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Duafüxin 06.09.2012 12:57

Glückwunsch zu dem Mut den Job zu kündigen. :Blumen:

Was machst Du denn im neuen? Bademeister?

Viel Glück und Spass!

kupferle 06.09.2012 13:01

Zitat:

Zitat von Duafüxin (Beitrag 801713)
Glückwunsch zu dem Mut den Job zu kündigen. :Blumen:

Was machst Du denn im neuen? Bademeister?

Viel Glück und Spass!

Yep...Bade- und Saunameister...Spass macht der Job auf jeden Fall...wenn man den Leuten ne gute Zeit bereitet, find ich das ne gelungene Arbeit.:)

silbermond 06.09.2012 13:27

Zitat:

Zitat von kupferle (Beitrag 801710)
Fristgerecht gekündigt-bedeutet 3 Monate aufs Quartalsende(31.12. in meinem Fall)
Ich würde aber gerne früher wechseln und deshalb wurde zusätzlich angefragt, ob ein Auflösungsvertrag möglich ist.

Ah, nun verstehe ich das.

Interessante Kündigungsfrist. 3 Monte zum Ende Quartal.

Ist das im öffentlichem Dienst?

Kleiner Hinweis wenn Du über die Auflösung verhandelst.

Es gelten die Kündigungsfristen gem. BGB § 622 (1).

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt regelmäßig das sogenannte Günstigkeitsprinzip, d. h. Du könntest auch mit einer Frist von einem Monat zur Monatsmitte/Monatsende kündigen.

Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist dahingehend nur für den Arbeitgeber bindend.

Immer Vorausgesetzt deutsches Vertragsverhältnis und AG nicht ÖD, damit kenne ich mich nämlich nicht aus.

Heinrich

Straik 06.09.2012 13:37

Zitat:

Zitat von silbermond (Beitrag 801725)

Immer Vorausgesetzt deutsches Vertragsverhältnis und AG nicht ÖD, damit kenne ich mich nämlich nicht aus.

Heinrich

Zitat:

Zitat von kupferle (Beitrag 801710)

Und die Aussage bezüglich der Entscheidung kam ja nicht von mir, sondern von unserem Hauptamtsleiter.

Womit die Frage ja beantwortet wäre.

arist17 06.09.2012 13:54

Zitat:

Zitat von silbermond (Beitrag 801725)

Es gelten die Kündigungsfristen gem. BGB § 622 (1).

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt regelmäßig das sogenannte Günstigkeitsprinzip, d. h. Du könntest auch mit einer Frist von einem Monat zur Monatsmitte/Monatsende kündigen.

Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist dahingehend nur für den Arbeitgeber bindend.


Bist Du Dir da sicher?

Zitat:

Beim Günstigkeitsvergleich ist immer auf das individuelle Interesse des einzelnen Arbeitnehmers abzustellen (Gesamtinteressen der Belegschaft sind nicht maßgeblich) und nach objektiven Kriterien die Günstigkeit zu bewerten und nicht nach dem subjektiven Urteil des Betroffenen. Beispiel: Ist etwa eine Kündigungsfristenregelung für den Arbeitnehmer günstiger, weil sie im Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung längere Fristen als ein Tarifvertrag oder § 622 BGB vorsieht, kann sich ein Arbeitnehmer, wenn er selbst kündigen will, nicht darauf berufen, jetzt sei der Arbeitsvertrag für ihn ungünstiger.

kupferle 06.09.2012 15:07

Zitat:

Zitat von silbermond (Beitrag 801725)
Ah, nun verstehe ich das.

Interessante Kündigungsfrist. 3 Monte zum Ende Quartal.

Ist das im öffentlichem Dienst?

Kleiner Hinweis wenn Du über die Auflösung verhandelst.

Es gelten die Kündigungsfristen gem. BGB § 622 (1).

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt regelmäßig das sogenannte Günstigkeitsprinzip, d. h. Du könntest auch mit einer Frist von einem Monat zur Monatsmitte/Monatsende kündigen.

Die Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag ist dahingehend nur für den Arbeitgeber bindend.

Immer Vorausgesetzt deutsches Vertragsverhältnis und AG nicht ÖD, damit kenne ich mich nämlich nicht aus.

Heinrich

ja, ist der öffentliche Dienst...

ich hoff ja, dass mein Chef die typisch schwäbischen Eigenschaften an den Tag legt!Wenn er mich meine Frist aussitzen lässt, muss er 2500€ Sonderzahlung abdrücken-die entfällt, wenn er mich früher gehen lässt....und ansonsten ist es ein richtiger Schwab...

silbermond 06.09.2012 15:14

Zitat:

Zitat von arist17 (Beitrag 801744)
Bist Du Dir da sicher?

Ja, weil vor knapp vier Wochen im Arbeitsrechtsseminar noch mal so vermittelt bekommen.

Heinrich

DirectX 06.09.2012 16:04

Das sehe ich anders.

Und das Bundesarbeitsgericht wohl auch..

Zitat:

Ziff 13 Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland - MTN - vom 24. Januar 1997 ändert § 622 Abs 1 BGB ab, indem die Grundkündigungsfrist abweichend geregelt wird; im übrigen wird auf das Gesetz verwiesen. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG.
Gesamte Quelle/Urteil

Ich habe selbst schon vorzeitig gekündigt, also vor Ablauf des im Arbeitsvertrages vorgesehenen Zeitraums. Das ging bei mir aber nur über einen Aufhebungsvertrag. Und ich fürchte auch hier führt daran kein Weg vorbei.


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