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Das Problem ist doch einfach auch, dass man son Zeug ganz einfach im Internet bestellen kann. Klar gibt es dort abzocker vllt. mehr als bei anderen Sachen, aber die wahrscheinlichkeit das man etwas bekommt ist relativ hoch. Meistens sind die Sachen schon innerhalb der EU so wird die Post kaum bis garnicht mehr kontrolliert. Falls etwas kommt kann man alles von sich weisen die Server wo gekauft wird sitzten meist irgendwo im Ausland wo die Beamten mit den deutschen Beschlüssen nicht weiter kommen werden. Es ist halt gut organisierter Bereich. Wenn man manchmal hört, dass die Polizei 2kg Kokain oder so etwas beschlangnahmt alle 1-2 Jahre dann machen die einen heiden Hehl daraus, aber ich möchte nicht wissen wieviel jeden Tag nach Deutschland oder in die EU wandert. Genau das selbe Problem haben wir mit den Dopingmitteln. Was hier rumschwirrt und man quasie in jeden Fitnessstudio wo BB'ler rumhängen kaufen kann. Ich stelle mir gerade die Frage wieviel Beamten speziel in diesen Bereichen zur Aufklärung etc. tätig sind. Es sind doch bestimmt Millionen Beträge. Wenn die Sachen unter Arzeimittel fallen dann wohl noch viel mehr. |
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Grund für diese Liste ist § 6a Arzneimittelgesetz, der da lautet: "(1) Es ist verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. (2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe" Das bedeutet: Das In den Verkehr bringen, verschreiben und bei anderen anwenden der Dopingmittel ist immer verboten, unabhängig von der Menge (Abs. 1) Der alleinige Besitz dieser Mittel ist nur dann verboten, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt, also die Werte dieser Liste überschritten werden. Grund für diese Unterscheidung ist wohl die gesetzliche Vermutung, dass jemand, der Dopingmittel in diesen Mengen besitzt, sie nicht nur zum Eigenbedarf, sondern auch zur Weitergabe besitzt. Das nun angewandt auf die Ermittlungen im Fall des Professors: Bei ihm gehen wohl die Ermittlungsbehörden davon aus (aus welchen Gründen auch immer), dass er Dopingmittel weitergegeben hat. Daher ermitteln sie (mal völlig losgelöst von der Menge, die uns ja nicht bekannt ist) gegen den Professor. Bei den anderen Kunden des Kaufmanns wird es wohl so sein, dass es sich um keine Mediziner handelt (sonst würde ich davon ausgehen, dass da auch ermittelt würde). Auch sonst wird man wohl die Weitergabe nicht nachweisen können. Und es wird wohl auch kein Beweis zu führen sein, dass sie diese nicht geringe Menge (auf einmal!) besessen haben. |
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Die Staatsanwaltschaft ist immer verpflichtet, bei Straftaten zu ermitteln und - wenn der Verdacht ausreicht - auch anzuklagen. Es gibt einzelne Delikte, in denen das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, dass sie das nur machen soll, wenn öffentliches Interesse besteht. Das muss aber das Gesetz ausdrücklich vorsehen. Mich würde es deshalb nicht glücklich machen, weil dadurch auch diejenigen Leute, die ausschließlich sich selbst und keinen anderen schädigen, im Grunde kriminalisiert würden. Ich glaube nicht, dass das mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. |
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Das gilt es per Gesetz abzugrenzen, denn Gesetze gelten für alle! "Sportgesetze" wie die (Anti-)Dopingordnung und die Sportordnung gelten nur für Sportler, die dem Verband angeschlossen sind. |
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