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"Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG. " Hier wird über das Günstigkeitsprinzig im Zusammenhang mit dem TVG geurteilt. Ich verwies auf das BGB. Das mag marginal erscheinen, ist es aber nicht. Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren und frage bei meinem Seminaranbieter einfach noch mal nach mit Hinweis auf Dein Urteil. Unabhängig von dem Einzelfall hier im thread. Wenn ich für einen neuen/besseren Job aus meinem alten raus will und ich den neuen nur kurzfristig antreten kann, weil ich den Job sonst nicht bekomme, dann kündige ich halt mit Verweis auf das BGB. Soll doch mein alter AG zum Arbeitsgericht gehen und auf Einhaltung des Arbeitsvertrages klagen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein AG das macht halte ich für sehr gering. Heinrich |
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Wobei der AG auch noch Waffen hat, z.b. "liebloses" Arbeitszeugnis ausstellen. IMHO macht es schon auch Sinn sich im Guten zu trennen. |
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Ich habe bisher noch kein liebloses Arbeitszeugnis gesehen, welches vor einem Arbeitsgericht stand hielt. Und da habe ich in den letzten 12 Jahren als Betriebsrat so einige von gesehen... Das erste ist so nicht ganz richtig. Du kannst z. b. nicht für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbaren die dann auch Bestand für den AN hat. Das liegt daran, dass so eine Kündigungsfrist für den AN mehr Nachteile nach sich zieht, als die selbe für den AG. Und die Nachteile des AN dürfen nicht den Vorteilen überwiegen. Du kommst dann ganz schnell in den Bereich in dem so eine Kündigungsfrist der freien Berufswahl und der Niederlassungsfreiheit widerspricht. Aber wir sollten diese Diskussion besser wo anders führen, denn das ist nun wirklich etwas ot. Bin daher aus diesem thread raus. Heinrich |
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Lange Fristen müssen natürlich mit entsprechenden Kompetenzen des ANs korrespondieren, also irgendwie begründet werden. In dem Urteil z.b. als heruasgehobene Stellung als Marktleiter. Wenn es aber allein darum geht, die längeren Fristen aus §622 BGB die ja nur bis max 7 Monaten gehen für beide gelten zu lassen, sehe ich da keine Chance für den AN das wg. Günstigskeitsprizip abwimmeln zu können, egal für welche Tätigkeit. MfG Matthias |
Bei "leitenden Angestellen" bzw. "Angestellten in leitender Position" - da liegt ein grosser Unterschied zwischen beiden, auch wenn viele "Angestelle in leitender Position", sogenannte "Halbleiter :Cheese: :Lachanfall: " dies nicht wahr haben wollen... - gebe ich Dir recht.
Bei einem Angestellten/Sachbearbeiter hingegen nicht! Heinrich |
Also ich werde jetzt auch bald 33 und spiele noch mit dem Gedanken an weiterbildung, warum auch nicht, es gibt immer Wege, nur manche kosten halt Geld. Allerdings tendiere ich da eher zu Fern-Uni`s, wie sie z.B. von ILS angeboten werden, hat da jemand von Euch erfahrung mit gesammelt?
Gruß et engelchen (ja, ich lebe noch :)) |
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