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Die Strafbarkeit der deutschen Aufkäufer erfolgt aus Abs. 1 Ziff. b dieser Vorschrift, wenn ein "Verleiten" vorliegt, ansonsten aus den allgemeinen Vorschriften über die Beteiligungen an Straftaten. Und das deutsche BVerfG hat da naturgemäß nicht viel zu melden, da die Strafbarkeit auch der deutschen Beteiligten sich nur nach schweizer Recht bestimmt. Das BVerfG hat naturgemäß daher auch nur über die Verwertbarkeit der aufgekauften Daten in Deutschland entschieden. Ob die Aufkäufer sich in der Schweiz strafbar gemacht haben (was wohl der Fall ist) hat es nicht entschieden und konnte es auch nicht entscheiden. |
... und naturgemäß hat das schweizer BankG im großen Kanton nicht viel zu melden. Zu melden haben hier in D aber die deutschen Strafvorschriften über Steuerhinterziehung und die §§ 26, 27 des (deutschen) StGB, d.h. Anstiftung und Beihilfe. Ist ja kein Problem, um die Schweiz drum herum zu fahren.
Ohne Ahnung vom Schweizer Recht: Die Auslegung, der nachträgliche Ankauf, d.h. der Ankauf nach vollendeter Straftat sei ein "Verleiten zur Verletzung des Berufsgeheimnisses", scheint mir doch dem Wortlaut nach ne "große berichtigende Auslegung" zu sein und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz, dass eine Tat nur dann strafbar ist, wenn sie vorher durch ein klares Gesetz mit Strafe bedroht ist. Der dürfte auch in der Schweiz gelten. Und "allgemeine Vorschriften"? Ich nehme an, Du meinst Beihilfe und Anstiftung. Wenn jemand hinterher tätig wird, kann das nicht Anstiftung sein und ich frag wie, wie jemand hinterher Beihilfe leisten kann. Hehlerei setzt - nach deutschem Strafrecht - ne Sache voraus, hatten wir schon. Wie gesagt, datenschutzrechtl. Vorschriften, da ließe sich vielleicht was draus machen. Ich meine hier natürlich deutsche Vorschriften, denn nur die würden hier in D zu ner anderen Beurteilung führen. Kommt aber der deutsche Kunde in Zürich zur Bank, beschwert sich über die hohen Steuern in D, die er für sein in D sauer verdientes Geld zahlen müsse, und der schweizer Bankmitarbeiter meint, "da können wir was machen, sieht das mit den "allgemeinen Vorschriften" schon ganz anders aus. Auch daraus ließe sich ein Haftbefehl begründen. Na denn, zur guten Nacht hier noch'n Aufreger: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soz...-a-895868.html Die gute Nacht mein ich ernst! :Huhu: |
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;-) ;-) Ps. Ausserdem schädigt die Rohstoffbranche in Zug keine Alpenkräuter oder versaut das Wasser in der Heimat. Ein bedauerliches Unglück wie im Golf von Mexiko kann leider in der Branche auf einer der Zuger Plattformen oder Pipelines ausserhalb des Zugersees schon mal extrem selten passieren, dafür hat man das Versicherungskapital immer parat. |
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Immerhin handelt es sich hierbei um bewusste, ausgeklügelte, systematische und höchstausgereifte Kriminalität, die zusätzlich noch von einigen Staaten und Institutionen mindestens gedultet, wenn nicht gar gefördert wird. Und das ganze in den meisten Fällen von sehr intelligen Menschen, die sich auf Nachfrage sicherlich gerne als Elite dieses Landes verkaufen und auch an den entsprechenden Schaltstellen sitzen. Hier bringt ja nicht Oma Müller ihr Sparkonto "in Sicherheit" um ihre Rente zu sichern und ist sich vielleicht aufgrund der Komplexität noch nichtmal abschließend der rechtlichen Situation sicher. Ich finde halt, da muss man ne Minute länger drüber nachdenken als "naja, erlösen wir halt die Kohle und gut ist. Besser so ans Geld kommen als garnicht". Die Namen kann wegen mir dabei das Strafsystem für sich behalten. Promibashing interessiert mich nullkommanull. |
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Prof. Dr. L. JARASS, M. S. hat in einer Stellungsnahme für den Finanzausschuss des Bundestages dazu wie folgt ausgesagt: "2.4. Umgehungsmöglichkeiten widersprechen den BMF-Aufkommensschätzungen von 10 Mrd. € „Die Schlupflöcher des Abkommens im Hinblick auf die betroffenen Personen und die erfassten Vermögenswerte sind weiterhin riesig. In den meisten Fällen, in denen die rückwirkende Einmalzahlung fällig würde, müssten Steuerbetrüger lediglich einen Steuersatz im unteren Bereich (durchschnittlich 21-25%) bezahlen. Ob daher überhaupt mehr als die geringe Vorauszahlung von zwei Mrd. CHF ... von deutschen Steuer pflichtigen einzuholen wäre, ist ungewiss. Auch die künftigen jährlichen Zahlungen an den deutschen Fiskus werden sich auf einen Bruchteil der vom deutschen Finanzministerium vermuteten Summe belaufen.“ [Henn/Meinzer/Jacoby 2012, S. 1] . Der Höchststeuersatz greift nur in „krassen Ausnahmefällen“ [Hechtner 2012]: Rund 80% der Steuerstraftäter, die einmalig Geld in der Schweiz versteckt haben, werden nach diesenBerechnungen nur mit dem niedrigsten Satz von 21% besteuert – unabhängig davon, wie viel Schwarzgeld sie hinterzogen haben. Deshalb und wegen der in Punkt 2.3 dieser Stellungnahme genannten vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten wird auch das Aufkommen sehr viel geringer geringer ausfallen als die vom Bundesfinanzministerium immer wieder – allerdings ohne jeden Beleg – kolportierten gut 10 Mrd. € (vgl. Abb. 1) Es ist ja wahrscheinlich auch kein Zufall, dass die Schweiz in den Nachverhandlungen nicht bereit war, die Garantiesumme von CHF 2 Mrd. zu erhöhen, obwohl das ja ein wichtiges Argument für die Zustimmung der Länder gewesen wäre. " Quelle: http://www.jarass.com/Steuer/C/Fin.a...llungnahme.pdf Zur Bewertung des nun verworfenen Steuerabkommens durch Experten folgendes: "Von den 18 Sachverständigen, die Stellung genommen haben, hat sich die Mehrheit gegen dieses Abkommen ausgesprochen – und das, obwohl Sie die Mehrheit benennen konnten –, und nur eine Minderheit von sieben Sachverständigen war dafür. Von diesen sieben kamen vier aus der Schweiz. Und welche Sachverständigen aus der Schweiz waren das? Das war zunächst ein Vertreter der UBS, des größten Vermögensverwalters, der mit üblen Steuerhinterziehungsfällen und Fällen von Beihilfe zur Steuerhinterziehung in den USA, in Frankreich, in der Schweiz und in Deutschland in Verbindung gebracht wird. Das war die Credit Suisse, das waren die Schweizerische Bankiervereinigung sowie ein Vertreter der Schweizer Regierung. Das sind die Sachverständigen, die der Meinung sind, dass dieses Steuerabkommen gut sein soll. " |
Schweizer Recht
Ich vermute, in der CH könnte beim Verkauf einer Daten-CD aus einer Bank an ausländische Behörden, das "Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb"zur Anwendung kommen, und zwar:
Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen (bei Käufer und Verkäufer) Art. 5 Verwertung fremder Leistung (bei Verkäufer) Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (bei Verkäufer) Strafrahmen: bis 3 Jahre Gefängnis oder Geldstrafe. |
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Bin ja nun auch deutscher Jurist und kein Schweizer. Aber irgendwie war da mal was mit schweizer Haftbefehlen gegen deutsche Steuerfander. Muss nachher mal nach der Konstruktion schauen, das interessiert mich jetzt auch ... Übrigens meinte ich nicht nur Anstiftung oder Beihilfe. Mittäterschaft könnte nämlich auch in Frage kommen. Deshalb schrib ich begriffsneutral "Beteiligung". |
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