bei seiner Entschuldigung gelacht, gestottert? Warst du dabei?

Inwieweit das bei einem Urteil zum Tragen kommt, entscheidet zum Glück ein in solchen Einschätzungen erfahrener Richter und nicht irgendwelche Laien aus einem Internetforum.

So eine Einschätzung/Diagnose aus der Ferne wie die zitierte finde ich höchst unangebracht.

neonhelm 15.09.2009 13:43

Zitat:

Zitat von Pascal (Beitrag 277709)
Und wo ist dann der Zusammenhang mit dem offensichtlichen Versuch durch "Worte in den Mund legen" Strafmilderung zu erlangen? Das ist keine Verteidigung, denn es geht weder um Fakten noch um Rechtsnormen die der Täter als Laie nicht kennen kann. Das ist Effekthascherei.

Natürlich ist das Verteidigung. Wo kommen wir denn da hin, wenn der (Pflicht-)Anwalt nicht die Interessen seines Mandaten im Blick hat? Das ist ja echt abenteuerlich... :Nee:

Willi 15.09.2009 13:44

Zitat:

Zitat von Pascal (Beitrag 277696)
Die Mandatierung muss so zeitnah erfolgt sein, dass sie, wie aus der Chronologie ersichtlich ist, keine Tage beansprucht haben kann.

Die Frage deren Antwort ich gerne wüsste: wer bezahlt den Anwalt des Täters/der Täter? Es ist kaum anzunehmen, dass die Täter über entsprechende finanzielle Ressourcen verfügen. Würde sich ein Anwalt "um der guten Sache willen" mehrfach kostenlos für einen Straftäter zur Verfügung stellen? Wenn klar ist, dass es sich nicht um ein Justizopfer handelt?

Ist es Aufgabe eines Anwaltes einen Mandanten Dinge verlautbaren zu lassen, die ausschließlich taktischen Gründen unterliegen und evtl. nicht der Wahrheit entsprechen?

Mann, mann. :Nee:

Ein Strafverteidiger ist kein Erfüllungsgehilfe oder an die Weisungen seines Mandanten gebundener Mensch, sondern ein Organ der Rechtspflege, dessen Verpflichtung z.B. ist, den in juristischen Fragen i.d.R. nicht kundigen Mandanten in Bezug auf formelle Punkte zu begleiten.

Damit einem Beschuldigten unmittelbar nach der Anklage ein Verteidiger zur Verfügung steht, gibt es sogar einen Strafverteidigernotdienst, der auch ausserhalb von normalen Bürozeiten eine Beratung ermöglicht.

Sollte ein Angeklagter in einem Fall, für den das Gesetzt eine Rechtsvertretung vorschreibt, keinen Wahlverteidiger benennen, ernennte das Gericht einen Pflichtverteidiger. Die Kosten für den Pflichtverteidiger zahlt die Staatskasse, im Fall einer Verurteilung werden diese dann aber zurückverlangt.

Bevor jetzt Neider auf den Plan gerufen werden: die Gebühren für Pflichtverteidiger liegen deutlich unter dem, was Anwälte normalerweise nach der Gebührenordnung abrechnen können.

Willi 15.09.2009 13:46

Zitat:

Zitat von Cruiser (Beitrag 277711)
Ich verurteile primär die Verteidigungsstrategie.

Wenn der Anwalt dem Täter rät, Reue vorzuspielen, nur um so das Strafmass zu senken, finde ich das höchst widerlich!

Wer redet hier von Polemik?

Woher weißt Du, was der Anwalt dem Angeklagten (ich nehme an, den meinst Du, den Täter stellt nämlich das Gericht fest), geraten hat und was er ihm nicht geraten hat?

"Die Strafe, die züchtigt ohne zu verhüten, heißt Rache"

RolandG 15.09.2009 13:47

Zitat:

Zitat von Cruiser (Beitrag 277686)
Ich bin mal blauäugig und hoffe, die Mehrzahl der Anwälte sind anders drauf als der, der sich hier zu Wort meldet...


Ich bin nicht blauäugig und hoffe, die Mehrzahl der Menschen ist anders drauf als Du! :Nee:

Wenn Du ein persönliches Problem mit Anwälten hast, dann ist es genau das: Dein persönliches Problem. Ich habe jedefalls bislang nichts finden können, was man dem Verteidiger rechtlich oder moralisch vorwerfen könnte.

Hier ist übrigens Dein Smiley: :Kotz:


Zitat:

Zitat von Pascal (Beitrag 277696)
Die Mandatierung muss so zeitnah erfolgt sein, dass sie, wie aus der Chronologie ersichtlich ist, keine Tage beansprucht haben kann.

Die Frage deren Antwort ich gerne wüsste: wer bezahlt den Anwalt des Täters/der Täter? Es ist kaum anzunehmen, dass die Täter über entsprechende finanzielle Ressourcen verfügen. Würde sich ein Anwalt "um der guten Sache willen" mehrfach kostenlos für einen Straftäter zur Verfügung stellen? Wenn klar ist, dass es sich nicht um ein Justizopfer handelt?

Ist es Aufgabe eines Anwaltes einen Mandanten Dinge verlautbaren zu lassen, die ausschließlich taktischen Gründen unterliegen und evtl. nicht der Wahrheit entsprechen?


Warum sollte eine Mandantierung bei einem so schweren Tatvorwurf Tage dauern?

Wer die Prozesskosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Wird jemand freigesprochen, trägt die Staatskasse die Kosten. Wird jemand verurteilt, trägt er die Kosten grds. selbst. Unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt das Mandat übernimmt (z.B. nur gegen Vorschuss), muss er selbst wissen.

Ein Anwalt lässt nicht "seinen Mandanten Dinge verlautbaren". Er versucht, ihn bestmöglich zu beraten. Dazu gehört, ihn darauf hinzuweisen, dass Reue bei der Bemessung des Strafmaßes berücksichtigt werden kann, wenn das Gericht von der Ehrlichkeit überzeugt ist. Ob der Mandant dann eine Reuebekundung abgibt, ist ganz allein seine Entscheidung.

Mandarine 15.09.2009 13:49

Ich glaube hier melden sich gerade die Anwälte zu Wort :Lachanfall:


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