Klugschnacker |
26.07.2023 22:55 |
Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer
(Beitrag 1716920)
Die Diskussion geht darum, daß Arne nach meinem Eindruck aus der hier gestellten Forderung nach einem konkretisierten Plan und Emissionsreduktion eine absolute und nicht anzweifelbare Priorität über andere Anliegen, Ziele und Grundrechte ableitet, wie auch einen quantifizierten Erfolgszwang in der Umsetzung.
Ich bezweifle hingegen, daß dies die alleinige Interpretation des Urteils sein kann, und sehe auch keine Hinweise im Text dafür.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage nach künftigen Einschränkungen von Grundrechten zugunsten des Klimaschutzes ausführlich behandelt und explizit beantwortet.
Kurz gefasst geht es um die Verhältnismäßigkeit von Klimaschutzmaßnahmen, wenn diese Maßnahmen Einschränkungen anderer Grundrechte und Staatsziele zur Folge haben.
Das Gericht argumentiert, dass in Zukunft selbst gravierende Klimaschutzmaßnahmen, welche andere Grundrechte erheblich einschränken, verhältnismäßig sein könnten (Absatz 192, 193, 194):
Zitat:
Zitat von BVerfG
... können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser künftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen.
Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt werden können – verhältnismäßig sein.
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