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Schweizer Gericht hebt Cas-Sperre gegen Sun Yang wieder auf
https://www.spiegel.de/sport/olympia...a-ce10216fa018 Einfach nur Wahnsinn!! Ich bin ja mal gespannt ob man ihn bei den olympischen Spielen in Tokio "bewundern" darf. Der letzte Satz aus dem Artikel macht mir diesbezüglich ein wenig Angst! "Für Sun bedeutet die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts effektiv auch, dass er das professionelle Schwimmen wieder aufnehmen kann, bis sein Fall von einem neuen Gremium des Cas angehört wird." |
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Auch von mir Danke für den link, ich wusste dass es diese Doku gibt, hatte sie aber vorher nicht gesehen.
Um was geht es: es geht nicht um Doping, sondern um die Folgen des Hochleistungssport. Im Zentrum steht der, man kann es nicht anders sagen, körperliche Verfall von drei schwedischen Topsportler/innen in der Leichtathletik (u.a. Klüft) es ist erschütternd. m. |
Zitat:
der körperliche Verfall ist nur das offensichtlichste Zeichen dessen, was diese Sportler anhand des Trainings und der Wettkämpfe bereit sind für eine Medaille zu tun. Also die Motivation und diese ist der Schlüssel bei der Doping Prävention. Häufig ist Geld nur ein sekundärer Punkt, es geht um sehr egozentrische Motive, die in dem Film ganz offen zu sehen sind: dass man der/die Beste ist dass man am besten aussieht (the leanest) dass man trotz des fortgeschrittenen Alters noch in der Spitze gegen jüngere AthletInnen mithalten kann Diese Motvation führt zu körperlichen und seelischen Schäden, neben den vielen Problemen im Gelenkbereich auch Bulimie, Depressionen, etc. Dann sieht man noch, wie der Staat sich zur Aufgabe setzt den Spitzensport zu fördern, um Medaillen zu generieren, man sieht die pompösen Festbankette der Politiker, Funktionäre, Trainer und Sportler. Und dann steht für mich der Punkt dahinter, wieso sich jemand von diesen Parteien ernsthaft um sauberen Sport bemühen sollte, wo doch jede dieser Parteien ein Interesse haben ein nach aussen sauberes Bild abzugeben und möglichst erfolgreich im Erringen von Medaillen zu sein. Zumindest ich sehe in diesem Film deutlich mehr als den körperlichen Verfall der Sportler. |
https://tirol.orf.at/stories/3084538...BfSaIP0UQBzF6A
Stefan Denifl zu zwei Jahren Haft verurteilt Der ehemalige Radprofi Stefan Denifl ist am Dienstag am Landesgericht Innsbruck wegen gewerbsmäßigen schweren Sportbetrugs zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, 16 Monate davon werden bedingt nachgesehen. Zudem wurden dem 33-jährigen Tiroler 349.000 Euro als verfallen erklärt. |
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"Ein als Zeuge per Videokonferenz zugeschalteter Verantwortlicher des früheren Radteams von Denifl erklärte, dass das Team das an Denifl bezahlte Geld jedenfalls nicht zurückverlangen wird. „Trotz Dopings gibt es keinerlei Absicht dahingehend“, sagte der Zeuge. Hätte er jedoch gewusst, dass Denifl Doping betrieb, hätte man den Vertrag mit ihm selbstverständlich nicht abgeschlossen." Denifl für die beiden letzten Jahre serner Karriere bei AquaBlue https://www.procyclingstats.com/rider/stefan-denifl Nach Auskunft der MPCC war Aqua Blue dort Mitglied. https://www.mpcc.fr/en/aqua-blue-spo...tricter-rules/ So sieht für mich natürlich konsequentes Durchziehen aus. Eigentlich hatten Richter und Staatsanwalt ne Steilvorlage geliefert. Zitat: "Es gehe in dem Verfahren nicht primär um Doping, sondern um Betrug, erklärte indes der Staatsanwalt in seinem Schlussplädoyer. „Jemand täuscht etwas vor und bereichert sich dadurch“, erklärte der öffentliche Ankläger. Denifl habe sich durch das Doping das Entgelt der Radteams erschlichen. „Objektiv liegen die Fakten relativ gut auf der Hand und auch die subjektive Tatseite hat der Angeklagte eindeutig zugestanden“, so der Staatsanwalt. Ähnlich sah dies auch der Richter. Die Leistung Denifls könne nur wertlos sein, weil er gedopt war, meinte er. " |
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In Österreich (vorliegendes Beispiel) ist das der Fall - sogar als schwerer Betrug (§147 StGB Österreich). Da steht: Zitat:
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§ 4 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt oder verschreibt, 2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen Person anwendet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder verbringt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei sich anwendet oder anwenden lässt oder 5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des organisierten Sports teilnimmt. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4 ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 strafbar. (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 bezeichneten Handlungen a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet, b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt oder c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren veräußert oder abgibt, einer solchen Person verschreibt oder ein Dopingmittel oder eine Dopingmethode bei einer solchen Person anwendet oder b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird nur bestraft, wer 1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organisierten Sports im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskontrollen unterliegt, oder 2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt. |
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